Amateurfunk Forum - Archiv

Fragen und Antworten zum Thema Funk


Impressum

Verantwortlich für dieses Angebot gemäß § 5 TMG / § 55 RStV:
Michael Ott
Dorpater Straße 11
70378 Stuttgart
Deutschland



Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung klärt Sie über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (nachfolgend kurz „Daten“) innerhalb unseres Onlineangebotes und der mit ihm verbundenen Webseiten, Funktionen und Inhalte auf (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Onlineangebot“). Im Hinblick auf die verwendeten Begrifflichkeiten, wie z.B. „Verarbeitung“ oder „Verantwortlicher“ verweisen wir auf die Definitionen im Art. 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Verantwortlicher

Michael Ott
Dorpater Straße 11
70378 Stuttgart
Deutschland



Arten der verarbeiteten Daten:

- Meta-/Kommunikationsdaten (siehe Abschnitt „Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles“)

Kategorien betroffener Personen

Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).

Zweck der Verarbeitung

- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
- Sicherheitsmaßnahmen.

Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

Übermittlungen in Drittländer

Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

Vom Websiteinhaber angepasst
Erstellt mit Datenschutz-Generator.de von RA Dr. Thomas Schwenke




 [ 25 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Notfunk mit DO auf 20m
Hallo!

Ich mache mir gerade gedanken, wie es rechtlich um folgendes Szenario steht:

DO-ler horcht auf 20m und empfängt einen Notruf von einem in Seenot geratenen Funkamateur, der dringend medizinische Hilfe braucht.

Darf nun auch der DO-ler auf dieser Frequenz die aufnahme des Notrufes bestätigen und an die Behörden weiterleiten? :?:

Vy 73


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich denke mal Nein........ DO darf auf 20 m nicht und das dürfte auch für ein solches Szenario gelten. Zumal sich die Funkamateure auf Seglern oder anderen Wasserfahrzeugen dann wohl auf den Intermaar-Frequenzen bemerkbar machen würden und dort wird sicher mitgehört.....

Wenn ich auf einer internationalen Notfunkfrequenz die für Afu nicht freigegeben ist einen Notruf eines Wasserfahrzeuges höhre darf ich als A ja auch nicht antworten sondern ausschliesslich die entsprechenden Stellen informieren...

cu :wink: :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Ich denke mal Nein........ DO darf auf 20 m nicht und das dürfte auch für ein solches Szenario gelten. Zumal sich die Funkamateure auf Seglern oder anderen Wasserfahrzeugen dann wohl auf den Intermaar-Frequenzen bemerkbar machen würden und dort wird sicher mitgehört.....

Wenn ich auf einer internationalen Notfunkfrequenz die für Afu nicht freigegeben ist einen Notruf eines Wasserfahrzeuges höhre darf ich als A ja auch nicht antworten sondern ausschliesslich die entsprechenden Stellen informieren...

cu :wink: :wink:[/quote]

Ich denke doch - und sowas war auch schon der Fall. Sicherlich kann der in Seenot geratene Kapitän (oder wer auch immer) entsprechende Notfunkfrequenzen wählen und dort seinen Ruf absetzen - aber sollte das mal wirklich so kommen kann einem keiner einen Strick daraus drehen da Notfall grundsätzlich vor allem anderen geht...

73 Mike


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ja darfst du.
Wär ja auch noch schöner wenn in Notfällen sowas gilt.
Das denken immer nur die Leute die denken alle bekommen ihre Lizens geschenkt... :D


  
 
 Betreff des Beitrags:
Du schreibst so bestimmt "Ja das darfst Du" !!!! Wenn man es darf müsste es irgendwo schriftlich niedergelegt sein. Den Link würde ich dann gerne sehen ....... Auf 20m sind bspw. genügend Funkamateure die dort hin dürfen (sendemässig) und die sicherlich einen solchen Ruf beantworten werden . Da braucht es nicht unbedingt jemanden der dort nicht senden darf....

