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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

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Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

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Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

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Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

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Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 22 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: BEMFV
Hallo OMs

an welche Adresse muß ich eigentlich die "Selbstbezichtigung" nach BEMFV einschicken?

IN Bayern an die OPD München?

73 de DH4MBM


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: BEMFV
In Bayern (OPD München) geht die Selbsterklärung an:

Herrn Kommersberger
Bundesnetzagentur
Außenstelle Landshut
Liebigstr. 3
84030 Landshut

Tel: 08 71 / 97 21 - 2 10
Fax: 08 71 / 97 21 - 1 80

Bernd


  
 
 Betreff des Beitrags:
Antwortest du dir immer auf deine eigenen Fragen?

Mit "Bayern" hat das gar nichts zu tun. Franken ist auch Bayern. Und da gibt's drei verschiedene Stellen, da die BNetzA in Nürnberg, welche es vorher genommen hat, dieses nicht mehr macht. Oberfranken müssen es nach Regensburg senden. Unter- und Mittelfranken jeweils wo anders hin. Wer sich nicht sicher ist, kann bei jeder BNetzA mit AFu Verwaltung nachfragen. Es ist einfach ein Kuddelmuddel. Im Frankenrundspruch ist es jedenfalls ausführlich beschrieben wer was wo hin schicken muß (zumndest in Franken).

Daher gibt's auch keine Allgemeinlösung für dieses Thema ;-)

Ein Telefonanruf kostet ja auch nicht viel.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Danke für den Hinweis, mittlerweile hab ichs selbst gefunden. Hab abgegeben. Mal abwarten, was passiert.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Danke für den Hinweis, mittlerweile hab ichs selbst gefunden. Hab abgegeben. Mal abwarten, was passiert.[/quote]

Nach den neuesten Veröffentlichungen,dürfte es eine Bestätigung des Einganges deiner Anzeige geben.Danach nach Prüfung der Anzeige,zu einer nochmaligen Bestätigung,daß damit alles in Ordnung ist...
Denn vor einigen Monaten,gab es Schwierigkeiten,daß einige Funkamateure nach Abgabe ihrer Anzeige nach BEMFV,keine Bestätigung und somit bei einer Nachfrage nach UIG,nichts auf der Hand hatten....


  
 
 Betreff des Beitrags:
Jetzt haben wir Anfang Oktber und ich hab nichts mehr weiter gehört.
Empfangsbestätigung scheint es nicht zu geben.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Empfangsbestätigungen, QSL der Bundesnetzagentur :D scheint es schon seit einiger Zeit nicht mehr zu geben.

Irgendwo habe ich gelesen, daß man nur eine Nachricht bekommt, wenn was mit der Selbsterklärung nicht stimmt, z.B. unzureichender Plan kontrollierbarer Bereich und Sicherheitsabstände. Ich habe meine Erklärung als einfaches Einschreiben Einwurf abgeschickt. Somit habe ich den Nachweis, daß ich was eingereicht habe.
Wenn meine Information stimmt, wird beim Eingang nur noch auf Vollständigkeit/Plausibilität geprüft und dann abgeheftet. Eine genauere Prüfung ist offensichtlich nur dann angesagt, wenn z.B. hypersensible Strahlengläubige was unternehmen wollen. Für solche Fälle habe ich eine sehr ausführliche Dokumentation angefertigt, die griffbereit im Shack liegt (der Teil der Selbsterklärung, der [b:1z8kskz0]nicht[/b:1z8kskz0] eingereicht wird und beim Funkamateur verbleibt).

73 de DL2JAS


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo,
mal zur allgemeinen Info habe ich zum Thema BEMFV etwas aus der Schweiz zu berichten.

