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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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 [ 30 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Besitz von AFU Geräten
Hallo,

ich habe schon mal gesucht aber leider nichts dazu gefunden. Das Afug regelt ja die Bestimmungen zum Verkauf und Besitz von Amateurfunkgeräten, lediglich die Teilnahme die mit dem Beiwort " senden " im Afug definiert wird ist untersagt.

Jetzt finde ich aber in einigen Foren den Hinweis darauf das ein AFU Gerät zwar gekauft und besessen werden darf, aber die Betriebsbereite Vorhaltung untersagt ist. Unter betriebsbereit zählt dann der Anschluss des Gerätes an Stromversorgung und Antenne.

Ist diese Aussage richtig ? Das Afug regelt das jedenfalls nicht. Wenn dazu jemand einen Gesetzestext hat würd mich das interessieren.

Sollte es so sein dann würde mich interessieren ab wann ein Handfunkgerät als Betriebsbereit zählt. Wenn ich es zb zerlegt, ich meine damit mit abgeschraubter Antenne und entfernten Akku lagere.

Wie wird im allgemeinen der Betrieb einer Sende/Emofangsanlage definiert. Zählt als Betrieb schon das reine RX oder erst TRX ?

MFG Andy


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo,

ich habe mich, bevor ich meine Lizenz hatte auch mal beim DARC schlau gemacht.

Es gibt kein Gesetz, das verbietet, das du als nicht-Funkamateur ein Amateurfunkgerät kaufst und einschaltest - solange du damit nur empfängst, aber auch keines, das es erlaubt.

Lediglich der Sendebetrieb ist geregelt und ausschliesslich Funkamateuren gestattet.


Auf der sicheren Seite bist du, wenn du ein vorhandenes Amateurfunkgerät von einer Fachwerkstatt sendeunfähig machen lässt, z.B. durch abklemmem der Endstufen-IC´s.

Dieser Eingriff ist wieder rückgängig machbar so das du nach bestandener Lizenz das Gerät nutzen kannst.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Folgendes aus dem deutschen TKG (Telekommunikationsgesetz):

§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage,
Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S.
1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört
werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres
Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen,
für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht
mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von
Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

Somit darfst du als Nichtberechtigter schon mal das Amateurfunkgerät noch nicht einmal zum Empfang benutzen!
Denn du könntest mit vielen AFU-Geräten auch das nichtöffentlich gesprochene Wort abhören. (BOS)

Auszug aus dem Amateurfunkgesetz:
AFuG 1997 § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer
harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung auf Grund der Verfügung....

3. eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren
Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der
Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen
Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im
Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen
betrieben werden kann.

Letzteres ist für mich als Funkamateur massgebend.
Der "Betrieb" eines Amateurfunkgerätes, also das Einschalten des Gerätes, stellt für mich eine Inbetriebnahme der Amateurfunkstelle dar.
Dies darf laut dem Amateurfunkgesetz, nur ein Funkamateur, der im Besitz einer Zulassung (Lizenz) ist!
Da auch "Empfangsfunkanlagen" laut AfuG dazu gehören, schliesst sich für mich auch das TKG §89 mit an!


  
 
 Betreff des Beitrags:
Eines vorneweg: Dieser Beitrag stellt keinerlei Rechtsbelehrung, Rechtsberatung oder sonstiges in der Form dar sondern spiegelt lediglich meine eigene bescheidene Meinung wieder.

Und hier zeigt sich, dass Gesetzestexte lesen, diese verstehen und wiederum juristisch zu interpretieren dreierlei sind. Helmut hat gezeigt, dass er erstes kann, zweites vielleicht in sehr guten Ansätzen beherrscht aber zu drittem nicht unbedingt in der Lage ist - so leid mir das jetzt tut:

Es ist richtig, dass man mit einer EMPFANGSANLAGE nur Sendungen empfangen darf, die entweder für einen selbst bestimmt sind oder an einen unbestimmten Empfängerkreis (CQ-Aussendungen) gerichtet sind.

Amateurfunk-Aussendungen sind per Definition "CQ"-gerichtet, auch wenn die Betriebstechnik hier anderes vermuten lässt. Mit einer Empfangsanlage (Kurzwellen-Empfänger, Scanner, Amateurfunk-Anlage mit stillgelegtem Sendezweig) wären also nach diesem Paragraphen Empfangsversuche in diesen Bereichen erlaubt.

Die Tatsache, dass man mit vielen (Amateur-)Geräten auch Frequenzbereiche empfangen kann, die Aussendungen beinhalten können, die für eine geschlossene Benutzergruppe (also hier definitiv nicht "cq") gedacht sind, macht eine Inbetriebnahme dieser Geräte nicht grundsätzlich illegal. Hier der Vergleich mit einem Messer: Die Tatsache, dass ich mit einem Küchenmesser jemanden erstechen kann, führt auch nicht dazu, dass Küchenmesser zu betreiben, also mit ihnen z.B. Schinken zu schneiden, grundsätzlich illegal ist.

