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 [ 54 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3, 4
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
Hans das mit dem Leuchtmittel ist vll etwas übertrieben gewesen galt symbolisch.
Aber keine Steckdose darf installiert werden ohne abnahme durch Meister.
Das fällt auch wieder in die BGV A3 oder auch E-Check genannt, alsp sprich Messungen Schleifenwiederstand Protokollerstellung anzahl leuchten, steckdosen schalter etc. Das ist mein täglich Brot.

Selbst als Geselle benötigst du dafür immer einen Meister der gegenüber deinem Versorger grade steht, siehe hier die TAB 2000 errichter, planer muß dem EVU gegenüber auskunft erteilen jegliche Änderung etc.

Es wird alles nicht so heiß gegessen wie es da steht aber Elektro ist einer der weniger Bereich wo immernoch Meisterpflich herscht.
Es gibt aber E-Scheine also Lehrgänge für Elektrotechnisch unterrichtete Leute diese dürfen dann etwas ohne Meister.
[code:yrete7cr][§ 13 Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.[/code:yrete7cr]
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/nav/__13.html

Und eine änderung ist ja das tauschen eines Leuchtmittels schon irgendwie aber da kann man sich drehen wie man will


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo,
danke - die VDE-Nummer war lange weg :)

Bleibt aber das Ausgangsthema - Bau- und Betriebvorschriften für Antennentuner.

Blitzschutz gilt AFIK nur bedingt (nicht wirlklich für Unterdachantennen) den Tuner brauchts trotzdem.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote].... Sag doch wenigstens - welche VDE-Gruppe da "zuständig" sein soll! ....
[/quote]VDE 0100 ist immer dabei, sobald das Gerät mit anderen Geräte im Verbund am Netz betrieben wird.
[quote][§ 13 Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. [/quote] Ist doch recht deutlich: Hinter dem Hausanschluß kann jeder an seinem Eigentum für sich wurschteln wie er mag und für alles auch den Kopf hinhalten. Es sieht nur anders aus, wenn er vermietet hat oder für Dritte arbeitet.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Benni,
ich glaube, wenn ich mich richtig erinnere, brauchst du zum Elektroanlagenbau einen ganze Weile schon keinen (deutschen) Meister mehr ( 3 Jahre Geselle reicht) - allerdings darf dein Firmensitz nicht in Deutschland sein :) !
Das hat was mit EU-Harmonisierung zu tun, in einigen EU-Ländern brauchts keinen Meister, eine (kleine) Firma zu führen. Und als (zugelassene) Firma darfst du wiederum EU-weit arbeiten. Deswegen ja auch diese teilweise Irrsinn mit diesen Werkverträgen :)
Aber das ist weit weg vom Thema..
@DM5HS .. hatte ich var ca. 14 Jahren mal gelesen (VDE 0855 )

Tuner haben nur bedingt mit dem Potentialausgleich zu tun - zumal Erdverbindung über die Coaxkabel wohl eh nicht zählt. Dito über Gerät und Netzteilschutzleiteranschluss.

Fred


  
 
 Betreff des Beitrags:
Die 0855 regelt nicht nur den Blitzschutz sondern z.B. auch den Potentialausgleich.

Der Rest findet sich eher in der 0100-410

Ich bin aber schon der Meinung, ein Funkamateur der dieses Gerät so einsetzt muss wissen was er tut und nicht den Verkäufer verklagen wenn er sich die Pfoten an HF verbrennt.
Dafür haben wir die Prüfung abgelegt, die uns unter anderem auch gestattet mit selbst (um)gebauten Geräten zu funken aber halt auch dafür verantwortlich zu sein.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Ist doch recht deutlich: Hinter dem Hausanschluß kann jeder an seinem Eigentum für sich wurschteln wie er mag und für alles auch den Kopf hinhalten. Es sieht nur anders aus, wenn er vermietet hat oder für Dritte arbeitet.
73 Peter[/quote]

Volle Zustimmung!

aber es geht ja immer mehr in die Richtung: Was nicht explizit erlaubt ist, empfinden viele als verboten


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]VDE 0100 ist immer dabei, sobald das Gerät mit anderen Geräte im Verbund am Netz betrieben wird.
[quote][§ 13 Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. [/quote] Ist doch recht deutlich: Hinter dem Hausanschluß kann jeder an seinem Eigentum für sich wurschteln wie er mag und für alles auch den Kopf hinhalten. Es sieht nur anders aus, wenn er vermietet hat oder für Dritte arbeitet.
73 Peter[/quote]
es ging/geht um Bau- und Betriebsvorschriften für einen Antennentuner!

Das ist (Starkstrom)Netzbetrieb erst mal aussen vor (hinter der 12V Schutzkleinspannungserzeugung ..oder gar Batteriebetrieb).

So was wie VDE0100; Blitzschutz (wie auch immer) kommt erst später - vielleicht, wahrscheinlich, nicht immer zwingend

hmmm

Fred


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Ich bin aber schon der Meinung, ein Funkamateur der dieses Gerät so einsetzt muss wissen was er tut und nicht den Verkäufer verklagen wenn er sich die Pfoten an HF verbrennt.
Dafür haben wir die Prüfung abgelegt, die uns unter anderem auch gestattet mit selbst (um)gebauten Geräten zu funken aber halt auch dafür verantwortlich zu sein.[/quote]
Das war der springende Punkt .... eigentlich solltest du "fachkundig genug" sein

Fred
ps: auch wenn einiges in der E-Prüfung nur gestreift wird - aber man kann ja bei Bedarf nachlernen


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
es ging/geht um Bau- und Betriebsvorschriften für einen Antennentuner!

