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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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 [ 11 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1,
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Selbsterklärung: Kontrollierbarer Bereich
Hallo zusammen,

kürzlich war ich bei zwei befreundeten OMs um bei den Messungen für deren Selbsterklärung zu helfen. Dabei entbrannte eine Diskussion über die Auslegung des Begriffes "Kontrollierbarer Bereich".

Allgemein liest man ja folgende, augenscheinlich recht klare, Definition:
[quote]
[...] ist der kontrollierbare Bereich der Bereich, in dem der Funkamateur über den Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Aufenthalt ausgeschlossen ist.
[/quote]


Im Fall der beiden OMs ist mir die Auslegung nicht mehr ganz so klar:

[b:17omd23v]OM A[/b:17omd23v]
Wohnt als Mieter in der Dachgeschosswohnung eines Mietshauses. Über ihm noch der Dachstuhl, welcher nur über eine über Treppenhaus zugängliche alte Holz-Leiter begehbar ist. Um diese zu begehen muss zunächst eine Luke in der Decke geöffnet, und die Leiter heruntergezogen werden. (Luke direkt vor der Wohnungstüre des OMs, er bekommt durch den Lärm einen Aufstieg also auf jeden Fall mit!) Der Dachstuhl wird nicht genutzt.

[b:17omd23v]OM B[/b:17omd23v]
Wohnt ebenfalls als Mieter im Dachgeschoss eines Mietshauses. Das Flachdach über ihm ist durch eine kleine Wartungsleiter an der Aussenseite des Gebäudes zugänglich. Diese ist nur mit zusätzlicher Sicherung gefahrlos begehbar (Techniker, Dachdecker etc.).



In beiden Fällen ist das Dach / der Dachboden eindeutig kein Platz bei dem die OMs "über den Aufenthalt von Personen bestimmen" können. Jedoch scheint mir in beiden Fällen "aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Aufenthalt" ausgeschlossen. In beiden Fällen können die Bereiche nicht ohne weiteres betreten werden (d.h. nur von Personen die es auch wirklich "darauf anlegen").
Gegenbeispiel: Unter anderem wird auch 3m über öffentlichem Raum angenommen dass dort "der Aufenthalt ausgeschlossen ist". Ich gehe runter auf den Gehweg, stelle meine 2m Leiter auf, und klettere hoch: Ich befinde mich im 3m-Raum. Somit ist auch hier der Zutritt unter ähnlich schweren Vorraussetzungen möglich.


Mit der BNetzA hatte ich auch schon telefoniert. Man verweist stets nur auf die bekannten Texte. Vor allem eine schriftliche Aussage ist selbstverständlich nicht zu bekommen. Hinter vorgehaltener Hand habe ich erfahren dass bei Eingang der Anzeige ohnehin nicht kontrolliert wird, ob der kontrollierbare Bereich nun auch wirklich kontrollierbar ist. Dazu käme es erst, wenn es später eine entsprechende Beschwerde / Klage / etc. gibt.

Was ist eure Meinung dazu? Können wir die beiden Bereiche guten Gewissens als kontrollierbaren Bereich deklarieren?


vy 73
Michael


  
 
 Betreff des Beitrags:
Klar - warum denn auch nicht - für unser Hobby ist das sicher ohne Probleme möglich - anders sähe es aus, wenn 24/7 Betrieb gemacht werden würde, d.h. für Betreiber von Antennenanlagen, die kommerziell sind.

Wie sieht eigentlich eine Selbsterklärung für ein GSM Handy aus, das in der Hemdtasche rumgetragen wird - und wenn das mit "Full"Power sendet - da wäre es vermutlich "kritisch" :) Nein - irgendwie verstehe ich diesen Rummel nicht - im Endeffekt hat die Selbsterklärung für mich nur den Sinn, das ich im Falle von "Störungen" die Kosten nicht selbst tragen muss. Zumal man selbst normalerweise keinen 24/7 Betrieb macht (oder?)


  
 
 Betreff des Beitrags:
Es heisst doch kontrollierbarer Bereich. Also auch ein Bereich in dem ich den Aufenthalt von Personen kontrollieren kann. Ich muss nicht ausschließen können das dort sich jemand aufhält. Ich muss aber feststellen können ob sich dort jemand aufhält und dann ggf die Sendung einstellen.
Man kann kontrollieren ob jemand möglicherweise gefährdet wird und hatte dann das nötige zu tun. So sehe ich diesen Bereich.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Nicht ganz am Thema, aber trotzdem:
Entsprechend dem Anzeigeverfahren BEMFV 2013 wird zwar nicht groß geprüft, aber in der EMF Datenbank der BNA abgelegt.
Sind diese Daten, die dort gespeichert sind eigentlich allen auf Anfrage zugänglich?-- nach der neuen Öffentlichkeitsauskunftpflicht könnte das so sein!?
Kommt da etwas auf uns zu (jeder Nachbar kommt jetzt mit dem Zollstock)?
73 Mario


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hi,

ich würde einfach ein Warnschild an der Dachklappe anbringen. Achtung Antennenanlage, bei Dacharbeiten vorher bei XXX melden.
Wenn man keine bekloppten Nachbarn hat ist das ne gute Lösung.
Wenn das alles Psychos sind besser nix machen ;)

73 de DL3FOX Uwe


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich denke wir werden das dann erstmal als kontrollierbar einzeichnen. Denn zwischen der Anzeige und Ärger bekommen müssten schon ein paar ganz dumme Zufälle zusammenspielen.

