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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

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Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 18 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Annerkennung Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“ Klasse A
Hi,

neulich im Gespräch mit einem befreundeten Amateurfunker aus der Schweiz kam heraus, dass diese sich den Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“ anerkennen lassen können, wenn diese z.B. ein abgeschlossenes Elektrotechnik- Studium (Diplom, Bachelor) haben.

Dies hat mich eigentlich doch überrascht. Ich meine es ist ja logisch vom Wissensumfang, doch ist es auch bei uns möglich? Ich meine nicht alles was logisch ist, wird auch von den Behörden umgesetzt oder anerkannt.

Somit bin ich jetzt mal gespannt.

73
delwin


  
 
 Betreff des Beitrags:
Das klingt wirklich interessant!

Kann mir allerdings kaum vorstellen, dass das hier gemacht wird und könnte es auch nicht verstehen. Der Aufwand, das Diplom anzuerkennen, ist mindestens genauso hoch, wie einen Prüfungsteil zusätzlich in der sowieso veranstalteten Prüfung abzunehmen. Außerdem sollte für einen DiplomIngenieur die Prüfung auch nur noch Formsache, bzw "Lernspaß" sein (die "ätzenden" Fragen sind dann easy zu beantworten, nur die antennentechnischen bzw. kurzwellenspezifischen Fragen muss man eben noch lernen, doch die erachte ich als interessant ;) ).

Außerdem - ein 60jähriger Diplomingenieur, der evtl seit Jahrzehnten etwas anderes macht, müsste sich in jedem Falle wieder in die Materie einlesen.. und das ist auch gut so ;)

73,
DK9JS/m


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hoi Hoi,

Merci für die Antwort.

[quote]...
Außerdem - ein 60jähriger Diplomingenieur, der evtl seit Jahrzehnten etwas anderes macht, müsste sich in jedem Falle wieder in die Materie einlesen.. und das ist auch gut so ;)
...[/quote]

Okay, ich denke das mit dem Technischen Teil ist eh so eine Sache. Ich habe sehr viele Kollegen gehabt, die haben von Tuten und Blasen keine Ahnung (mehr?) gehabt. Schade eigentlich. Die konnten nicht mal mehr was mit FFT oder den Fenstermethoden etwas anfangen :-(

Aber ich denke das ist jetzt auch für eine Person nicht tragisch, wenn man es nicht braucht, bzw einfach nur Funken will. Wobei ich ja die Spielereien damit liebe (habe gerade damit wieder ein Projekt am laufen *freu)



Okay, über die Geschwindigkeit unsere Behörenden will ich mich jetzt nicht auslassen, aber ich kann dir definitiv nicht widersprechen. LOL :busch:

Okay, ich habe gestern mal eine eMail an die Bundesnetzagentur oder wie die neue Behörde dafür auch heißen mag geschrieben. Bin mal gespannt wann und ob ich eine Antwort bekomme. Habe da auch nicht immer nur gute Erfahrungen gemacht.

73,
delwin


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Annerkennung Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“ Klasse
[quote]Hi,

neulich im Gespräch mit einem befreundeten Amateurfunker aus der Schweiz kam heraus, dass diese sich den Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“ anerkennen lassen können, wenn diese z.B. ein abgeschlossenes Elektrotechnik- Studium (Diplom, Bachelor) haben.

73
delwin[/quote]

Hallo Delwin,
das ist richtig. Die Bakom in der Schweiz, erkennt ein solches Studium, als bestandenen technischen Teil der Amateurfunkprüfung für ein [b:3qy000rl]HB9[/b:3qy000rl] Rufzeichen an.
Wann so etwas in Deutschland anerkannt wird? Ich könnte mir dass dann vorstellen, wenn die Klasse A Prüfung im technischen Teil, auf das Niveau eines Examens gestellt wird.
Nur was machen alle ehemaligen Klasse 3 (jetzt E) Inhaber, die schon so etwas auch haben?
Sich dann auf ihr Examen in Elektrotechnik/Nachrichtentechnik berufen und ein Klasse A Rufzeichen bekommen? (E-Klasse Vorschriften und Betriebstechnik sind mit A gleich)
:wink:


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Außerdem - ein 60jähriger Diplomingenieur, der evtl seit Jahrzehnten etwas anderes macht, müsste sich in jedem Falle wieder in die Materie einlesen.. und das ist auch gut so [/quote]

Das glaubts Du selber nicht, diesen Pipifax macht er auch noch mit 80 Jahren, zumindest den Technikteil.


73
Harald

Die Frage ist immer, was für ein Dipl.-Ing. das ist....Agrar-Landschafts-oder Maschinenbau :busch:


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]Außerdem - ein 60jähriger Diplomingenieur, der evtl seit Jahrzehnten etwas anderes macht, müsste sich in jedem Falle wieder in die Materie einlesen.. und das ist auch gut so [/quote]

Das glaubts Du selber nicht, diesen Pipifax macht er auch noch mit 80 Jahren, zumindest den Technikteil.


73
Harald

Die Frage ist immer, was für ein Dipl.-Ing. das ist....Agrar-Landschafts-oder Maschinenbau :busch:[/quote]

Dem stimme ich nicht unbedingt zu. Zwar sind das in der Prüfung absolute Grundlagen aber nach 50 Jahren kann man einiges vergessen wenn man seitdem was anderes gemacht hat. Das Einsatzgebiet von Elektrotechnik Ingenieuren ist sooo groß.

Grüße
Michael


  
 
 Betreff des Beitrags:
Wenn man Elektrotechnik studiert hat, sollte man den Fragenteil Technik ganz schnell intus haben.

73 de DL2JAS


  
 
 Betreff des Beitrags:
Okay,

habe bis heute noch keine Antwort bekommen. *g

Denke aber das diese Anerkennung nicht möglich ist, weil sonst müsste es ja irgendjemand wissen. *g

Aber einem kann ich nur zustimmen. Wenn jemand EIT studiert hat, dann ist es wirklich isi (*g).

Gruss
delwin


  
 
 Betreff des Beitrags:
Klar, mit ein ganz klein wenig lernen ist das wohl für jeden Elektrotechnik-Ing kein Problem. Ich bleibe aber bei meiner Behauptung, dass du bei uns an der Uni eine Menge Leute (auch Professoren) fragen kannst und die keine Ahnung haben was ein Hartley Oszillator ist.
Ich denke besonders schlecht siehts zum Beispiel im Institut für elektrische Antriebe aus. :D

Grüße
Michael


  
 
 Betreff des Beitrags:
ETH, FH und sogar HTL... das is ja nett...
20mins Prüfung und willkommen auf der Kurzwelle... ;)

http://www.bakom.admin.ch/themen/freque ... Vn6w==.pdf


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hey Jonny,

der Link ist super.
(Text von dem oben beschriebenen Link:)
[quote]Die Prüfung im Fach „Grundlagen der Elektro- und Funktechnik nach Abschnitt 04.04 müssen nicht able-
gen:
a. diplomierte Ingenieurinnen und Ingenieure ETH, FH oder HTL der Ausbildungsrichtung Elektrotech-
nik;
b. diplomierte Physikerinnen und Physiker einer Schweizerischen Hochschule;
diplomierte Radio- und Fernsehelektronikerinnen und –elektroniker, welche die Meisterprüfung be-
c.
standen haben;
d. diplomierte Audio-Video-Elektronikerinnen und –elektroniker, welche die höhere Fachprüfung be-
standen haben;
e. Inhaberinnen und Inhaber des allgemeinen Zeugnisses für Funker des beweglichen Seefunkdiens-
tes.
[/quote]

73,
delwin


  
 
 Betreff des Beitrags:
Gedanken-Experiment:
Mit Klasse E in HB9 Vorschriften anerkennen lassen und dann Technik als Dipl.Ing. anerkennen lassen = HB9 Zulassung... die dann wieder hier anerkennen lassen und schwups kann man sich die Prüfung Klasse A sparen... das wird aber sicher teuerer sein und länger dauern und vom Schwierigkeitsgrad so ähnlich wie die Prüfung sein...
Und ob das so funktioniert weiss ich nicht... aber peinlich für nen E-Technik-Ing. isses auf jeden Fall!

