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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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 [ 31 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: CB-Funk abhören legal?
Einfache Frage:
Darf man CB-Funk offiziell mit einem Funkempfänger abhören?
Ich meine eher Nein, bin mir aber nicht sicher, konnte mit der Kristall-Google auf Anhieb nichts finden....
Wenn man die Überschrift hier eingibt kommen nur Treffer in Verbindung mit BOS.

Und wie siehts mit PMR/LPD/Freenet aus?

Achim


  
 
 Betreff des Beitrags: Abhören
Du darfst mit einem Empfänger jeglichen CB , PMR/LPD/Freenet Funk abhören...


mfg


  
 
 Betreff des Beitrags:
Bei LPD wäre das doch sowieso kein Problem denn sonst würde das bedeuten "offizielle" Amateurfunkfrequenzen nicht nutzen zu dürfen. LPD 433 und Irgendwas MHz und damit mitten drin. Du darfst nur mit AFU-EQuipement mit den LPD-Nutzern nicht reden.

Besagte Frequenzen sind im übrigen frei für jedermann nutzbar und das betrifft auch das "nur" hören. Scanner auf den frequenzen also durchaus legal :wink: :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: CB-Funk abhören legal?
Moin,
[quote]Einfache Frage:
Darf man CB-Funk offiziell mit einem Funkempfänger abhören?
Ich meine eher Nein, bin mir aber nicht sicher, konnte mit der Kristall-Google auf Anhieb nichts finden....
Wenn man die Überschrift hier eingibt kommen nur Treffer in Verbindung mit BOS.
[/quote]
Rechtsgrundlage ist §89 TKG, und da kann es durchaus Fälle von unzulässigem Abhören geben (der Beweis dürfte in der Praxis allerdings unmöglich zu erbringen sein):

[code:n5foz2hj]Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des
Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.[/code:n5foz2hj]

Falls z. B. eine Firma CB-Funkgeräte für die innerbetriebliche Kommunikation einsetzen würde, kann man ziemlich sicher davon ausgehen, daß diese Nachrichten nur für den Funkanlagenbetreiber bestimmt sind.
Unbedingt ist aber in jedem Fall Satz 2 zu beachten:
[code:n5foz2hj]Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie
die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen,
für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
[/code:n5foz2hj]
Vom Einstellen "Lustiger CB-Funk-Highlights" o. ä. auf Web-Portalen sollte man ohne schriftliches Einverständnis der Beteiligten also besser die Finger lassen..

Beim Amateurfunk sieht es anders aus:
die spezielle Erwähnung im TKG ist eigentlich überflüssig; die Aussendungen sind immer an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet (Stichwort: Internationaler Funkdienst, SWL-Betrieb, Ausbildungsauftrag des AFuG), hier kann also jede Aussendung abgehört, aufgezeichnet und, falls damit nicht erkennbar andere Ziele verfolgt werden, auch veröffentlicht werden.

[quote]
Und wie siehts mit PMR/LPD/Freenet aus?
[/quote]
S. o.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Danke für die Antworten bisher.
Ja, ich meine mich zu erinnern, das CB-Funk mal unter das "nicht öffentlich gesprochene Wort" fiel (§201 StGB).
Zwischenzeitlich habe ich mich auch mit einem sehr guten Bekannten und Mobilfunk-Journalisten unterhalten, der auch früher und heute im CB-Funk aktiv ist.
Der hat mir nochmal bestätigt, das es schon länger erlaubt ist.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Achim,

früher war FAG jetzt TKG. Manches aus TKG behindert die Behörden (bei Scharzfunk bspw. denn datt iss allet nurnoch OWi (Ausser auf QRG´s der Sicherheitsrelevanten Dienste)) aber das hat nichts mit Allgemeinzuteilungen zu tun (die betreffen auch den Empfang). Mittlerweile darfst Du (aktuelle Allgemeinzuteilung) auch allen Seefunkdiensten auf LW,KW,und höher lauschen. Es wird lediglich noch festgestellt das man zum Sendebetrieb eine Einzelgenehmigung benötigt :wink: :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Achim
[quote]
Ja, ich meine mich zu erinnern, das CB-Funk mal unter das "nicht öffentlich gesprochene Wort" fiel (§201 StGB).
Zwischenzeitlich habe ich mich auch mit einem sehr guten Bekannten und Mobilfunk-Journalisten unterhalten, der auch früher und heute im CB-Funk aktiv ist.
Der hat mir nochmal bestätigt, das es schon länger erlaubt ist.[/quote]
Die Frage oben lautete ja: Ist das Abhören "legal" bzw. "offiziell erlaubt"?

Es kommt darauf an, was man unter "offiziell erlaubt" versteht..

