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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Arten der verarbeiteten Daten:

- Meta-/Kommunikationsdaten (siehe Abschnitt „Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles“)

Kategorien betroffener Personen

Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).

Zweck der Verarbeitung

- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
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Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

Übermittlungen in Drittländer

Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

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Widerspruchsrecht

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Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

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 [ 26 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrungen?
Hallo,

habt ihr schon einmal Funkgeräte auf Reisen mitgenommen?

Gibt das Einreiseprobleme? Wie läuft das im Flugzeug?

Mich würden eure Erfahrungen interessieren.

73 DC7IA | KK4RVI


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
F, I, HB0, DL, OE, OK, OM, HA bisher keine Probleme, allerdings nur per PKW.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
[quote]Hallo,

habt ihr schon einmal Funkgeräte auf Reisen mitgenommen?

Gibt das Einreiseprobleme? Wie läuft das im Flugzeug?

Mich würden eure Erfahrungen interessieren.

73 DC7IA | KK4RVI[/quote]

Hallo OM DC7IA,
das Problem entsteht doch erst, wenn man aus der EU ausreist, denn dann kommt die jeweilige Zollverwaltung bei der Einreise ins Spiel und dann auch auch noch die AFU-Lizenz. Man sollte sich vorher erkundigen, wo man eine Gastlizenz braucht, wo auch noch auch ein CW-Prüfungsnachweis erforderlich ist. Zollmässig ist man mit einer Nähmlichkeitsbescheinigung klar von Vorteil. Die kann man beim Zoll runter
laden, ausdrucken, ausfüllen und deklariert die Geräte Hersteller/Modell/Seriennummer bei der Ausreise mit dem Stempel vom Zoll.

Dann wird das in einigen Ländern auch in den Reisepass eingetragen etc. und bei der Rückkehr gehst Du nicht bei grün sondern zum Zoll und zeigst die Bescheinigung und alles wird gut. Das in einigen Ländern nur die US-Lizenz für eine Gastlizenz akzeptiert wird, sollte man auch vorher erforschen.

73
Gerhard


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
Hallo DC4LO,

danke für deinen Text, aber ich bat um Erfahrungsberichte und nicht um etwas allgemeines. ;)

DC7IA


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
Vielleicht wäre es dienlich, wenn du etwas spezifischer mit dem Reiseziel wärst. Es kommt nämlich wie Gerhard ganz richtig sagt sehr aufs Zielland an - und da wirst du ja irgendeines im Kopf haben - sonst machen wir weiter fröhliches Ratespiel.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
Selbst bei Einreise in die USA gab es keine Probleme mit dem Handfunkgerät, welches ich übrigens im Flieger im Handgepäck hatte. Im Flieger habe ich den Flugfunk per Kopfhörer abgehört. Die Saftschubsen haben nur gegrinst.
Rasiert und mit freundlichem Wesen reisen spart Stress...


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
@HB9EVI Wenn du schon so fragst: Mich interessiert besonders Kanada, weil ich eventuell nächstes Jahr da hin kann.

Grundsätlich interessieren mich aber alle Erfahrungen, die ihr mit verschiedenen Ländern gemacht habt. :)

73


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
[quote]
habt ihr schon einmal Funkgeräte auf Reisen mitgenommen?
[color=#0000FF:s7xytkpi]
Ja.[/color:s7xytkpi]

Gibt das Einreiseprobleme?
[color=#0000FF:s7xytkpi]
Nein.[/color:s7xytkpi]

Wie läuft das im Flugzeug?
[color=#0000FF:s7xytkpi]
TRX ins Handgepäck, Rest in die Koffer.[/color:s7xytkpi]

Mich würden eure Erfahrungen interessieren.[/quote]

Nur gute Erfahrungen mit: W4, W7, W6, EA8, CT3, G, F. Teils ergeben sich lustige Begebenheiten bei der Sicherheitskontrolle, so wird man z.B. unvermittelt direkt am Scanner von Flugkapitänen in glänzender Uniform kurz begrüßt, wobei die Security mit offenem Mund staunend daneben steht und den TRX, der gerade noch misstrauisch intensivst untersucht wurde, zurück reicht und ein hinzukommender Kollege noch fragt, auf welchen Bändern man denn mit diesem TRX senden könne ...

Der TRX wird i.d.R. nach Sprengstoff abgeschnüffelt, ist aber kein Problem. Etwas mehr Zeit einplanen, immer freundlich bleiben, alle Fragen offen beantworten und alles ist gut.

Auf Kreuzfahrten genau prüfen (forbidden items) ob Funkgeräte mit an Bord genommen werden dürfen. Oft ist das nicht der Fall. Bei Princess Cruises konnte ich sogar vom Schiff aus Betrieb machen.