Das ist (Starkstrom)Netzbetrieb erst mal aussen vor (hinter der 12V Schutzkleinspannungserzeugung ..oder gar Batteriebetrieb).


Fred[/quote]


wieso sollte da ein Unterschied sein?
eine genaue VDE für Amateurfunkantennentuner wirds wohl eher nicht geben


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Das fällt auch wieder in die BGV A3[/quote]
Im Privatbereich hat die BG nichts zu melden.

[quote]Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/nav/__13.html

Und eine änderung ist ja das tauschen eines Leuchtmittels schon irgendwie[/quote]

Dürfte eindeutig Instandhaltung sein. Und dazu sagt die von Dir zitierte Vorschrift: [i:zi5z27ze]„Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.“[/i:zi5z27ze] Und dieser Satz 4 ist der, in dem es heißt:[i:zi5z27ze] „Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden (...)“[/i:zi5z27ze]

Vermutlich fallen auch Arbeiten wie das Ersetzen einer defekten Steckdose unter den Begriff der Instandhaltung.
Nicht wegzudiskutieren ist bei alldem natürlich, dass (sinngemäß) derjenige für den Zustand der Anlage veranwortlich und haftbar ist, der zuletzt daran gearbeitet hat (ist IMHO irgendwo in der VDE 0100 zu finden).


73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Das war der springende Punkt .... eigentlich solltest du "fachkundig genug" sein
[/quote]


ne, man sollte die Verantwortung für sein Tun und Handeln übernehmen


  
 
 Betreff des Beitrags:
@dl5ym
[quote][size=134:ke6dkcyv]VDE 0100 ist immer dabei, [b:ke6dkcyv][color=red:ke6dkcyv]sobald das Gerät mit anderen Geräte im Verbund am Netz betrieben wird.[/color:ke6dkcyv][/b:ke6dkcyv] [/size:ke6dkcyv][/quote].Ist das jetzt besser lesbar oder soll ich es vorlesen ??


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Was wäre denn dann relevant?
In dem betreffenden Fall könnte man übrigens streiten, weil das Gehäuse mit Sicherheit auch über den Kabelschirm mit dem PE/PEN verbunden ist.
[/quote]
Der Tuner gehört zur Antennenanlage, deswegen kommen dort die Normen für Personenschutz (0848) und ggf. noch Blitzschutz zur Anwendung.

Die Festlegung der Sicherheitsabstände und Definition des "kontrollierbaren Bereichs", etc. beinhaltet selbstredend auch den Schutz vor versehentlicher Berührung HF-führender Antennenteile durch unbeteiligte Personen. Bei einem im Shack aufgestellten Tuner dürfte dieser Schutz IDR gegeben sein, und er darf auch ohne Abnahme durch eine "Elektrofachkraft" in Betrieb genommen werden.

Bei Ausschöpfung der legalen Leistung können an einem Dipolende auch durchaus Spannungen von 2000 Volt oder mehr auftreten. Der VDE weiß aber auch, daß davon keine lebensbedrohende Gefahr ausgehen kann, daher muß so eine Antenne nicht genauso gesichert werden wie ein entsprechender spannungsführender Leiter bei DC oder 50 Hz.
Ich werde aber auch niemand daran hindern können, das anders zu sehen, und seine Antenne zur Sicherheit mit einem vorschriftsmäßig geerdeten engmaschig ausgeführten Drahtkäfig zu umhüllen..:->

73


  
 
 Betreff des Beitrags:
Die "Elektrofachkraft"-Regeln gehen maximal bis zum Sicherungskasten mit Zähler. Danach ............ Stand der Technik und Verantwortung des Eigentümers. [b:2wq2jhns] Solange keine Dritten betroffen sind, [/b:2wq2jhns] gilt ansonsten garnichts mehr. Erst kommt einmal (1) und dann erst (2) im §§13, der sich eindeutig auf Teile bis Hausanschluß und danach bis zum "Haus- Sicherungskasten" inkl. des Potentialausgleichs-Anschlusses bezieht. Da hat ein Laie nichts verloren. An eigenen Steckdosen kann sich jeder selber die Finger verbrennen, solange er es nur im eigenen Zugriff hat.

Im übrigen beziehen sich die anderen Normen bei Erdungsfragen immer wieder auf 0100.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Erst kommt einmal (1) und dann erst (2) im §§13[/quote]

Du solltest präzisieren auf welches Pamphlet sich deine Paragraphen beziehen?

Ich gehe mal davon aus, dass es sich nicht um die EU-Verordnung über die Einfuhr von Schokoladenhohlkörpern handelt? Obwohl, da man leicht den Sprung von einem verbastelten Antennentuner zu einer VDE Diskussion geschafft hat, könnten wir jetzt auch über Schoko-Osterhasen und die Tauglichkeit ihrer metallischen Verpackung als Abschirmung für BEMV Zwecke diskutieren. Was meint ihr ist unter diesem Gesichtspunkt vorzuziehen: ein Milka Hase mit bleuer Einwickelfolie oder der Lindt Hase in Gold?

73


  
 

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