Die "Allgemeinzuteilung" der entsprechenden Frequenzen bedeutet nur, daß man sich neben der Sendeerlaubnis nicht noch um eine gesonderte Frequenzzuweisung bemühen muß. Daraus folgt aber nicht, daß alles, was dort gesendet wird, automatisch "für die Allgemeinheit" bestimmt ist und damit beliebig abgehört und ausgewertet werden darf.

Man kann es auf die Formel bringen: "Der Nutzer muß sich darauf einrichten, daß seine Sendungen mitgehört werden" (will er das nicht, muß er verschlüsseln) und "Das Mithören wird nicht strafrechtlich verfolgt", aber trotzdem muß weiter das TKG beachtet werden, d. h. es bleiben im Normalfall nichtöffentliche Sendungen, deren Mithör-Daten und -Inhalte man ohne Einwilligung z. B. nicht ins Internet stellen darf.

Das ist der große Unterschied zum Amateurfunk: Dessen QSOs sind automatisch immer öffentlich.

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 Betreff des Beitrags: Re: CB-Funk abhören legal?
[quote][code:1ve3twlq]Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des
Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.[/code:1ve3twlq]
[/quote]

"unbestimmter Personenkreis" - Per Definition ist nicht von geschützter Kommunikation auszugehen, somit trifft das IMHO bei CB und den anderen Funkanwendungen für die Allgemeinheit doch zu, oder?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: CB-Funk abhören legal?
[quote][quote][code:tojwmz87]Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des
Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.[/code:tojwmz87]
[/quote]

"unbestimmter Personenkreis" - Per Definition ist nicht von geschützter Kommunikation auszugehen, somit trifft das IMHO bei CB und den anderen Funkanwendungen für die Allgemeinheit doch zu, oder?[/quote]

Bei Postkarten und unverschlüsselten E-Mails ist ebenfalls von nicht geschützter Kommunikation auszugehen, trotzdem sind die für einen genau definierten Personenkreis bestimmt, und zufällig mitgelesener Inhalt darf nicht an die Öffentlichkeit gebracht werden.

Die Adressaten einer Aussendung werden nicht durch die technischen Parameter, sondern durch den Absender bestimmt.

"Für die Allgemeinheit bestimmt" --> Rundfunksendungen

Bei CB-Funk kommt es auf den Einzelfall an:

amateurfunkähnlicher "QSO-Betrieb" --> "unbestimmter Personenkreis"

Streckenpostenfunk bei einer Sportveranstaltung --> die Nachrichten sind tatsächlich nur für diesen kleinen Kreis bestimmt.

Ob das alles an einem normalen KW-Empfänger mitzuhören ist, spielt dafür keine Rolle.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Deiner Interpretation nach wäre ein ein Gespräch zwischen zwei schreienden Personen auf der Straße also "private Kommunikation" und ein Abhöhren gesetzlich verboten, da ein bestimmter Personenkreis angesprochen wird? :)
Ich denke das Medium spielt sehr wohl eine Rolle - wenn nicht aus technischer Sicht (da gibt es z.B. Urteile, welche Verschlüsselung, usw. fordern) dann zumindest von der Auslegung her (z.B. "Funkanwendung für die Allgemeinheit", alle Teilnehmer gleichberechtigt).


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote](da gibt es z.B. Urteile, welche Verschlüsselung, usw. fordern.[/quote]

Könntest du bitte diese Aussage mit Substanz untermauern (Aktenzeichen der Urteile, Links etc). Ich kenne die von Gerichten geforderte Verschlüsselungspflicht nur im Zusammenhang mit dem Missbrauch von offenen WLAN (LG Wuppertal 2010)

Aber mal im Ernst. Der §89 TKG mit dem Abhörverbot, der sogenannte Minispionparagraph soll sicherstellen, dass (äquivalent dem Briefgeheimnis) das vorsätzliche Abhören von vertraulicher Kommunikation und insbesondere die Weitergabe der Inhalte mit einem Strafvorbehalt belegt wird.

Ich nehme mal an, kein Beamter käme auf die Idee, den Organisationsfunk einer Sportveranstaltung, sofern sie mit CB Geräten auf CB Frequenzen erfolgt, als schutzwürdig im Sinne des §89 TKG einzustufen und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn da jemand mit seinem (mittlerweile erlaubten) Scanner oder Empfänger zuhört. Der Schutzzweck des Paragraphen richtet sich vornehmlich auf die Geheimhaltung bei BOS Funk und Mobil-Telefonen oder Funktelefonen jeglicher Art und gegen "Schwarzsurfen" in gesicherten WLANs.

Sucht man in den Datenbanken nach Urteilen innerhalb der letzten 20 Jahre, bei denen es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Abhörens nach §89TKG bezw. dem entsprechenden Paragraphen im Vorgängergesetz gekommen ist, dann kann man diese an den Fingern einer Hand abzählen. In den weitaus meisten Fällen wurden die Verfahren eingestellt.

Fazit: Es wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird. Wir Deutschen mit unserem ausgeprägten Untertanengeist sind anscheinend besonders in vorauseilender Gesetzestreue geübt. Die NSA ist da weniger pingelig.