Das nächste wäre dann: Ich bin SWL und hab einen Transceiver den ich als RX nutze. Kann ich bei einem Notruf auch senden ?????

Ohne irgendwas schriftliches würde ich per Tele entsprechende Behörden informieren und ansonsten die Finger davon lassen (wie ich z.B. vom Seefunkbereich).........

cu :wink: :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich "darf" einmal als (ex-)Rettungsdienstler dazu anmerken: Im Notfall (der im Rettungsdienst ja nun häufiger auftritt), darf ich so ziemlich alles, was sinnvoll ist und wozu ich "fähig" (ausgebildet) bin: ABER ===> ein ganz dickes

ABER: [b:3fouwmq3] erst wenn die mir erlaubten Mittel und Wege ausgeschöpft sind, UND nicht in angemessener Zeit weitergehende LEBENSRETTENDE Maßnahmen auf "normalem" Weg realisiert werden können. [/b:3fouwmq3]

Alles andere ist purer Leichtsinn und kann, wenn später eine Untersuchung stattfindet, als Behinderung und/oder Gefährdung ausgelegt werden. Kann ---- muß nicht --- aber das wird dann als Einzelfall sehr genau geprüft. Ich rede jetzt vom "wirklichen" Notfall, und nicht wenn dem Käpt'n das Bier ausgegangen ist. In aller Regel hat man immer noch die Gelegenheit, zuständige Stellen zu informieren und kann sich dort absprechen, BEVOR man in gravierende Fettnäpfe tritt. Im übrigen: wegen möglicher toter Zone ist gerade 20m ein etwas heikles Beispiel und man könnte eine näher gelegene Station nicht hören und empfindlich bei deren Maßnahmen stören. Es gibt für Seenotfälle und andere Notfälle in DL mit Sicherheit Dienststellen, die rund um die Uhr für so etwas dienstbereit sind und Informationen annehmen. Sollte man im Shack neben seinen Geräten griffbereit notiert liegen haben.

73 Peter

(Ich trage dazu noch nach: ein RS hat für etliche Maßnahmen die Ausbildung, die an sich dem Notarzt vorbehalten sind. Die darf er nur selbstständig anwenden, wenn ein Notarzt nicht schnell genug vor Ort sein kann und akute Lebensgefahr besteht. Selbst dann ist meistens noch Zeit, sich per Funk abzusprechen.)


  
 
 Betreff des Beitrags: in not
hallo

also in einer notsituation ist meiner meinung nach einiges geduldet das sonst
erklärungsbedürftig wäre.
einen notruf den ich aus mehreren 1000km empfange kann ich nur als solchen
aufnehmen und an geeignete stellen weiterleiten. wenn kein anderer frequenzmanager
verfügbar ist (das kann ich auch nur schlecht beurteilen, vor allem mit indoor-antenne)
ist es wohl legitim das höchste recht dieser welt, ein menschenleben,
um jeden preis zu verteidigen.
ob das real oder ein schlechter scherz ist kann ich nicht beurteilen.
ähnlich auch der notwehrparagraph, wenn ich jemanden mit einer waffe auf
mich anlegen sehe oder auf eine andere person kann ich auch nicht erst
mal hingehen und eine tasse kaffee trinken und nachsehen ob das ne
wasserpistole ist. ich muß handeln. ob ich dann im notfall mit meinem gewissen
leben kann ist dabei unerheblich. nicht schön aber wahr.

schlagt mich, aber ich habe auch schon auf geeigneten frequenzen die notwendigen
kräfte angefordert.


