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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

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Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

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 [ 16 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: befristete Amateurfunkrufzeichen Frankreich
Hallo zusammen

Ich möchte anfangs August für zwei Wochen in Südfrankreich QRV sein. Dafür möchte ich gerne ein befristetes Amateurfunkrufzeichen aus Frankreich erhalten.
Meine Fragen sind nun: Wie muss ich das angehen, welche Behörde ist da zuständig und bekomme ich noch so kurzfristig (8 Wochen) ein solches Rufzeichen.

Vielen Dank für sachlichen Antworten

HB3YYF


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich würde hier mal ein bisschen stöbern bzw. eine Anfrage an das REF mailen.

http://www.ref-union.org/index.php?opti ... Itemid=340


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: befristete Amateurfunkrufzeichen Frankreich
[quote]Hallo zusammen

Ich möchte anfangs August für zwei Wochen in Südfrankreich QRV sein. Dafür möchte ich gerne ein befristetes Amateurfunkrufzeichen aus Frankreich erhalten.
Meine Fragen sind nun: Wie muss ich das angehen, welche Behörde ist da zuständig und bekomme ich noch so kurzfristig (8 Wochen) ein solches Rufzeichen.

Vielen Dank für sachlichen Antworten

HB3YYF[/quote]

Grüezi OM HB3YYF,
wenn in der Lizenz T/R 61-01 oder -02 steht, ja. Wenn da Novice steht, nein.

73
Gerhard


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: befristete Amateurfunkrufzeichen Frankreich
[quote][quote]Hallo zusammen

Ich möchte anfangs August für zwei Wochen in Südfrankreich QRV sein. Dafür möchte ich gerne ein befristetes Amateurfunkrufzeichen aus Frankreich erhalten.
Meine Fragen sind nun: Wie muss ich das angehen, welche Behörde ist da zuständig und bekomme ich noch so kurzfristig (8 Wochen) ein solches Rufzeichen.

Vielen Dank für sachlichen Antworten

HB3YYF[/quote]

Grüezi OM HB3YYF,
wenn in der Lizenz T/R 61-01 oder -02 steht, ja. Wenn da Novice steht, nein.

73
Gerhard[/quote]

Der OM hat eigentlich gar keine Frage gestellt, auf die man mit ja oder nein antworten könnte, ausser ob das in 8 Wochen machbar ist.

Wie ich das verstanden habe, möchte er ein französisches Gastrufzeichen. Ich bezweifle aber, dass man das für einen kurzfristigen Aufenthalt bekommt. Die Behörden werden darauf hinweisen, dass man ja Betrieb unter seinem eigenen Rufzeichen mit vorangestelltem F/ machen kann.


  
 
 Betreff des Beitrags: Gastrufzeichen
Hallo

Vielen Dank für die Antworten. Meine überlegung dazu ist, dass man ja auch bei einer DX- Pedition ein Einzel- bzw. Gruppencall bekommt.

Es wäre einfach noch das gewisse etwas, ein solchen call zu besitzen.
Wie müsste ich denn ein Rufzeichen beantragen? Brauche ich da noch eine Prüfung, da Frankreich nicht im Gegenrechtsabkommen der Schweiz ist?

Besten Dank

HB3YYF


  
 
 Betreff des Beitrags: Rufzeichen
Ich war eben auf der Französischen Behörde (http://www.anfr.fr) und habe da unter Amateure das Antragsformular für einen befristeten Aufenthalt gefunden. (siehe Anhang). Und was ist das "HAREC" zertifikat? Ist das meien Konzession?


HB3YYF


  
 
 Betreff des Beitrags:
Die Harec-Bescheinigung ist die Prüfungsbescheinigung, die du nach einer Prüfung gemäßt CEPT-1 und ehemals CEPT-2 bekommst. Da du ein Novice-Call (HB3) hast, hast du KEINE HAREC Bescheinigung. Das heißt, du kriegst auch kein Call. Dazu müsstes du die große HB9 Lizenz haben.

In DL erhält man nach bestandener Prüfung der Klasse A ebenfalls eine HAREC Beschinigung, die Klasse E nicht, da es sich um eine nationale Einsteigerklasse handelt.

Merke: Mit einer Einsteigerlizenz ist man im Ausland immer "verloren", man darf froh sein wenn man überhaupt dort funken darf.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich würde es auf einer Klage beim Europäischen Gerichtshof ankommen lassen, gegen die Französichen bestimmungen.

Gruss


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: befristete Amateurfunkrufzeichen Frankreich
[quote]Hallo zusammen

Ich möchte anfangs August für zwei Wochen in Südfrankreich QRV sein. Dafür möchte ich gerne ein befristetes Amateurfunkrufzeichen aus Frankreich erhalten.
Meine Fragen sind nun: Wie muss ich das angehen, welche Behörde ist da zuständig und bekomme ich noch so kurzfristig (8 Wochen) ein solches Rufzeichen.

Vielen Dank für sachlichen Antworten

HB3YYF[/quote]

Hallo,

da es sich bei deinem HB3-Call um eine Novice-Lizenz handelt, sieht es schlecht aus, da F die CEPT-Empfehlung ECC/REC/(05)06 nicht umgesetzt hat. Somit fällt funken unter CEPT-Regelungen schon mal flach.

