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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Kategorien betroffener Personen

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Zweck der Verarbeitung

- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
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Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

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Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

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Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 188 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
[quote]Ich würd heute mal spontan darauf wetten, dass man auch diesmal bezüglich ELL keine Nägel mit Köpfen machen wird - wichtig ist offenbar bloss, das Thema wieder mal aufkochen zu können; spätestens wenn die Kontroverse wieder voll zu Tage tritt, wird niemand mehr etwas davon wissen wollen.[/quote]

Da wäre ich nicht so sicher, weil es auch eine Beschlußlage gibt (mit angeblich 86%iger Zustimmung der Funkamateure, in Wahrheit 86% der DARC-Distrikts-Stimmen. Ein 51% Pro-Distrikt hat 100% der Distriktsstimmen in die Waagschale gelegt), wonach die ELL eingeführt werden soll. Und die Behörde hat vielleicht mit zwar geringer Prio auch an diesem Thema gewerkelt.

Ist auch alles nicht schlimm, aber mehr Offenheit und Transparenz würde mehr Vertrauen schaffen. So muß man sich nicht wundern, wenn die Verschwörungstheorien wieder ins Kraut schiessen.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
[quote]Ist auch alles nicht schlimm, aber mehr Offenheit und Transparenz würde mehr Vertrauen schaffen. So muß man sich nicht wundern, wenn die Verschwörungstheorien wieder ins Kraut schiessen.[/quote]
Ja, es wäre wünschenswert, wenn der RTA seine Infos
auch auf der eigenen Website posten würde, bevor sie
Dritte ausschlachten.

Da besteht Handlungsbedarf ...


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
http://www.darc.de/aktuelles/details/ar ... etzgebung/
letzte Vorstandsinformation des DARC von heute, mehr will man im Moment wohl nicht mitteilen ...


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
[quote]Ja, es wäre wünschenswert, wenn der RTA seine Infos
auch auf der eigenen Website posten würde, bevor sie
Dritte ausschlachten.[/quote]
Abgesehen davon, dass auf der RTA-Seite ohnehin so gut wie nichts steht außer den Links zu den Mitgliedern, kann man eigentlich während laufender Verhandlungen schlecht mit Details an die Öffentlichkeit gehen. Solche Gespräche werden dadurch nicht einfacher. Deshalb kann ich die Zurückhaltung schon ein wenig verstehen (natürlich aber auch die Irritation darüber, dass dann einzelne Informationshäppchen und Andeutungen durchsickern, die schwer zu bewerten sind).

73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
[quote]http://www.darc.de/aktuelles/details/article/gespraech-zur-novellierung-der-gesetzgebung/
letzte Vorstandsinformation des DARC von heute, mehr will man im Moment wohl nicht mitteilen ...[/quote]

Offenbar verrät man auch den anderen Mitgliedsverbänden nicht mehr als der Öffentlichkeit ...

@Hans: Man kann keine Ergebnisse vorweg nehmen, aber man kann schon berichten. Offenbar geht es beim Thema Geld ja jetzt schon, und ist das nicht sonst immer das heikelste Thema?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
[quote]@Hans: Man kann keine Ergebnisse vorweg nehmen, aber man kann schon berichten. Offenbar geht es beim Thema Geld ja jetzt schon, und ist das nicht sonst immer das heikelste Thema?[/quote]
Kann man, will man aber offenbar nicht. Ich kann wirklich nicht sagen, welches Motivationsgemisch die Ursache ist. Ich hätte lediglich Verständnis dafür, dass man keine quasi-öffentlichen Gespräche führen möchte.

Wie auch immer, den ersten Knalleffekt gibt es schon:
http://vfdb.org/index.php?option=com_co ... Itemid=297

73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
[quote]
Kann man, will man aber offenbar nicht. Ich kann wirklich nicht sagen, welches Motivationsgemisch die Ursache ist. Ich hätte lediglich Verständnis dafür, dass man keine quasi-öffentlichen Gespräche führen möchte.[/quote]

Man versucht der Diskussion aus dem Weg zu gehen und mauschelt im Hinterzimmer. Am Ende gibt es mehr zerbrochenes Porzellan als mit einer transparenten Strategie, aber der DARC klüngelt eben lieber ...

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Information der Funkamateure seitens der Behörden dazu führt die Verhandlungen abzubrechen. Warum auch?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
[quote]Wie auch immer, den ersten Knalleffekt gibt es schon:
http://vfdb.org/index.php?option=com_co ... Itemid=297[/quote]

Tja, da ist sie ja schon, die Kontroverse - das zerschlagene Porzellan wird auch nicht mehr lange auf sich warten lassen...


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
Mir gefällt am besten: [i:3uhpu1y0] .... Wiedereinführung einer Rechtsgrundlage zur Verfolgung von Fehlverhalten durch Funkamateure seitens der Regulierungsbehörde, ..... [/i:3uhpu1y0] Das war zur CW-Diskussions-Zeit und danach ein Lieblingsthema einzelner Herren. Ich möchte es nicht "Maulkorberlaß via BNetzA" nennen, sondern einfach mal positiv ironisch:

Es wird endlich einmal Zeit, daß gutes Benehmen auf den Bändern gesetzlich geregelt wird.