Ob nun der Umbau der Amateurfunkanlage (also die Stilllegung des Sendezweigs) fachgerecht vorgenommen wurde und den allgemeinen Richtlinien entspricht, sei hier eine andere Sache. Ob hier ein strafbewerter Sachverhalt vorliegen kann, kann ich nicht sagen.

Im Grunde genommen würde ich aber dazu neigen, behaupten zu wollen, dass ein fachgerecht umgebautes Amateurfunkgerät straffrei für den Empfang von "für den allgemeinen Empfang bestimmten Sendungen" benutzt werden kann.

73 de Kim, dg9vh


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hier mal das Schreiben, das ich vom DARC bekam:

Sehr geehrter Herr Haag,

[b:3687t52l]der Besitz eines Amateurfunkgerätes oder der Empfang von Aussendungen
des Amateurfunkdienstes ohne Amateurfunkgenehmigung ist nicht
reglementiert. Allein die Sendeseite erfordert eine Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß AFuG. Die früheren Verbote nach FAG
sind lange (seit Inkrafttreten des TKG) außer Kraft getreten. [/b:3687t52l]
Freundliche Grüße
----------------------------------------------------------------------
Christina Hildebrandt, DO1JUR
Justitiarin DARC e. V.
Lindenallee 4
34225 Baunatal


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

[b:18fzvmj9]der Besitz eines Amateurfunkgerätes oder der Empfang von Aussendungen
des Amateurfunkdienstes ohne Amateurfunkgenehmigung ist nicht
reglementiert. Allein die Sendeseite erfordert eine Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß AFuG. Die früheren Verbote nach FAG
sind lange (seit Inkrafttreten des TKG) außer Kraft getreten. [/b:18fzvmj9]
[/quote]

Mit dem Wegfall des FAG entfiel auch die allgemeine Empfangsgenehmigung.
Im TKG gibt es sie nicht mehr.
Dafür den §89 Abhörverbot.
Laut §89 dürfen nur Funkamateure (das sind die mit dem Rufzeichen) Amateurfunk hören.

So steht es in den Gesetzen, sollte die Dame eigentlich kennen.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Weiß jemand, wie das mit BOS Geräten aussieht ?

Ein Bekannter hat in seinen Militär-Oldtimer die alten Funkgeräte eingebaut. ich habe ihm angeboten die Geräte fachgerecht (Oszillator ausbauen) still zu legen. Er meinte, abklemmen der Stromversorgung reiche aus. Ist das so? Schließlich kann jeder Heimwerker eine KFZ-Stromversorgung in zwei Minuten wieder anklemmen.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich bin kein Jurist und kann somit keine Rechtsauskunft geben.

In Gesetzen steht häufig, "mit einfachen Mitteln".
Ich kenne das auch von Schußwaffen, die als solche unbrauchbar gemacht werden, somit nur noch als Deko taugen.
Nach meiner Auffassung müssen Amateurfunkgeräte, die nur noch dem legalen Empfang dienen sollen, so umgebaut werden, daß jegliches Senden ausgeschlossen ist. In der Praxis dürfte das bedeuten, Entfernen der Sendeendstufe.
Mit Amateurfunkgeräten kann man mehr als den reinen Amateurfunkbereich empfangen. Da sind die Gesetze zu beachten, wie vorher schon erleutert.

73 de DL2JAS


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Mit dem Wegfall des FAG entfiel auch die allgemeine Empfangsgenehmigung.
Im TKG gibt es sie nicht mehr.
Dafür den §89 Abhörverbot.
Laut §89 dürfen nur Funkamateure (das sind die mit dem Rufzeichen) Amateurfunk hören.

So steht es in den Gesetzen, sollte die Dame eigentlich kennen.
[/quote]

Sorry, die Frau hat Recht, der §89 wurde 2005 ergänzt:
erlaubt ist der Empfang von Aussendungen, die für Funkamateure bestimmt sind.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Im Grunde genommen würde ich aber dazu neigen, behaupten zu wollen, dass ein fachgerecht umgebautes Amateurfunkgerät straffrei für den Empfang von "für den allgemeinen Empfang bestimmten Sendungen" benutzt werden kann.
[/quote]

Und für den Empfang der für Funkamateure bestimmten Aussendungen, wie ich im aktuellen Text interpretiere:

[quote]Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S.1494), bestimmt sind,abgehört werden.[/quote]

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
hallo,

vielen dank fürn eure beiträge. also stehen wir gerade dort das daß mithören von afu aussendung erlaubt ist. dieser kenntnisstand war auch mein letzter.