Nun gibt es Länder, die ebenfalls die ECC/REC/(05)06 nicht umgesetzt haben, aber dennoch für die Novice-Klasse den Betrieb über eine gesondert zu beantragende Gastlizenz ermöglichen, z.B. VE. 4X oder EI, um nur einige zu nennen. Für F ist mir eine solche Praxis allerdings nicht bekannt. Am besten bei der ARCEP mal kurz anfragen (www.arcep.fr), denn das sind wohl die einzigen, die dir eine verbindliche Auskunft geben können.

73, Peter, DO3QQ


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Ich würde es auf einer Klage beim Europäischen Gerichtshof ankommen lassen, gegen die Französichen bestimmungen.

Gruss[/quote]

Ob das allerdings in den nächsten 8 Wochen zu einem Erfolg führt, sehe ich eher skeptisch :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags: Rufzeichen
Vielen Dank für die Antworten.

Ich denke, ich belasse es bei F/ HB3YYF.

Somit erspare ich mir den Europäischen Gerichtshof und auch Tausende Euro, die ich besser in unsere Stralenmaschienen investiere (HI).

Laut
http://www.amateur-funk.de/Dateien/cept.htm
und
http://www.amateur-funk.de/Dateien/cept.htm
darf ich auch mit der CEPT2 Novice Call Licence in Frankreich QRV sein. Ist das so richtig?


Danke

HB3YYF


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hi,

Abgesehen von dem Novice Problem als allg. Info:


F-Lizenz gibt es nur wenn Du in F nen DAUERHAFTEN Wohnsitz nachweisen kannst.
Dafür ist typischerweise Elektrizitäts-, Telefon- oder Gasrechnung von Nöten - oder ein anderes Dokument was einen FESTEN Wohnsitz belegt.

Für Urlauber oder Kurzaufenthalte <3Monate => F/ - ansonsten hat man
automatisch solch ein Dokument parat ;-).

Modalitäten sind wunderbar dem franz Formular S.2 zu entnehmen.

Was man hier vor dem EUGh einkalgen soll bleibt mir verschlossen.:-?

TM-*XYZ Calls gibts f. 6Monate wobei nur an 15 Tagen!! gefunkt werden darf.
Ob man die aber ohne franz Call (Stichwort Verantwortlicher) bekommt sei dahingestellt. Wer's wissen will => Dazu gibts auch ein Formular bei der Behörde.


Würde Dir ein Upgrade empfehlen und dann mit F/HB9*** funken.

Vergiss bei der Geschichte mit nem 2. Call nicht, dass mindestens 60% der QSL's falsch laufen,d.h die würden dann beim REF landen. Und das egal wie Du es anstellst. DU kannst 1000x wiederholen - QSL via HB*YXZ und es in QRZ.com etc. reinsetzt - Hilf alles wenig.
Spreche da aus Erfahrung !

Ausserdem bekomm ich auch genügend Karten übers franz Bureau wo das VIA Feld korrekt korrekt mit dem DL call ausgefüllt ist....


Auch wenn es stylischer scheint. Der bessere Weg bleibt F/ .

SRY

VY 73

Félix

EDIT:

IChs eh grad, Du hast in der Zwischenzeit gepostet:

Antwort :Leider NEIN - CEPT Novice ist in F nicht anerkannt !!


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Rufzeichen
[quote]
Ich denke, ich belasse es bei F/ HB3YYF.

Laut
http://www.amateur-funk.de/Dateien/cept.htm
und
http://www.amateur-funk.de/Dateien/cept.htm
darf ich auch mit der CEPT2 Novice Call Licence in Frankreich QRV sein. Ist das so richtig?
[/quote]

Da liegst du nicht richtig. Hast du schon gesehen, aus welchem Jahr deine Liste stammt.

Du hast keine CEPT2, sondern eine Novice-Lizenz. Zu der Zeit, als dein verlinktes Dokument entstand, gab es in DL drei Klassen:


Klasse 1 (heute A) entsprach CEPT1
Klasse 2 (heute auch A) entsprach CEPT2
Klasse 3 (heute E und entspricht deiner schweizer HB3-Lizenz) gehörte keiner CEPT-Klasse an und war damals eine rein nationale Lizenz.

Erst später wurde die CEPT-Novice geschaffen, in welche die deutsche Klasse E und auch deine schweizer HB3-Liz. eingestuft wurde. In diesem Zuge entstand auch die CEPT-Empfehlung ECC/REC (05)06, die die gegenseitige Anerkennung der Novice-Klassen regelt. Viele Länder haben daraufhin diese Empfehlung übernommen, andere (u.a. auch F) haben dies nicht gemacht. Somit ist F/HB3... nicht legal.

73, Peter, DO3QQ


  
 
 Betreff des Beitrags: Rufzeichen
Schade, dann wird wohl nichts aus schönen AFU- Fehrien.
Werde im Sept. die HB9 lizenz machen. Dann wird einiges einfacher.

Vielen Dank für die übersichtlichen und genauen Informationen.

HB3YYF


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Ob das allerdings in den nächsten 8 Wochen zu einem Erfolg führt, sehe ich eher skeptisch
[/quote]

Könnte aber endlich zu einer Lösung kommen.

Gruss


  
 

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