Prost 73, Peter
(der einfach sauer wird, wenn er so etwas liest, seit 1950 ein Dauerbrenner wegen unvermeidlicher Einzel-Deppen, aber noch nie hat man sich dazu verblödet, das auch noch in das AfuG ein zu fordern).

ps: für die Jüngeren: es gab früher einen Passus über Inhalte in QSOs, der sinngemäß lautete - nur Afu-Gespräche oder private Belanglosigkeiten, die für das Telefon nicht geeignet sind - d.h. kein QSO als Telefonatersatz (Gebühren sparen). Dann kam das Musik-Verbot zum Abstimmen hinzu. Danach war Ruhe, der Rest war per FAG abgedeckt (bewußtes Stören etc.). Nach der massiven VO-Kritik der 90er und danach wurde es immer wieder diskutiert, "Verbal-Regularien" ein zu führen. Ich kann es nicht so ganz fassen, daß man nichts dazu gelernt hat und wieder oder immer noch "nicht Kritik fähig ist". Das ist jedenfalls der einzige mir bekannte Hintergrund, daß diese Thematik immer wieder hoch kommt.

Die BNetzA und ihre Vorgänger hat in der Vergangenheit alle Versuche in dieser Richtung per Verweis auf die "doch wohl gewünschte Selbstverwaltung" abgeschmettert.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
[quote]
Es wird endlich einmal Zeit, daß gutes Benehmen auf den Bändern gesetzlich geregelt wird.
[/quote]

Passt doch:

"[i:1xgjdfek]In Niedersachsen groß geworden legt er,, schon immer großen Wert auf Traditionen. „Bewährtes bewahren , mehren und dieses für die Zukunft fit machen, dieses Motto leitet ihn für den Club[/i:1xgjdfek]"

Quelle: http://www.darc.de/vorstand/

BTW: Ich glaube nicht, dass sich die Behörden darauf einlassen. Da wird es eher einen ähnlich peinlich berührten Hinweis geben, wie einst bei der ELL-Geschichte, als man dem DARC nahegelegt hat, sich lieber mehr mit dem Ausbildungsbetrieb zu befassen. Aber solche Behördenstatements möchte man natürlich nicht veröffentlicht wissen, wenn es dem erklärten politischen Willen entgegen steht.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
[quote]Man versucht der Diskussion aus dem Weg zu gehen und mauschelt im Hinterzimmer. Am Ende gibt es mehr zerbrochenes Porzellan als mit einer transparenten Strategie, aber der DARC klüngelt eben lieber ...[/quote]
Das ist doch nicht der Punkt. Sobald man mit einer dritten Partei in Gesprächen sitzt, ist es Blödsinn, eine parallele öffentliche Diskussion zu befeuern. Das muss vorher passiert sein, damit man mit einer breit abgestimmten Position in Verhandlungen geht. Wenn man das nicht auf die Reihe bekommt, sitzt man vielleicht deshalb auf dem falschen Stuhl, aber eben nicht, weil man eine Verhandlung von Störfeuer freihalten will, das ohnehin nichts bewirken kann.

[quote]Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Information der Funkamateure seitens der Behörden dazu führt die Verhandlungen abzubrechen.[/quote]
Die Behörden wollen [i:25cwtk5o]einen[/i:25cwtk5o] Ansprechpartner vor sich haben und nicht auch noch parallel von OM Gschaftlhuber aus Hinterprotzental und Konsorten angemailt werden – Du erinnerst Dich, dass das letzte Jahr schon im Vorfeld der 6-m- oder 4-m-Freigaben Unmut erregt hat (ich müsste jetzt nachschlagen, um welchen Bereich es da konkret ging). Die werden keine Verhandlungen abbrechen, werden aber bei lautem Nebengetöse wohl immer mehr Lust bekommen, die Ohren auf Durchzug zu stellen.

Wie angedeutet: Ich bin nicht dafür, Informationen zurückzuhalten, ganz im Gegenteil, aber alle Diskussionen außerhalb sind komplett für die Katz, wenn der RTA schon mit einer Agenda am Konferenztisch sitzt. Wenn die sich offenbar schon nicht intern abstimmen können, wie sollen sie dann noch Stimmen der Basis wahrnehmen und integrieren?

73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
Ich hatte es in einem "erloschenen" Thread als Info gepostet - auch wenn ich hier eigentlich nicht weiter machen möchte - nur als Info:
Im neuen FT sind die 30 geheimen Thesen auf zwei Seiten veröffentlicht.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
Hallo,
gibt es was neues von der K Lizenz?
Wird sie kommen?


Gruß Christian


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
Über kurz oder lang wird sie kommen. Der Mitgliederschwund im DARC ist stetig und man braucht dringend neue Mitglieder ( Beitragszahler ). Im Forderungskatalog des RTA steht sie ja auch noch immer festgeschrieben. Nachdem dem DARC vor einiger Zeit ein eisiger Wind ins Gesicht blies und diese Lizenz auf überwiegende Ablehnung stiess, lässt man den ganzen Vorgang erst mal schlafen um ihn aber bei Bedarf wieder aufzuwecken.
Das damit der Amateurfunk auf das tiefste Niveau überhaupt sinkt, dürfte jedem klar sein der sich damit mal beschäftigt hat.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: "K-Lizenz" für Einsteiger wieder im Gespräch
Dankeschön,

dann warte ich noch mit der Lizenz :-)


  
 

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