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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

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Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

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Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

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Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

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Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 43 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
[quote]Naja, ob Du das alte kaputte RS8100 reparierst oder eine neues altes verbaust wird wohl kaum jemanden interessieren. Solange es installiert ist wird es wohl Bestandsschutz haben. Merkt ja auch keiner , oder ? [/quote]
Spätestens bei der nächsten Überprüfung fällt es auf und dann wird das Teil still gelegt, sofern es nicht mit dem Gerät des in der Genehmigungsurkunde übereinstimmt.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
@DK4NB

Gibt es sowas wie einen Schiffs-TÜV, der so etwas kontrolliert ?
Ich denke die BNetzA wird wohl kaum - wenn nicht grade Störungen
von einem bestimmten Schiff ausgehen - Kontrollen durchführen.

(Was nicht heißt, das nicht die WSP Kontrollen durchführt und sich
möglicherweise Schiffspapiere inkl. Funkzeugnis zeigen lässt. Ich glaube
kaum das die WSP so tiefgreifende Funkkenntnisse hat um so etwas
zu kontrollieren weil dafür ja das erät ggf. ausgebaut werden muß.
Unsere WSP ist nicht mal in der Lage den Digitalfunk zu bedienen -
bei der letzten Fahrt auf den Rhein standen die Geräte ungenutzt
in der Ecke und die Akkus waren leer :-( )

Man könnte ja sogar das Gehäuse/Typschild umbauen des Funkgerätes,
dann würde auch die Seriennummer passen.

Ich denke auch das ein altes Funkgerät besser ist als keins, für den
Notfall sollte der Skipper sich schon drauf verlassen können.

Evtl. tut es auch ein Handfunkgerät von ICOM oder Cobra, die sind
in der Bucht schon für um die 100 € zu haben.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Vor 3 Jahren habe ich die letzte Prüfung der BNetzA bei uns in Cuxhaven erlebt. Es wurde sich freundlich beim Hafenmeister des Seglerhafen angemeldet und dann wurden die Boote einzeln abgeklappert. Wer anwesend war wurde kontrolliert


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Hallo,

ich bin in den letzten 15 Jahren in den Niederlanden 3x kontrolliert worden, 2x an Wartesteigern vor Schleusen und 1x auf dem Noorzeekanaal von der Marechaussee. Das ist immer einer dabei, der sich nur um den Funk kümmert, ansosten geht es nätürlich immer um die bezahlte Mehrwertsteuer. Sollte man irgend ein Knöllchen (Straßenverkehr) nicht bezahlt haben, wird das auch sofort kassiert.

Wer kein ATIS oder eine falsche Kennung vom ATIS hat, ist mit 250€ dabei. Einmal hat sogar einer den Kanal 70 von Hand eingetippt, als dann ERROR kam, war es zufrieden.
Man kann davon ausgehen, dass diese Leute ganz genau wissen was sie tun.

Das heißt also, einfach das Funkgerät austauschen wäre mit ziemlichen Risiken verbunden.

In der nächsten Woche fahre ich mal hier im Hafen unter den Kran, dann werden erstmal das Kabel, die Stecker oben und die Antenne überprüft.
Ich werde berichten.

Viele Grüße
Klaus


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Hallo,

ok wusste nicht das das so streng gehandhabt wird. Wieder was dazu gelernt.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
[quote]

Man könnte ja sogar das Gehäuse/Typschild umbauen des Funkgerätes,
dann würde auch die Seriennummer passen.

[/quote]

Und wenn Du unterwegs bist schraubst Du falsche Nummernschilder an damit Du nicht erwischt wirst wenn Du geblitzt wirst?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
[quote][quote]

Man könnte ja sogar das Gehäuse/Typschild umbauen des Funkgerätes,
dann würde auch die Seriennummer passen.

[/quote]

Und wenn Du unterwegs bist schraubst Du falsche Nummernschilder an damit Du nicht erwischt wirst wenn Du geblitzt wirst?[/quote]
Ich wundere mich auch ein wenig über die Tipps die hier so vergeben werden. Irgendwie wird der Seefunkdienst wohl auf gleicher Stufe des CB-Funk gesetzt.

@DL7BCU
Der Seefunkdienst ist einer der am strengsten kontrollierten Funkdienste, nicht nur in DL oder den Niederlanden. Das du das nicht wusstest ist verzeihlich aber die Tipps die du gegeben hast, entsprechen nicht das was man sich von einem Funkamateur erhofft. Typenschild manipulieren kann bei einem Humorlosen BNetzA Mitarbeiter ganz schnell zu einer Anzeige führen. Ob das dann auch zu einer Urkundenfälschung reicht, entscheidet in dem Fall dann ein Gericht. In jedem Fall kann man sich des Entzug der Genehmigungsurkunde und ein saftiges Bußgeld sicher sein.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
OT und aus Interesse: warum ist das so, dass beim Seefunk derart genau geschaut wird? Zwar können auch wir FA von den Regulierungsbehörden inspiziert werden, was aber wohl nicht so häufig passiert... Warum beim Seefunk dann so?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Das ist nun von mir ein bisschen spekulativ aber es könnte daran liegen weil das Unrechtsbewusstsein bei nicht ausrüstungspflichtigen Sportbootbesitzern etwas tiefer liegt.