P.S.
Der letzte Vorgang, den ich bei der Recherche gefunden habe ist dieser hier:
[i:13efxwhy]24.04.2011: § 148 TKG – Abhörverbot – BOS Funk – Amateurfunkgerät
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main leitete im März 2010 gegen einen Funkamateur ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abhörens von Nachrichten des Polizeifunks ein. Nach Angaben eines Zeugen soll der Beschuldigte die Tat in seinem auf einem Parkplatz stehenden Fahrzeug begangen haben. Die von dem Zeugen gerufene Polizei beschlagnahmte das Amateurfunkgerät, bei dem die Scan Funktion eingeschaltet war. Mit Zustimmung des Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen geringer Schuld ein und er erhielt sein Funkgerät zurück (RR). [/i:13efxwhy]

73,


  
 
 Betreff des Beitrags:
leer


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][b:33dul4xy]die Tat [/b:33dul4xy]in seinem auf einem Parkplatz stehenden Fahrzeug begangen haben[/quote]
Da freut sich der Taliban :)
Anscheinend gibt es ja bei der Staatsanwaltschaft doch noch ein paar Leute, die nicht ständig Demenzradio hören!
Früher hatte jeder [i:33dul4xy]Radiobastler[/i:33dul4xy] als erstes in seinem UKW Radio den unteren Frequenzbereich <88MHz hochgezogen und dem P-Funk gehört. (87,.. da war früher der P-F -für die Newcomer)
Ich kannte wohl früher nur kriminelle Gesetzesübertreter :wink:
Ich habe das natürlich nie getan!!
Es grüsst die NSA und Mario


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Könntest du bitte diese Aussage mit Substanz untermauern (Aktenzeichen der Urteile, Links etc). Ich kenne die von Gerichten geforderte Verschlüsselungspflicht nur im Zusammenhang mit dem Missbrauch von offenen WLAN (LG Wuppertal 2010)
[/quote]
Siehe z.B. "Burgdorfer Scanner Urteil 1997" (http://www.funkwelle.com/bos-betriebsfu ... etail.html)

[quote]
...Der Schutzzweck des Paragraphen richtet sich vornehmlich auf die Geheimhaltung bei BOS Funk und Mobil-Telefonen oder Funktelefonen jeglicher Art und gegen "Schwarzsurfen" in gesicherten WLANs.
[/quote]
Ich hätte noch ein Beispiel: Betriebsfunk ist per Definition nur einem definiertem Personenkreis zugänglich. Taxis mit Betriebsfunk abzuhöhren ist illegal, Taxis mit CB abzuhören wäre m.M. nach legal - Du verstehst meinen Gedankengang? :)

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 Betreff des Beitrags:
[quote]
Siehe z.B. "Burgdorfer Scanner Urteil 1997" (http://www.funkwelle.com/bos-betriebsfu ... etail.html)[/quote]

Der Freispruch mit der Begründung des CE-Zeichens auf dem Scanner war damals in der Tat originell von dem Amtsrichter.

Leider blieb dies eine absolute Einzelfallentscheidung einer untersten Instanz, eines Amtsgerichts, das später in einem anderen Fall von dem Richter des Amtsgerichts und später den Richtern des Landgerichts Aschaffenburg gänzlich anders gesehen wurde. Eine Revision gegen das Urteil des Aschaffenbruger Landgerichts wurde 1999 durch das Oberste Bayerisch Landesgericht in letzter Instanz abgewiesen und das Urteil bestätigt. Darin machte der Senat einem CB-Funker, der den Polizeifunk wiederholt und vorsätzlich abhörte und sich auf das Burgorfer Urteil berief unzweideutig klar: Die CE-Kennzeichnung eines Empfängers ist nicht - wie der Burgdorfer Amtsrichter urteilte - ein Freibrief, um vorsätzlich gegen das Abhörverbot §89 TKG zu verstoßen. Bei der CE-Kennzeichnung eines Scanners handele es sich nur um eine "Konformitätsbewertung", die nichts damit zu tun hat, welche Frequenzbereiche mit dem Gerät abgehört werden dürfen.

Allerdings stellte das OLG auch klar: Zur Strafbarkeit des TKG§89 gehört Vorsatz, das unbeabsichtigte Abhören oder Scannen ist noch nicht strafbar. [i:1vsz26qx]"Abhören bedeutet das gewollte Mithören (Zuhören) sowie das Aufzeichnen zum Zweck späteren Abhörens"[/i:1vsz26qx]. Der CB-Funker hatte nämlich die Polizeifunkfrequenzen im Speicher seines Geräts fixiert, so dass er sich nicht auf unbeabsichtigten Empfang berufen konnte.

Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts nachzulesen hier: [url:1vsz26qx]http://www.funkmagazin.de/15049.htm[/url:1vsz26qx]

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