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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Arten der verarbeiteten Daten:

- Meta-/Kommunikationsdaten (siehe Abschnitt „Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles“)

Kategorien betroffener Personen

Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).

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- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
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Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

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Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

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Widerspruchsrecht

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Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

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Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 43 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3,
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Also nu mal langsam ...

es stimmt daß der Rhein- oder auch Flussfunk (so haben wir es immer genannt) sehr streng kontrolliert wird.
Jedoch ist der Austausch von Komponenten oder auch dem gesamten Innenteil einer Funkanlage keine Urkundenfälschung.

Würde ich hingehen und an ein no name Gerät aus Fernost ein Typenschild einer FTZ zugelassenen Anlage dran kleben, dann ja !

Ich habe eine Zeit nebenberuflich bei einer Firma für Funktechnik gearbeitet.
Es gab einen Hersteller da hat es sich bei einem Defekt nicht gelohnt selbst zu messen, das Gerät ging zum Austauschservice.
Das war für den Kunden erheblich billiger. Es kamen Geräte repariert zurück, da war das gesamte Innenteil ausgetauscht.
An den techn. Daten hat sich dabei ja nichts geändert. Die Anlage entsprach nach wie vor der Genehmigung.

73 DF7WA


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Also,

wenn er sich das BAUGLEICHE Gerät gebraucht kauft, den Kennungschip umsteckt und von mir aus das Gehäuse (auf dem die Seriennummer steht) umbaut, dann ist das eine zeitwertgerechte Reparatur und keine Urkundenfälschung. Wichtig ist das das Gerät in sämtlichen Merkmalen übereinstimmt. Ansonsten die alte Nummer neben die neue kleben/schrauben etc.

Ansonsten wird ja wohl eine Umregistrierung des gleichen Gerätes auf eine neues Gebrauchtes wohl auch auch möglich sein. Dieses Schifffunkzeugnisse sind eine Lachnummer was die Prüfung angeht.

Übrigens der Vergleich mit den Nummernschildern hinkt gewaltig. Es gibt ja noch eine Fahrgestellnummer und die wird auf der Zualssungstelle mit dem Fahrzeug verheiratet und mit dem Halter.

Beim Fug ist die Seriennummer Kennzeichen und Fahrgestellnummer gleichzeitig. Der Kennungschip ist ja wohl eine "Variable". Ich würde gerne wissen wie so eine ZUlassungsurkunde aussieht und vor allem welche Angaben diese enthält.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Nochwas,

jeder ist hier seines Handelns selbst verantwortlich ob es es also so machen will oder nicht ist sein Problem.
Ich möchte hier keinen dazu veranlassen etwas zu tun was nicht geltenden Gesetzen entspricht.

1) Ich würde versuchen das alte Gerät instand zusetzen
2) Ich würde ein anderes Gerät kaufen und die notwendigen Behördengänge machen evtl auch die kleine Prüfung die notwendig ist
3) Ich würde den Funk komplett ausbauen (und irgendwo ein kleines See-Handfunkgerät verstauen um im Notfall kommunizieren zu können)

Was jeder macht da ist er selbst für verantwortlich.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
[quote]
1) Ich würde versuchen das alte Gerät instand zusetzen
2) Ich würde ein anderes Gerät kaufen und die notwendigen Behördengänge machen evtl auch die kleine Prüfung die notwendig ist
3) Ich würde den Funk komplett ausbauen (und irgendwo ein kleines See-Handfunkgerät verstauen um im Notfall kommunizieren zu können)
[/quote]

1. unrentabel .. funktionsfähige Geräte gibt es schon ab 40 Euro (Innereien austauschen und fertig)
2. sinnvoll und eigentlich der richtige Weg
3. das hat Vor- und Nachteile

73 DF7WA


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Wenn Notfall dann keine Zeit zu suchen...ausserdem ist dann immer der Akku leer.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
[quote]Wenn Notfall dann keine Zeit zu suchen...ausserdem ist dann immer der Akku leer.[/quote]
Na du hast ja ein Vertrauen in die Segler und Sportbootfahrer ;)

Seine Rettungsmittel überprüft man doch selbstverständlich vor jeder Fahrt, das ist ja schliesslich kein Auto wo man bei einer Panne einfach rechts ran rollt.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Schön wärs wenn alle Rettungsübungen machen würden..
Aber hast du schon mal jemand gesehen der mit Schutzhelm segelt falls man ne Halse macht und der Baum rüber knallt ? ;)

Oder regelmässig Erste Hilfe Kurs machen ?