Eine Zeitlang war es so, das man sich für sein Sportboot ein Funkgerät auf Helgoland kaufte welches nicht genehmigungsfähig war weil man damit ein paar Hundert Mark sparen konnte. Nach dem Motto: Besser irgendein Gerät für den Notfall als gar kein Gerät. Vom Grundsatz her kein schlechter Gedanke aber eben nicht erlaubt...

Aber selbst im Bereich Intermar sind mir Segler bekannt die sich ihr Boot mit AFU Geräten bestückten und auf die Liz verzichtet haben weil sie doch ausserhalb der 12 Meilen.... Segler und Sportbootis sind teilweise schon ein lustiges Völkchen


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Ah ok, interessant; dann scheinen wir FA ja geradezu ein vertrauenswürdiges Völkchen zu sein 8)


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
[quote]Hallo Peter,

leider ist mir bei meinem posting ein Fehler unterlaufen.
Es handelt sich nicht um DSC sondern um GMDSS.[/quote]
Hallo,

hmm, Du meinst aber wohl wirklich dsc, welches Bestandteil des gmdss ist.
Eine Epirb aus dem gmdss ist bspw. völlig frei, auch das Navtex oder auch ein Radar-Responder.
Frag besser mal bei der Bundesnetzagentur nach, die werden auch über e-mil tätig.
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allg ... -node.html

Für den Fall des Notfalls wird obendrein noch ein Datensatz bei der ITU gepflegt.


Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Für den der bisschen was mit Funk zu tun hat, die Betriebstechnik (die in der Prüfung geforderte ;) ) kann, zudem noch ein bisschen Englisch kann und einen Seefunkzeugnis hat, ist der DSC Zusatz kein Problem.

Ich hab mein UKW Schein vor einigen Jahren mit dem DSC Zusatz zum Klasse 1 Schein umgemodelt und es war kein großer Akt. Man muss sich halt an die Betriebstechnik halten, darauf wird viel Wert gelegt. Die schriftliche Prüfung ist für den der ohnehin in der Materie steckt ein ganz großer Lacher.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Hallo,

hier die Mars-Datenbank:
http://www.itu.int/online/mms/mars/ship_search.sh

Besser, Du hälst mal einen Plausch mit der Bundesnetagentur und bekommst daraufhin eine mmsi fürs dsc (das nennt sich atis) geliefert.


Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
Hallo,

die meisten Funkgeräte werden zwar als mit DSC und ATIS beworben, aber wenn man genauer hinschaut, stellt man fest, das es sie in allen Ausführungen gibt: mit DSC und ATIS, mit DSC ohne ATIS, ohne DSC mit ATIS (das wäre die Variante für dich, wenn du keine Prüfung machen willst) und ohne DSC und ohne ATIS. Ich war z.B. gerade mal auf Busse Yachtshop, das billigste ICOM-Gerät, da steht erst mit DSC und ATIS, aber wenn man nach den Zulassungsnummern für die BNetzA sucht, stellt man fest, das auch eine Ausführung ohne DSC erhältlich ist - also kein Problem, falls sich das alte nicht mehr reparieren lässt.

Bernd


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: UKW Seefunkgerät nach Blitzschlag gestört
[quote]Hallo,

die meisten Funkgeräte werden zwar als mit DSC und ATIS beworben, aber wenn man genauer hinschaut, stellt man fest, das es sie in allen Ausführungen gibt: mit DSC und ATIS, mit DSC ohne ATIS, ohne DSC mit ATIS (das wäre die Variante für dich, wenn du keine Prüfung machen willst) und ohne DSC und ohne ATIS. Ich war z.B. gerade mal auf Busse Yachtshop, das billigste ICOM-Gerät, da steht erst mit DSC und ATIS, aber wenn man nach den Zulassungsnummern für die BNetzA sucht, stellt man fest, das auch eine Ausführung ohne DSC erhältlich ist - also kein Problem, falls sich das alte nicht mehr reparieren lässt.

Bernd[/quote]
Lösungen gäbe es schon aber siehe
"Ich habe keinerlei Lust mehr, mich mit irgendwelchen Behörden abzugeben oder mich irgendeiner Prüfung zu unterziehen."
möchte der Ersteller sich wohl nicht mit der BnetzA auseinandersetzen.
Also bleibt ihm nur die Möglichkeit vor Ort ein Funkgeschäft/Funkamateur der die Anlage durchmißt und ggf repariert. Virtuell
und mit einer Glaskugel im Forum geht das nicht....

Sven


  
 

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