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Diese Datenschutzerklärung klärt Sie über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (nachfolgend kurz „Daten“) innerhalb unseres Onlineangebotes und der mit ihm verbundenen Webseiten, Funktionen und Inhalte auf (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Onlineangebot“). Im Hinblick auf die verwendeten Begrifflichkeiten, wie z.B. „Verarbeitung“ oder „Verantwortlicher“ verweisen wir auf die Definitionen im Art. 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

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Arten der verarbeiteten Daten:

- Meta-/Kommunikationsdaten (siehe Abschnitt „Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles“)

Kategorien betroffener Personen

Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).

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- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
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Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

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Widerspruchsrecht

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Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 16 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: US-Lizenzprüfungen
Hallo zusammen,

an der HAM Radio in Friedrichshafen wurden und demnächst am USKA HAM Fest in Thun werden ja US-Lizenzprüfungen angeboten.

Mal eine ganz blöde Frage: Was sind die Nutzen einer solchen Prüfung?

Gruss,
Ralf


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
Ich sehe drei Punkte:
• Wer noch keinerlei Lizenz hat und in den USA Betrieb machen möchte, kann das nach einer solchen bestandenen Prüfung.
• Wer schon eine Zulassung hat, das Ganze aber als sportliche Herausforderung an das eigene Lernvermögen nimmt, findet darin eine Bestätigung.
• Ggf. gibt es Regionen auf der Welt, in denen eine HAREC nichts nützt, in denen man aber mit US-Rufzeichen ohne Gastlizenz Betrieb machen darf.

73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
Diese Termine in DL werden z.B. auch von Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte genutzt, die hier stationiert sind.

73 de Marc DL1MRD


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
Mir war mal so was zu Ohren gekommen, dass man für ein dauerhaftes US-Rufzeichen auch eine Adresse in den USA angeben muss. Ist das wirklich so? Und wenn ja, dann muss man ja irgendwo einen Briefkasten anschrauben.... ich wüsste nicht, wie ich das umsetzen sollte.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
Dafür gibt es Dienstleister, die Adressen in Form eines Postfachs zur Verfügung stellen.

73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
Schau auch mal dort:

us-lizenz.de

Ich hatte einen Account bei Bongo-US, die aber mittlerweile wohl bei FEDEX integriert sind. Müßte mich da noch mal schlau machen, was das jetzt kostet.
Waren seinerzeit die günstigsten: Keine Dauergebühr, nur Gebühren für das Versenden.

Klappte einwandfrei. :)


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
Der betreffende Dienstleister muss dann auch Behördenpost ins Ausland weiterleiten. Die Standardangebote sind i.d.R für Shopping in US, Zeitschriften etc.
Für die Weiterleitung muss dann beim Dienstleister ein entsprechendes Formblatt USPS Form 1583 ausgefüllt, mit Ausweiskopie und notarieller Beglaubigung vorliegen.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
War bei mir und Bongo nicht so!
Nix Ausweis, nix Notar...


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
Hallo Guenther,

interessant, mir wurde auf Nachfrage von zwei Dienstleistern gesagt, dass sie ohne Form 1583 keine Post von der FCC weiterleiten können.
Siehe auch: http://us-lizenz.de/adresse.htm
Wann war das denn bei Dir, evtl. galt das da ja noch nicht?

73 de Marc DL1MRD


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
Habe gerade noch mal nachgesehen: Es war 2012, und in der Tat habe ich diese Form ausgefüllt (nur vergessen). Als Id-Nachweise habe ich zwei Dokumente beibringen müssen, bei mir Paß und Führerschein. Allerdings benötigte ich keine notarielle Beglaubigung.

Wie schnell man doch alles vergißt...
;)


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
Braucht man wirklich permanent so einen Dienstleister, der auch noch Geld kostet?

Ich habe zum Beispiel einen alten Nachbarsfreund, mit dem ich vor ca. 45. Jahren aufgewachsen bin. Vor etwa 30 Jahren gewann dieser die Greencard, arbeitet und wohnt heute in der Nähe von San Diego. Bei der FCC ist seine Adresse unter meinem US-Call registriert. In den 30 Jahren brauchte er mir nur 2 mal die Lizenz zuschicken. Heute kann man diese selber ausdrucken. Eine US-Adresse ist natürlich trotzdem Pflicht.

Vielleicht freundet man sich einfach in ein paar QSOs mit einem Ami an, was ja im Amateurfunk schon mal passieren kann, der dann seine Adresse zur Verfügung stellt. Vielleicht gibt es auch einen oder einige dort wohnende deutsche OMs, die da nicht so pinglich sind oder hat, wie ich, einen alten Bekannten dort sitzen.

