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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Kategorien betroffener Personen

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„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

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Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

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Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

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Widerspruchsrecht

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Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

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Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

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 [ 31 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
Ach jetzt versteh ich den Kommentar...

Stimmt natürlich, mein Fehler :oops:


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Irgendwo gab es doch mal diesen Wisch, wo draufsteht, dass Funken während dem Fahren, im Gegensatz zum Handy, erlaubt ist. Möchte bei evtl. Kontrollen gerne was in der Hand haben. Kann mir jemand schnell sagen, wie ich da dran komme.. ?
[/quote]

Es gibt kein Gesetz oder ein offizielles Schreiben, welches die Benutzung von Funkgeräten während der Fahrt ausdrücklich erlaubt.
Sondern viel eher wird nach der Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO dem Fahrzeugführer während der Fahrt die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss.
Es wird also nur das Telefon benannt, ein Funkgerät fällt dann nicht unter diese Rubrik.

Über weitere Richtlinien, die beim Einbau zu beachten sind, wurde ja schon ausreichend gepostet.
Auch die Antenne sollte so montiert sein, dass bei einem Unfall dadurch nicht Personen verletzt werden können. Es hätte schon TÜV- Probleme gegeben, wenn Funkantennen mit einer Flügelschraube am Fuß montiert wurden. (Wie bei DV- Füßen)
(Wobei die meisten Polizeifahrzeug- Antennen mit gleichem mechanischen Aufbau versehen sind) Da gibt es dann wohl eher etwas Erklärungsmangel.

Einen guten Rutsch und alles Gute im neuen Jahr!

Vy 73 de Dirk DJ9DKM


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
gibt es hier Neues zum Thema "Handfunke am Ohr im Auto"? Könnte ein paar Verweise auf Urteile oder Merkblätter gebrauchen....


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
Der entsprechende Link auf der DARC Seite wurde deaktiviert. Aber das hier würde ich mir mal durchlesen:

http://www.straffrei-mobil.de/handyvers ... bot-fallen


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
Danke, das ist schon mal sehr informativ und hilfreich.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
Hier gibt es auch einige Infos:
http://www.focus.de/auto/ratgeber/auto- ... 39581.html
http://www.lfs-bw.de/Fachthemen/Digital ... rechte.pdf
http://www.darc.de/uploads/media/Handyverbot.pdf
https://www.darc.de/uploads/media/Neu-Handyverbot.pdf

Der Passus "wenn ein Funkgerät über eine Zusatzfunktion verfügt, die es dem Benutzer ermöglicht, Telefonate in das Fernsprechnetz abzusetzen." trifft meines Wissens nur für die Runbo X5-Geräte oder ähnliche zu, also Mobilfunktelefone die auch auf 70cm funken können.
http://www.outdoor-handys.com/produkte/ ... s/runbo-x5
"Normale" Funkgeräte ohne Zugang zum Mobilfunknetz sind also erlaubt.
Hint: Inwieweit das für D-Star-Geräte, die sich über Reflektoren internetbasiert (also quasi per Festnetz) auf andere Kontinente verbinden und klassische "Wahlverbindungen" zu bestimmten Teilnehmern wie beim Telefon erlauben ist natürlich Ansichts- und Auslegungssache. :busch:


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
[quote]
"Normale" Funkgeräte ohne Zugang zum Mobilfunknetz sind also erlaubt.
[/quote]

Zutreffender wäre wohl: "sind nicht vom Handyverbot in der derzeitigen gesetzlichen Fassung erfasst".
Aber nicht Alles, was nicht nicht mit Bußgeld bewehrt ist, ist auch ausdrücklich erlaubt und schon gar nicht ratsam. Denn zweifellos leidet die Verkehrssicherheit darunter, wenn man während der Fahrt in der Aufmerksamkeit abgelenkt wird. Und im Schadensfalle wird ein Unfallverursacher haften, wenn ruchbar wird, dass er während der Fahrt ein Funkgerät benutzt hat, denn:
§1 der StVO " Die Teilnahme am Strassenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. ".

73


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
Hi,

ich gehe mal davon aus das Ptt Taste drücken erlaubt ist weil man da ja die Augen auf der Straße lässt...
Nummern tippen oder Navi neu einstellen macht man dann natürlich aufm Parkplatz.

73 de DL3FOX Uwe


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
Mobilgeräte sind in der Regel mit Lautsprecher ausgestattet und per Mike wurde bei mir noch nie ein QSO beqanstandet und mir ist auch kein Urteil dazu bekannt. Für Handfunkgeräte gibt es in der Regel preiswerte Lautsprecher-Mikes. Ohne jetzt nach zu blättern: mit Freisprecheinrichtung gibt es m.W. auch kein Telefonierverbot.

Wenn man sich die Handfunke an's Ohr hält, ist das erst einmal unnötig (Lautsprechermike, s. o.) und zweitens provoziert man damit zumindest eine Kontrolle oder Probleme bei Fotos. Außerdem kann man per Ohr schlecht sprechen :-) ----- und die Funke voll vor's Gesicht zum Reden wäre während der Fahrt so ziemlich das letzte.......