Oder viele Kinder können auch nicht mehr schwimmen weil die das in der Schule nicht mehr lernen.

Oder Karte / Kompass /Sextan falls die GPS Kiste keine Lust hat ?
Muss man auch regelmässig üben damit das fluppt..

Wasservorräte in der Rettungsisnel noch brauchbar ? Notfunke ok ?

Ich bin auch davon ausgegangen das einiges selbstverständlich ist..,ist es aber nicht.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
[quote]Ich bin auch davon ausgegangen das einiges selbstverständlich ist..,ist es aber nicht.[/quote]
Ich bin ein Küstenkind und habe diverse Segler und Sportbootfahrer im Bekanntenkreis und ich weiß das die ihre und die Sicherheit ihrer Mitfahrer vor jedem Törn sehr ernst nehmen. Mag sein das es an der oft sehr rauhen Nordsee liegt, das es auf Binnengewässern nicht so ist, aber hier ist es so.

Die Freizeit-Skipper haben zwar bei der Berufsschiffahrt einen denkbar schlechten Ruf aber sooo schlecht sind sie auch wieder nicht ;)


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Hallo DK4NB (Hauke),

Du hast mich doch am Anfang darüber belehrt, dass es nich gestattet ist die Seriennummer "umzubauen", jetzt schlägst Du mit "Innereien umbauen" genau das vor was ich gesagt habe.
Oder reden wir aneinander vorbei ? Ich darf ja auch einen (baugleichen) AT-Motor in meinen Wagen bauen ohne das ich zur Zulassungstelle muß. So sehe ich das mit dem Funkgerät auch.

Oder bin ich jetzt komplett auf dem Holzweg ?

Wo findet man Infos über Seefunk, Schiffsfunk etc. ? Gibt's da ne informative Webseite ? Oder ein empfehlenswertes Buch ?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Hi
Kann man nich einfach baugleiches Modell einbauen und die alte Kiste mitnehmen falls man die mal vorzeigen muss ?
Solange da keine Kennugsgeber oder sowas drinnen sind..ist das Sendesignal doch genau gleich.

73 de DL3FOX Uwe


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
[quote]Hallo DK4NB (Hauke),

Du hast mich doch am Anfang darüber belehrt, dass es nich gestattet ist die Seriennummer "umzubauen", jetzt schlägst Du mit "Innereien umbauen" genau das vor was ich gesagt habe.[/quote]

Schau mal bitte nach wer den Vorschlag der Innereien umbauen gemacht hat, ich war es jedenfalls nicht ;)


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Machs doch ganz einfach: check die Antenne, erneuere ggf. das Kabel, kauf dir ein neues Funkgerät und melde es an.
Damit ist das Problem gelöst und dieses elendige Forengesabbel auch.
So einfach können Problemlösungen sein, wenn keine Besser-und Alleswisser, ja-aber Menschen und Erbsenzähler involviert sind.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Wenn ich das richtig sehe, ist doch seit der BNetzA-Verfügung
[quote]Verfügung Nr. 22/2013 Amtsblatt 07/2013 vom 24.04.2013[/quote][b:ne1x3j4a]Allgemeinzuteilung von Frequenzen für mobile Funkanwendungen des See- und Binnenschifffahrtsfunks[/b:ne1x3j4a]
eine Einzelanmeldung der Geräte nicht mehr erforderlich; es muß lediglich ein Lizenzvergabe für die Schiffsfunkstation erteilt sein:[quote]Die Nutzung der Frequenzen setzt eine vorherige Erteilung einer Ship Station Licence (Zuteilung von Nummern des See- bzw. Binnenschifffahrtsfunks) mit den dort benannten Arten von Funkanlagen voraus. Die Zuteilung erfolgt gemäß § 66 TKG i. V. m. §§ 1 und 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV; BGBl. I Nr. 5 vom 14. Februar 2008, S. 141ff.) durch die Bundesnetzagentur.[/quote]
Das erleichtert die Sache doch ganz gewaltig.

73 Werner


  
 

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