In der Regel kommt nie Post von der FCC oder einer anderen Behörde. Wie oben bereits erwähnt, in 30 Jahren nur 2 mal die verlängerte Lizenz, die man heute auch nicht mehr zuschicken lassen muss.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
[quote]Mal eine ganz blöde Frage: Was sind die Nutzen einer solchen Prüfung?
[/quote]

:roll: tarnen und täuschen? :mrgreen:

Aber Vorsicht Falle!

Man kann auch mit der deutschen Lizenz in den USA zeitlich unbeschränkt funken. Klasse E-Rufzeichen werden als US-"Extra Class" eingestuft.

In den USA musst Du aber Dein US-call - sofern vorhanden - auch benutzen (nicht wahlweise deutsche CEPT-Lizenz).

Hat man aber erst einmal eine "Technician Class" Prüfung abgelegt, verfällt diese Möglichkeit. Man wird dann auf die Möglichkeiten der tatsächlich abgelegten US-Lizenz beschränkt.

73


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
In einem anderen Thread bekam ich leider keine Antwort, deshalb hier nochmal:
Auf der Seite http://www.us-afu-lizenz.de lese ich "In [b:ps5fblqy]vielen Ländern[/b:ps5fblqy] ist es einfacher mit einer US-Lizenz eine Gastlizenz für ein bestimmtes Land zu bekommen."
Welche Länder sind das?
In einem anderen Thread las ich, es sind nur 3: Ecuador, Samoa und Britisch-Guyana.
Was stimmt jetzt?
In welchen Ländern konkret wird eine deutsche Klasse A (CEPT-Lizenz) nicht anerkannt, die US-Lizenz aber schon?
Und wie in dem anderen Thread geschrieben wird in vielen Ländern noch eine Morseprüfung verlangt.
Dort darf man dann trotz Klasse A nur auf UKW Betrieb machen wenn man keine Morseprüfung nachweisen kann.
Das ist ja auch der Grund weshalb noch freiwillige Morseprüfungen bei der BNetzA angeboten und abgehalten werden.
Gilt das nicht für die US-Lizenz? Also darf man mit einer US-Lizenz ohne Morsekenntnisse z.B. in der Türkei auf allen KW-Bändern Betrieb machen was man mit Klasse A ohne Morseprüfung dort nicht dürfte?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
[quote]In welchen Ländern konkret wird eine deutsche Klasse A (CEPT-Lizenz) nicht anerkannt, die US-Lizenz aber schon?[/quote]

Du hast keine Antwort mehr bekommen, weil es sich nicht genau abgrenzen läßt. Das steht da ja auch "in vielen Ländern ist es [u:2a2yd2s8][b:2a2yd2s8]EINFACHER[/b:2a2yd2s8][/u:2a2yd2s8]" - also nicht unmöglich mit DL-Lizenz. Es handelt sich primär um die Länder, bei denen CW noch zur Pflichtübung gehört. Somit ist es logisch, daß Du mit einer großen US-Lizenz besser stehst, als mit einer deutschen 1.

Es gab mal eine Liste mit den Prüfungs-Anforderungen der Länder im Überblick. Auf die Schnelle habe ich diese nicht gefunden, aber Du kannst ja mal selbst suchen, wenn es Dich interessiert.

Wenn Du Dir mal anschaust, wie internationale DX-Peditionen aufgebaut sind und die Hintergrunddaten prüfst, wirst Du feststellen, daß praktisch IMMER mindestens ein US-Bürger dabei ist und auf diesen dann auch die Zulassung und QSL-Adresse läuft. Grade für diese karibischen Felsbrocken wird das gerne so gemacht, weil es einfach der Weg des geringsten Widerstandes ist. Andersrum warten manche europäischen Expeditionen teils 12 bis 18 Monate auf die Zusage.

73 Jörg


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: US-Lizenzprüfungen
Naja, CW und USA passt aber auch nicht mehr denn die Amis haben die CW Prüfung mittlerweile ja auch abgeschafft. Was die "karibischen Felsbrocken" betrifft stehen viele aber sowieso unter amerikanischer Verwaltung, entweder militärische oder die Verwaltung für Jagd und Fischerei. Von daher natürlich einfacher wenn ein US Boy ein Rufzeichen beantragt (bspw. die letzte Navassa Expedition) und selbst die müssen u.U. Jahrzehnte auf eine Genehmigung warten.

:wink: :wink:


  
 

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