73


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Notfunk mit DO auf 20m
[quote]

Darf nun auch der DO-ler auf dieser Frequenz die aufnahme des Notrufes bestätigen und an die Behörden weiterleiten? :?:
[/quote]

Du darfst die Behörden darüber informieren

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: problemlos
hallo

ja, empfangen darf eigentlich jeder. bis 30mhz auch als rundfunk ohne
darüber nachdenken zu müssen. das problem ist nur das senden.
da wäre es zu überlegen ob es ein ernstgemeinter notruf ist, der zufälligerweise
von niemandem anderen gehört wird.
dann rechtfertigt sich auch das senden, selbst von überhaupt in keinster weise
berechtigten. aber das so die stelle wo jeder selber entscheiden sollte ob er
diesen stress (zumindest in diesem lande) ertragen will.
es ist auch schwer beweisbar das man den hilferuf gehört hat und untätig
war. das wäre das andere extrem, unterlassene hilfeleistung.

schwieriges thema, das liegt dann wohl im eigenen ermessen.


73


  
 
 Betreff des Beitrags:
@weagle: um DF3KV zu ergänzen -- sieh Dir die beiden folgenden Links an:
http://www.skipperguide.de/wiki/Hilfe_im_Seenotfall
http://www.dgzrs.de/
In DL ist die DGzRS für das maritime SAR Geschäft zuständig. Ich würde in dem Beispielfall dort anrufen -- ohne vorher irgendetwas zu bestätigen (wem und was soll das denn nutzen, solange Du selbst nicht unmittelbar und sofort physisch vor Ort helfen kannst) -- und dann deren Anweisungen befolgen. Wenn die keine Verbindung herstellen können und es von Dir wünschen, werden sie es Dir laut und deutlich sagen. Alles andere kann nur unnötige Hoffnungen wecken und Verwirrung stiften.

@wellenreiter: da gibt es überhaupt nichts zu ermessen --- ohne vorherige Alarmierung und Rücksprache mit zuständigen Stellen ist sofortiger Funkverkehr blanker Unsinn. Was soll denn der sofortige Druck auf die PTT überhaupt bringen ?? Woher willst Du wissen, ob nicht schon was läuft und Du nur noch ein Störfaktor bist, wenn Du nicht vorher eine zuständige Leitstelle gefragt hast ?? Was glaubst Du eigentlich, wieviel Spaß später als "Leerfahrt" deklarierte Einsätze demjenigen machen, der dann seinen Adrenalinspiegel wieder abbauen muß und vielleicht woanders dringend gebraucht worden wäre. Es wird niemand geköpft -- aber echte Hilfe ist was anderes.

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: kopflos
hallo

ebend, hab ich für dich wohl nich laut und deutlich genug formuliert.
aber ich male es dir auch gerne auf.



73


  
 
 Betreff des Beitrags:
Also ich würde sagen, man darf - falls sich sonst keiner meldet und hilft, was aber unwahrscheinlich ist. Dies zieht in diesem Falle auch keine Konsequenzen nach sich, selbst wenn es jemand ist, der noch nie ein FuG aus der Nähe gesehen hat.
Anwendung findet hier meines Erachtens das Gesetz über den "rechtfertigenden Notstand" (§ 34 StGB):

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Vierter Titel (Die Tat)

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Der Gebrauch einer 20m-Funkstelle durch einen DO oder einen unlis wiegt eben deutlich leichter als eine Gefahr für Leib und Leben. Das sollte alle Unklarheiten beseitigen.

73 de Torsten, DK3TK


  
 
 Betreff des Beitrags:
Wenn Du mir jetzt noch erklären könntest was das Antworten auf einen Notruf mit der Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben zu tun hat machst Du mich schlauer.

Das Antworten auf einen solchen Ruf bringt insofern nichts weil es an der Situation an sich überhaupt nichts ändert und schon gar nicht die Gefahr abwendet. Die Benachrichtigung entsprechender Stellen bringt da wesentlich mehr. Die sind informiert über evtl. einzuleitende Massnahmen und kennen Stellen in der Nähe der Havarie die zu informieren sind. Die meisten die mit Wasserfahrzeugen unterwegs sind haben allerdings ausser Funk auch noch Satellitenhandys dabei und kennen die nötigen Stellen selber.