Gruss, Jonny


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Gedanken-Experiment:
Mit Klasse E in HB9 Vorschriften anerkennen lassen

Gruss, Jonny[/quote]

Geht nicht, da die Bakom die komplette Klasse E als HB3 anerkennen würde....
Später mit einem Elektroing. Diplom für HB9 den Technikteil aussparen, das geht.
Nur das glaube ich, wird teuerer und zeitaufwändiger,
als wie wenn man direkt eine HB9 in der Schweiz oder Klasse A in Deutschland macht....?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Annerkennung Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“ Klasse
[quote]

Wann so etwas in Deutschland anerkannt wird? Ich könnte mir dass dann vorstellen, wenn die Klasse A Prüfung im technischen Teil, auf das Niveau eines Examens gestellt wird.
Nur was machen alle ehemaligen Klasse 3 (jetzt E) Inhaber, die schon so etwas auch haben?
Sich dann auf ihr Examen in Elektrotechnik/Nachrichtentechnik berufen und ein Klasse A Rufzeichen bekommen? [/quote]

Die müssen sich dann wohl fragen lassen wo sie ihr Examen gekauft haben, sonst hätten sie kaum nur Klasse E 8)


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Annerkennung Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“ Klasse
[quote][quote]

Wann so etwas in Deutschland anerkannt wird? Ich könnte mir dass dann vorstellen, wenn die Klasse A Prüfung im technischen Teil, auf das Niveau eines Examens gestellt wird.
Nur was machen alle ehemaligen Klasse 3 (jetzt E) Inhaber, die schon so etwas auch haben?
Sich dann auf ihr Examen in Elektrotechnik/Nachrichtentechnik berufen und ein Klasse A Rufzeichen bekommen? [/quote]

Die müssen sich dann wohl fragen lassen wo sie ihr Examen gekauft haben, sonst hätten sie kaum nur Klasse E 8)[/quote]

Mein lieber DF3KV,
da sich ihre Antwort auf das bezieht, was ich geschrieben habe. so muss ich sie enttäuschen:
Ich habe meine US-Prüfung Technician Klasse im Nov.1996 abgelegt.
Dies war bis vor 2 Jahren so noch auf der Seite der FCC und auf www.hamcall.net nachzulesen.
Da ich im Okt. 2006 mein US-Call um weitere 10 Jahre verlängert habe, wurde dies danach geändert.
Im November 2003 sandte ich meine US-Lizenzurkunde in Kopie! an die Bakom der Schweiz,
mit der Bitte, mir ein HB9-Rufzeichen auszustellen, welches innerhalb 1 Woche! erfolgte.
Dies wiederrum war bis Ende Januar 2008 für alle US-Lizenzen möglich,
welches ein Gegenrechtsabkommen über die Anerkennung von Amateurfunklizenzen zwischen der Schweiz und den USA vorsah.
Da eine Änderung durch die CEPT zu diesem Datum erfolgte,
ging die Bakom der Schweiz mit den CEPT-Regeln konform
und schreibt nur noch die Advanced und Amateur Extra auf ein HB9 Rufzeichen um.
Letzteres ist nachzulesen in der HB-Radio 03/2008 dem Organ der USKA auf Seite 20. :wink:
Ausserdem kam diese Meldung vor 2 Monaten schon in einem Deutschland-Rundspruch des DARC für Deutschland
und zuletzt auf diversen KW-Frequenzen zur Sprache....


  
 

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