Noch Fragen?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
Wow, cool. :)

Wie muss ich mir das auf dem Schiff vorstellen?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
[quote]Wie muss ich mir das auf dem Schiff vorstellen?[/quote]

Anmeldung und schriftliche Genehmigung vor der Abreise durch die Cruise Line. Vorstellung des Equipments vor Inbetriebnahme beim "Technical Officer". Einhaltung aller Auflagen. Was und wie es dann geht, hängt eben davon ab. In meinem Fall war es leider eher ein Reinfall, da ich nur vom und innerhalb des recht kleinen Balkons aus funken durfte und das Schiff wie ein faraday'scher Käfig wirkte. Es reichte für ein paar QSOs auf den höheren KW-Bändern. Hätte man vom Deck aus funken dürfen, wäre das um Welten besser gegangen. Da ich aber vorher noch knapp 2 Wochen in den USA selbst war, war für mich wichtiger den TRX überhaupt mitnehmen zu dürfen. Dass ich auch noch funken durfte war eher on top.

Ansonsten waren die Passagiere aus den USA rundweg mit PMR "Familientelefonen" ausgerüstet. Das hat niemanden gekümmert.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
[quote]Wow, cool. :)

Wie muss ich mir das auf dem Schiff vorstellen?[/quote]

Ja, ganz einfach. Du fragst die Reederei und den Kapitän.

Auf deutschen Schiffen braucht man ein deutsches Rufzeichen aus Mülheim für ausländische Gewässer und Weltmeere, die dem Schiff zugeordnet sind. Ein deutsches Rufzeichen darf man nur auf dem eigenen Schiff benutzen. Wenn ein Verkehrsmittel außerhalb des Landes eine andere Flagge zeigt, ist das zu beachten (andere Gesetze->Hoheitsrecht) . Ein Flugkapitän, der Charterflüge fliegt, hat brauchte auch ein Sonderrufzeichen und der ist sehr weit zu hören. Außerhalb eines Landes braucht man ein Rufzeichen für die Landeshoheit, die auf dem Schiff/Flugzeug eindeutig zu geordnet ist. Wenn das Schiff unter der Flagge von Malta fährt, brauchst Du ein Seefunkzeugnis von den Behörden aus Malta (also Prüfung machen, Rufzeichen bekommen und den Kapitän fragen müssen?) , na ja ... .

73
Gerhard


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
[quote]

Wenn das Schiff unter der Flagge von Malta fährt, brauchst Du ein Seefunkzeugnis von den Behörden aus Malta [/quote]

Ich denke er will Amateurfunk machen und der hat mit Seefunk nichts am Hut.
Das betrifft auch den ersten Teil Deines Beitrags.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
[quote]Auf deutschen Schiffen braucht man ein deutsches Rufzeichen aus Mülheim für ausländische Gewässer und Weltmeere, die dem Schiff zugeordnet sind. [/quote]

Woher hast Du das denn?

Auf offener See funkst Du mit DC4LO/mm und sonst stellst Du den Präfix des Landes voran, in dessen Gewässern sich das Schiff befindet. Dazu benötigt man also ggf. eine Gastlizenz. Die Flagge des Schiffs ist irrelevant.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
Auslandserfahrung USA:
Keine Probleme mit Handfunk und Kurzwellengerät. Ich wurde allerdings noch einmal darauf hin gewiesen, dass ich die Geräte im Flieger nicht in Betrieb nehmen dürfte und auch den Akku möglichst von Gerät getrennt transportieren solle.

Die oben angesprochene Sprengstoffprüfung in Frankfurt und USA waren kein Problem, dauerten keine 5 Minuten.

Allerdings war es eher ein Problem, den Zollbeamten klar zu machen, warum ich auf dem zettel einen Stempel brauche und welches der Dokumente für sie und welches für mich war. Die hatten keinen blassen Schimmer, die wollten mich sogar so ohne jeglichen Stempel durchwinken. Da habe ich aber darauf bestanden, denn spätestens bei der Wiedereinreise kann es dann Probleme geben.

Zum Funkbetrieb auf einem Kreuzer:
Ein Funkfreund durfte auf dem Schiff seine eigene Funkanlage nicht betrieben, wurde aber dazu eingeladen, aus dem Funkraum mit dem Schiffsequipment Betrieb zu machen, wenn es der Zeitplan zulässt. Hat er drei Tage lang nutzen können und ein echtes Pile Up erleben dürfen!


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunkgeräte bei Reisen mitnehmen - EURE Erfahrunge
[quote]
Allerdings war es eher ein Problem, den Zollbeamten klar zu machen, warum ich auf dem zettel einen Stempel brauche und welches der Dokumente für sie und welches für mich war. Die hatten keinen blassen Schimmer, die wollten mich sogar so ohne jeglichen Stempel durchwinken. Da habe ich aber darauf bestanden, denn spätestens bei der Wiedereinreise kann es dann Probleme geben.[/quote]

Das habe ich nie gemacht, obwohl es immer wieder empfohlen wird. Ich habe die Rechnung des Geräts mitgenommen, um im Zweifel nachweisen zu können, dass das Gerät nicht im Ausland erworben wurde. Da ich nicht kontrolliert wurde, kann ich leider nicht sagen, ob das ausreichend gewesen wäre. Vielleicht habe ich nur Glück gehabt :)


  
 

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