was nun noch offen ist, ist der betrieb einer sendempfangsanlage mit aktiven tx. in einem vergleich wäre ein verbot zum betrieb ja falsche anschuldigung, nur weil ich einen chinesischen messerblock habe bin ich ja auch nicht jack the ripper. sinngemäß möchte ich damit zum ausdruck bringen das die möglichkeiten zum senden noch lange nicht bedeutet das man dieses auch tut.

und bevor jemand fragt warum ich sowas frage: ich mache im sept. die prüfung und wollte mir vorher schon ein gerät kaufen, für den fall was wäre wen wollte ich das halt abklären um mir nichts zu verbauen.

mfg andy


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
und bevor jemand fragt warum ich sowas frage: ich mache im sept. die prüfung und wollte mir vorher schon ein gerät kaufen, für den fall was wäre wen wollte ich das halt abklären um mir nichts zu verbauen.

mfg andy[/quote]

Es soll vorgekommen sein,
dass Prüflinge schon Geräte hatten und hörten,
und die Prüfung machten und dann auf Sendung gingen. *hust*
Hat mir mal der Schwager des Bruders meines Nachbarn...

Vor allem hat es niemand in einem Forum breitgetreten :roll:

*SCNR*

greetZ
Carlo[b:1boiw473]Z[/b:1boiw473]


  
 
 Betreff des Beitrags:
Wer was nicht weiss macht ihn nicht heiss...


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]hallo,

was nun noch offen ist, ist der betrieb einer sendempfangsanlage mit aktiven tx. in einem vergleich wäre ein verbot zum betrieb ja falsche anschuldigung, nur weil ich einen chinesischen messerblock habe bin ich ja auch nicht jack the ripper. sinngemäß möchte ich damit zum ausdruck bringen das die möglichkeiten zum senden noch lange nicht bedeutet das man dieses auch tut. [/quote]
Andy weisst du, dass was mir und einigen OM`s nicht passt, sind immer diejenigen, die sich einen TRCVR zulegen, etwas von Afu-Prüfung reden, es aber nicht tun....
Selbst wenn, "rasseln" sie durch und haben einen TRCVR zu Hause stehen, den sie dann ohne Genehmigung [b:hgefg2ur]sendemässig[/b:hgefg2ur] nicht in [b:hgefg2ur]Betrieb[/b:hgefg2ur] nehmen dürfen.
Zwar ist der TRCVR eigentlich Ansporn es weiter zu versuchen, die Prüfung doch noch zu bestehen. Keine Frage.
Nur gibt es leider welche, die dann (aus Frust?) damit Unfug machen und nicht nur auf den Amateurfunkbändern.
Denn viele erst recht neuere Geräte, sind einfach TXmässig erweiterbar.
Da liegt das, was (zumindest mir) nicht gefällt und wo die deutschen Gesetze dazu nicht eindeutig genug sind, aufgrund der liberalen Haltung des Gesetzgebers schon vor über 10 Jahren, um den Verkaufsmarkt in diesem Bereich anzukurbeln...

[quote]und bevor jemand fragt warum ich sowas frage: ich mache im sept. die prüfung und wollte mir vorher schon ein gerät kaufen, für den fall was wäre wen wollte ich das halt abklären um mir nichts zu verbauen.

mfg andy[/quote]
Du verbaust dir nichts, du musst nur die Prüfung bestehen....
Wenn du natürlich jetzt gross "Hey im Sept. gehe ich zur Prüfung, habe zu Hause schon das passende Gerät XY schon stehen" herumerzählst,
wirst du vermutlich eher "Neider" und andere "Interessenten" anlocken, wie bei anderen Dingen z.B. einem Grossbildfernseher, auch...?!
Bei mir verlief das ganz anders. Nach meiner Prüfung, kaufte ich mir nach und nach, in den letzten Jahren meine Funkgeräte.
Ich "erntete" meistens nur Bewunderung oder Lob über die Geräte, welche ich mir angeschafft habe.
Zumindest hat sich keiner meiner Funkkollegen in meiner näheren Umgebung, dazu negativ geäussert.
Es mag vielleicht daran liegen, dass es vielfach Yaesu und Sommerkamp Geräte sind, mit denen der eine oder andere sich nicht anfreunden kann/konnte?
Wie dem auch sei, nur das mal als Hinweis bzw. Beispiel dazu. :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags:
warum denn gleich so emotional ? wurdet ihr schon vom " jeder darf es kaufen gesetz " eingholt und kämpft im alltag gegen die auswirkungen ?

ich habe doh nur mal nach der rechtslage gerfragt. eine antwort wie " warte mit dem kaufen bis nach der prüfung" hätte mir durchaus genügt.

mfg andy


  
 

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