Ich bin in meiner QRL-Zeit fast nur mobil QRV gewesen, ab und an Kontrollen (insbesondere zur Bader-Meinhoff Zeit), aber noch nie Probleme. Z.Zt. nutze ich unterwegs Handfunke mit externem Mike(-Lautsprecher), war auch noch nie ein Problem.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
[quote]
Zutreffender wäre wohl: "sind nicht vom Handyverbot in der derzeitigen gesetzlichen Fassung erfasst".
Aber nicht Alles, was nicht nicht mit Bußgeld bewehrt ist, ist auch ausdrücklich erlaubt und schon gar nicht ratsam. Denn zweifellos leidet die Verkehrssicherheit darunter, wenn man während der Fahrt in der Aufmerksamkeit abgelenkt wird. Und im Schadensfalle wird ein Unfallverursacher haften, wenn ruchbar wird, dass er während der Fahrt ein Funkgerät benutzt hat[/quote]
Das sind aber Versicherungsgeschichten. Ob ratsam oder nicht ist eine völlig andere Geschichte.
Es ging ja um die rechtliche Situation.
Wenn es nach den Versicherungen geht hat man ja schon eine Mitschuld wenn man beim fahren raucht, den Radiosender wechselt, sich mit dem Beifahrer unterhält etc. pp.
Wenn man einen Unfall verursacht oder daran beteiligt ist kann einem aus allem davon ein Strick gedreht werden.
Aber letztendlich gibt der Bußgeldkatalog eben nichts her was das bloße benutzen von Funkgeräten betrifft.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
...das muß dann aber im Zweifelsfall erstmal nachgewiesen werden.
Verbindungsdaten abfragen wie beim Mobilfunk geht halt nicht....genauso wird man kaum jemanden nachweisen können ob er sich beim Unfall verursachen gerade eine Zigarette angezündet oder geniest oder einem gutaussehenden Mitglied des jeweils anderen Geschlechts hinterhergeschaut hat anstatt den Unfallgegner rechtzeitig zu erkennen.
Natürlich werden Versicherungen alle Mittel ausschöpfen um nicht zahlen zu müssen. Aber darum ging es nicht. Es ging darum ob es verboten ist während der Fahrt ein Funkgerät zu nutzen. Und daß es verboten ist scheint ja nirgendwo schwarz auf weiss zu stehen, sonst hätte es ja irgendjemand hier schon garantiert ausgegraben.
Und so lange das nicht der Fall ist sehe ich keinen Grund immer gleich alles als verboten oder zumindest rechtlich grenzwertig zu betrachten, nur weil es nicht explizit erlaubt ist.
Persönlich mache ich während der Fahrt sehr viel Betrieb, insbesondere auf längeren Strecken, und werde mir das von den von mir so "heiß geliebten" Hobbyjuristen nicht madig machen lassen.
Und wenn mir mal einer in einem hoffentlich nie eintretenden Fall eines Unfalls ans Bein pineln will, indem er mir mangelnde Aufmerksamkeit als Unfallursahe wegen Funkens während der Fahrt unterstellen will, der bekommt es dann mit richtigen Juristen zu tun, die von ihrem Metier wirklich etwas verstehen.
Vy 73
Wilfried


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
[quote] Und daß es verboten ist scheint ja nirgendwo schwarz auf weiss zu stehen, sonst hätte es ja irgendjemand hier schon garantiert ausgegraben.
Und so lange das nicht der Fall ist sehe ich keinen Grund immer gleich alles als verboten oder zumindest rechtlich grenzwertig zu betrachten, nur weil es nicht explizit erlaubt ist.[/quote]

Gesetzlich verboten ist Funken am Steuer nicht. Erlaubt ist es explizit auch nicht, denn in jedem Fall hat ein Autofahrer sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Zum Beispiel durch Unachtsamkeit, weil man durch die [u:343b4u2r]Bedienung[/u:343b4u2r] eines Funkgerät abgelenkt ist. Das reine Quatschen wird vom Gesetzgeber offenbar als weniger gefährdend angesehen, das Mobil-Telefonieren mit Freisprecheinrichtung ist ja weiterhin erlaubt, nur das "Aufnehmen oder Halten" ist mit Bußgeld belegt. Wahrscheinlich gab es auch pragmatische Gründe, Funkgeräte vom Verbot auszunehmen. Für Polizei, BOS, Taxifahrer etc. hätten sperrige Ausnahmeregeln geschaffen werden müssen.

Dennoch müssen fahrende Funker mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sie in einen Unfall verwickelt werden. Die StVO schreibt nämlich auch vor, dass Aufmerksamkeit, Gehör und Sicht eines Fahrzeugführers während der Fahrt nicht beeinträchtigt sein dürfen. Und das könnte beim Funken der Fall sein.

Es geht beim Funken am Steuer also letzendlich um verantwortungsvolles Verhalten im Straßenverkehr. Und verantwortungsvolles Verhalten zielt nicht in erster Linie auf erlaubt oder verboten, auch nicht auf die eigennützige Betrachtung, ob eine Versicherung zahlt oder nicht. Maßstab für das individuelle Handeln sollte doch sein, dass Gefährdungen Anderer von vornherein vermieden werden, damit niemand zu Schaden kommt.

73


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
...dann widersprechen wir uns ja auch gar nicht.
Eine ausreichende Aufmerksamkeit im Straßenverkehr setze ich mal voraus, es ist ja schließlich auch im eigenen Interesse.
Insofern lasse ich in dann lieber auch mal das Mikro im Halter hängen wenn die Situation unentspannt wird.

Vy 73
Wilfried


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
Kleiner Hinweis zu:

[url:wffqx5de]http://www.funkmagazin.de/070914.htm[/url:wffqx5de]


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Funken am Steuer...
Das verstärkt meinen Eindruck von unserem Rechtssystem. Jedes Gesetz läßt genug Interpretationsspielraum und Gewinner ist derjenige mit Geld, Lobby oder Beziehungen..oder weil er einfach einen guten Tag beim Richter erwischt hat ;).


  
 

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