Ansonsten antworten auf einem Klasse A Band halt eben Klasse A Funkamateure und leiten weiteres in die Wege, die sind (im Gegensatz zu E) dort häufiger zu finden und es gibt ja, wie bereits im vorhinein gesagt, die Intermaar-Frequenz. Dort finden die Führer von Wasserfahrzeugen kompetente Ansprechpartner die auch wissen an wen sie sich wenden müssen....

cu :wink: :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo, ich bringe mal ein Beispiel aus der Schweiz im Jahre 2008, als HB9OAU Claudio einer ukrainischen Familie auf einer PMR-Frequenz geholfen hat, die sich in den Bergen verirrt hatten.
Claudio wurde von einem anderen Schweizer Funkamateur per Telefon informiert, dass ein italienischer Funkamateur aus der Nähe von Mailand den Hilferuf empfangen hatte.
Claudio sass näher an den Hilferufenden, als alle anderen.
Er hielt die Verbindung zwischen den Rettern der REGA und den Hilfebedürftigen am Monte Lema über PMR und Telefon. Die Retter fanden diese aufgrund der Peilung durch HB9OAU und einer Beschreibung der Umgebung schnell, sodass die Kinder in dieser Gruppe mit leichten Erfrierungen davon kamen.

In der Schweiz ist es wie in Deutschland auch, in einem richtigen NOTFALL erlaubt, die Massnahmen zu ergreifen die dazu führen, dass den zu Rettenden geholfen werden kann.
Später frägt niemand, ob derjenige z.B. auf dieser Frequenz überhaupt senden durfte.
Übrigens hat die USKA vor kurzem einen Notfunkbeauftragten gewählt und eine Notfunkgruppe für die Schweiz gegründet....

Dasselbe und noch viel mehr, ist in den USA beim sogenannten "Emergency" erlaubt. Dort dürfen Funkamateure sogar auf Polizei/Feuerwehr/Rettungsdienstfrequenzen zugreifen und funken.
Daher sind viele AFU-Geräte drüben erweiterbar, um auch dort senden zu können. (MARS-Option) :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags:
@Helmut: "eine Lösung hatte ich schon, sie paßte nur nicht zum Problem". Jetzt bring doch keine Beispiele, die nicht passen und verstreue keine Halbwahrheiten. In der Eingangsfrage wäre weagle der Mailänder OM. Gegen eine koordinierte Zusammenarbeit mit SAR/BOS Stellen spricht überhaupt nichts, aber da ist der Funker einer von mehreren Helfern, und nur nach Rücksprache und nur im seltenen Ausnahmefall die "Leitstelle" der Aktion.

Dein USA Beispiel ist nur die halbe Wahrheit -- für MARS mußt Du registriert sein und nicht einfach mal so Dein Gerät erweitern und rumfunken. Ich habe für meine FT51 Tonruf Modifikations (in USA MARS Funktion) dem Händler auf Papier quittiert, daß ich den Tonruf erst wieder in DL benutze (ausgenommen ich würde mich bei MARS "einschreiben").

Bleib doch bitte auf dem Teppich: Im Notfall ist alles erlaubt, was der Lebensrettung dient, daß ist doch überhaupt keine Frage. Aber erst muß versucht werden, mit normalen Mitteln zu helfen, und dann kommt der Rest -- nicht umgekehrt. Du wirst doch wohl nicht erzählen wollen, ständig ein BOS Gerät mit Dir rumzuschleppen, weil Du als liz. Funkamateur ja privilegiert für Empfang von Notrufen bist und dann sofort per BOS funken darfst. Bitte etwas Augenmaß und Nachdenken. (Die Kommentare erinnern mich an Ersatzdienstler, die nach den ersten Ausbildungsstunden in erster Hilfe nur noch mit sichtbar getragenem Stethoskop rumlaufen).

73 Peter


  
 

Sitemap Elektronikforum Elektroshop PostgreSQL Forum