"Amateure unterstehen der Meldepflicht nicht"
Unter dieser Überschrift,wurde von OM Martin Spreng HB9AUR in der Old Man 10/2007,die anderslautenden/gegenläufigen Aussagen der Buwal und der Cercl Air,erläutert bzw. korrigiert.
Im Mai 2000 hatte die Buwal bestätigt,dass Amateurfunkstationen laut Ziffer 71 der Verordnung über nichtionisierende Strahlen(NISV;ähnlich der deutschen BEMFV)von der "Einhaltung des Anlagengrenzwertes entbunden" seien.Das heisst also,Amateurfunkanlagen unterliegen keiner Emissionsbegrenzung.
Fred Tinner HB9AAQ hat in der Old Man Ausgabe 07/08 2007 geschrieben,dass das Bundesamt für Umwelt(Bafu)kürzlich bestätigt hat,dass eine Abgabe des Standortblattes nicht Pflicht sei.
Die Schlusssätze von Martin sind interessant und ich gebe sie hier mal wieder,weil das besagte für Deutschland ebenfalls zutrifft.
"Wir sind durchaus bereit,die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen und können das jederzeit mit dem berechneten Sicherheitsabstand belegen.Aber dumm sind wir,wenn wir in vorauseilendem Gehorsam mehr erfüllen wollen,als verlangt und vor allem nützlich ist.Nützen tut es nämlich niemandem,wenn wir mit viel Papier und Prosa in einem Standortdatenblatt Immissionswerte an Orten mit empfindlicher Nutzung auflisten,die alle weit unter den geforderten Grenzen liegen."
Soweit der Artikel in der Old Man der USKA.
Was soll uns das sagen?
Wie ihr seht,sind die Schweizer in Bezug auf die Grenzwerte,Standortbescheinigung,Anzeige nach BEMFV(um es mal auf deutsche Gegebenheiten zu bringen),etwas schneller bei der Sache.Sie informieren sich gegenseitig über die rechtliche Seite und gehen dagegen(falls berechtigt)vor.
Daher dürfen weiterhin,Schweizer Funkamateure mit HB9 Rufzeichen,auf allen Amateurbändern(mit wenigen Ausnahmen)bis zu 1500 W PEP Sendeleistung machen.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Hallo,

"Amateure unterstehen der Meldepflicht nicht"

[b:2m3iokxe]das ist richtig[/b:2m3iokxe]


Im Mai 2000 hatte die Buwal bestätigt,dass Amateurfunkstationen laut Ziffer 71 der Verordnung über nichtionisierende Strahlen(NISV;ähnlich der deutschen BEMFV)von der "Einhaltung des Anlagengrenzwertes entbunden" seien.Das heisst also,Amateurfunkanlagen unterliegen keiner Emissionsbegrenzung.
[b:2m3iokxe]
das stimmt nicht[/b:2m3iokxe]

Fred Tinner HB9AAQ hat in der Old Man Ausgabe 07/08 2007 geschrieben,dass das Bundesamt für Umwelt(Bafu)kürzlich bestätigt hat,dass eine Abgabe des Standortblattes nicht Pflicht sei.

[b:2m3iokxe]das ist richtig[/b:2m3iokxe]


Daher dürfen weiterhin,Schweizer Funkamateure mit HB9 Rufzeichen,auf allen Amateurbändern(mit wenigen Ausnahmen)bis zu 1500 W PEP Sendeleistung machen.[/quote]

Auch für Schweizer Funkamateure gilt die NISV.
Ein Standortdatenblatt muss allerdings nicht abgegeben werden.

Es heisst eindeutig auf der Internetseite der BAKOM:

"Amateurfunkanlagen müssen die Immissionsgrenzwerte der NISV einhalten. Je nach Frequenz liegen diese zwischen 28 und 87 V/m.
Darüber hinaus ist kein Anlagegrenzwert einzuhalten, solange die Betriebsdauer unter 800 Stunden pro Jahr liegt. Dies ist bei Hobbyanwendungen praktisch immer der Fall. Sendet eine Anlage ausnahmsweise doch mehr, so muss sie an Orten mit empfindlicher Nutzung einen Anlagegrenzwert einhalten. Dieser beträgt bei Langwellen- und Mittelwellensendern 8.5 V/m und für alle übrigen Frequenzbänder 3.0 V/m"

Natürlich geht aus den Schweizer "Amateurfunkdienst Vorschriften" auch hervor welche maximale Sendeleistung in der Schweiz für Funkamateure zugelassen ist, nämlich 1000W PEP, nicht 1500W.

Sollte übrigens jemand mit Schweizer Rufzeichen eigentlich unbedingt alles selbst wissen!

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ja, das ist auch mein Kenntnisstand.

[quote]Sollte übrigens jemand mit Schweizer Rufzeichen eigentlich unbedingt alles selbst wissen! [/quote]

Der ging ins Schwarze...





73
Harald


  
 
 Betreff des Beitrags:
Vom DF3KV war nichts anderes zu erwarten und ist man schon gewöhnt....
Im übrigen habe ich aus der Old Man der USKA zitiert und somit das wiedergegeben,was dort andere OM`s geschrieben haben,um die Diskrepanz zwischen deutschen und schweizerischen Vorschriften,im Hinblick auf die BEMFV in Deutschland aufzuzeigen.
Mehr war damit nicht beabsichtigt.
Will sagen,somit dürfte klar sein,warum ausländische Funkamateure,sich schon 1997 über deutsche Funkamateure schief gelacht haben,als die entsprechende Verfügung 306/97(der Vorläufer der BEMFV)herauskam.... :busch:


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Sollte übrigens jemand mit Schweizer Rufzeichen eigentlich unbedingt alles selbst wissen!

73
Peter[/quote]

Ohweia,welchen Schuh hat sich denn da unser DK3KV angezogen? :roll:


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]

Sollte übrigens jemand mit Schweizer Rufzeichen eigentlich unbedingt alles selbst wissen!

73
Peter[/quote]

Ohweia,welchen Schuh hat sich denn da unser DK3KV angezogen? :roll:[/quote]

Deinen nicht


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

.
Will sagen,somit dürfte klar sein,warum ausländische Funkamateure,sich schon 1997 über deutsche Funkamateure schief gelacht haben,als die entsprechende Verfügung 306/97(der Vorläufer der BEMFV)herauskam.... :busch:[/quote]


Tja Helmut,

Ich nehme an, Du meinst damit nicht die Amerikaner? :shock:

Ich vermute mal mit den Vorschriften in den USA kennst Du Dich doch [u:1deltx1k]mindestens [/u:1deltx1k]eben so gut aus wie mit denen in der Schweiz? :oops:

Immerhin hast Du ja eine (Nachsende?-) Adresse in Ogden, Utah. LMAO LMAO LMAO


Bulletin 65 was released on [b:1deltx1k]August 25, 1997[/b:1deltx1k]. A separate supplement for the Amateur Radio Service was released on [b:1deltx1k]November 18, 1997[/b:1deltx1k].

"A routine RF radiation evaluation is required if the transmitter power of the station exceeds the levels shown in Table 1 and specified in 47 CFR § 97.13(c)(1).16 Otherwise the operation is categorically excluded from
routine RF radiation evaluation, except as a result of a specific motion or petition as specified in Sections 1.1307(c) and (d) of the FCC's Rules, (see earlier discussion in Section 1 of this bulletin)."

Der hier genannte Level ist übrigens 50W

[url:1deltx1k]http://www.fcc.gov/oet/info/documents/bulletins/#65[/url:1deltx1k]

73
Peter 8)


  
 
 Betreff des Beitrags:
Wie lautet die Überschrift dieses Threads?
Heisst die nicht [b:2w6iggmq]BEMFV[/b:2w6iggmq] ?
Ich halte mich in Bezug auf persönliche Angriffe,soweit es mir möglich ist,zurück.
Aber anscheinend,gibt es welche Mitglieder dieses Forums,die dies nicht beachten.
So wie auch in diesem Fall.Es wird zumindest versucht,über eine gewisse Schiene(in dem Fall weil jemand mehrere Rufzeichen hat)bloss zu stellen bzw. zu verunglimpfen.In meinem Fall,wird meines Erachtens somit,über die Unkenntnis von Vorschriften,die in den letzten Jahren(nach meiner Prüfung)in den USA ergangen sind,über meine Berechtigung als Rufzeicheninhaber/Lizenzinhaber geurteilt.Das derjenige,damit eine Vielzahl anderer Funkamateure mit mehreren Rufzeichen angreift,scheint ihm wohl nicht bewusst zu sein?!
Übrigens sind die FCC-Vorschriften(FCC-Rules)ein mehrseitiger dicker "Wälzer",der fast mehrmals in den letzten Jahren geändert,bzw. dem jeweiligen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Forschung angepasst wird und nicht nur allein den Amateurfunksektor betrifft.Genauso wie dies die Bundesnetzagentur für Deutschland über ihre Amtsblätter/Verordnungen tut.
Darüber den Überblick zu behalten(ähnlich wie Rechtsanwälte über Gesetzestexte),wird mit der Zeit sehr schwierig.

Ich wiederhole mich ungern:
Meine bisherigen Beiträge zu diesem Thema(BEMFV)beruhen allein auf meinem Kenntnisstand(sei es aus Veröffentlichungen im Web oder in Amateurfunkzeitschriften)und können nicht vollständig sein.Weiterhin gebe ich nur etwas weiter,dass die Problematik und die evtl. Unterschiede verdeutlichen soll,aber nicht kann,weil das sich mit den Jahren vielfach ändert!(in den USA wie der Schweiz)
Hoffentlich ist dies verständlich angekommen?


  
 

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