@DC9BM^: Die Definition von kontrollierbar erinnert mich stark an den Erweiterungsbereich den man damals für die HSM Grenzwerte definieren konnte :wink: Somit hätten wir quasi einen Ausschluss durch Inklusion?

@Funkonaut: So etwas wie eine generelle Auskunftspflicht öffentlicher Stellen gibt es nicht. Was du aus der Datenbank bekommst sind nur DASS es eine Funkanlage gibt und grobe Rahmendaten dazu. Herr Mustermann von nebenan wird also kaum im Stande sein irgendwelche Sicherheitsabstände nachzurechnen. Denn rein Zollstock schwingen reicht nicht 8)

73 Michael


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich glaube, da gibt es aber einige Illusionen in Bezug auf Bedeutung der Texte:
-- ein kontrollierter Bereich ist der Bereich, über den ich die Verfügungsgewalt habe, und bestimmen kann, wer dort sein darf. Nicht ein "Nachguckbereich" wo ich dann bei Personen abschalte. Zumindest brauche ich die Zustimmung betroffener Personen, die sich im kontrollierten Bereich aufhalten dürfen und muß bei deren Anwesenheit die Grenzwerte dort einhalten, wo die rumlaufen. (bei MFH z.Bspl.)
-- in der Ergänzung "Aufenthalt ausgeschlossen werden kann" ist der Luftraum ab 3m Höhe gemeint. Es wird allerdings evtl. Nachbarbebauung mit gerechnet, d.h. ab 3m Höhe von dessen Garagen- oder Hausdach.

Zur Auskunftspflicht:@Kwave- da liegst Du aber schön daneben. Die BNetzA hat bereits einen Prozeß verloren, weil sie von einer BOS-Station nicht alles rausrücken wollte. Nach den neuen Informationsgesetzen (UIG oder so ähnlich), muß sie alles rausrücken, was sie vorliegen hat, wenn das ein Betroffener verlangt (der braucht seine Betroffenheit nur glaubhaft machen und nicht auf's I-Tüpfelchen nachweisen). "Antennenachbarn" hatten einen Gutachter beauftragt und der hat alles vom Gericht zugesprochen bekommen.

Alles was Du eingereicht hast, MUSS die BNetzA auf Verlangen offen legen. Also reiche auch nur das ein, was evtl. Dein Nachbar zu sehen kriegen kann. Die Unterlagen, die Du lediglich bereit halten mußt, kriegt er zumindest von der BNetzA nicht - die müßte er bei Dir anfordern oder einklagen (womit er vermutlich nicht durchkommt).
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Das sehe ich auch so! Über den kontrollierten Bereich muss ich Verfügungsgewalt haben und Personen des Platzes verweisen können, wie zum Beispiel von meinem Grundstück!


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo DL2YPD,

diese Definition ist ja allgemein bekannt, der Teil des Zitates war auch nicht Gegenstand der Diskussion.

Übrigens: Die 3m sind nirgends (offiziell) festgelegt. Jeder OM kann diesen Abstand selbst festlegen (auch wenn die 3m durchaus üblich sind).

Die Diskussion ging viel eher in die Richtung wie "ausgeschlossen" denn definiert ist. Ausschliessen kann ich den Aufenthalt pragmatisch gesehen für überhaupt nichts. Mit Leiter - um es auf die Spitze zu treiben im Zweifel mit einem Luftfahrzeug - kann ich mich [b:1av9fvz9]überall[/b:1av9fvz9] Aufhalten.

Um aber mal wieder in die Realität zurück zu kehren: Aufgrund der Tatsächlichen Verhältnisse ist der Aufenthalt auf dem Dach denke ich ausgeschlossen, denn alle 10 Jahre der Dachdecker ist genau so unwahrscheinlich wie die Feuerwehr mit der Drehleiter auf dem Gehweg.

Nicht zu vernachlässigen ist denke ich auch die Formulierung "Aufenthalt". Ein Aufenthalt ist laut Duden "das zeitlich begrenzte [b:1av9fvz9]Verweilen[/b:1av9fvz9] an einem Ort. Auf dem Dach verweilt aber normalerweise niemand.

Sehr schade finde ich nur nach wie vor dass man hier selbst von offizieller Seite keinerlei Auskunft bekommt. Üblicher Weise tut sich ein Laie ohnehin schwer "Gesetzesdeutsch" zu interpretieren. Ggf. frage ich mal bei jemandem geübteren nach wie das ganze in Amtsdeutsch zu verstehen ist.

vy 73
Michael


  
 
 Betreff des Beitrags:
Um beim Beispiel des Dachbodens zu bleiben: Ein befreundeter OM hat wegen eines unter Dach Dipoles die minimalen Sicherheitsabstände nicht einhalten können, ohne den unbenutzten Dachboden als kontrollierbaren Bereich mit anzugeben. Natürlich hat er als Mieter in einem MFH darüber keine Kontrollmöglichkeit. Aber mit einem Trick wurde das Ganze möglich: Über der einzigen Zugangstür zum Dachboden wurde ein Bewegungsmelder installiert, der per Funk drahtlos ins shack signalisiert, ob sich oben jemand aufhält (wenn sich derjenige nicht gerade schlafen gelegt hat).
Diese Lösung wurde so in der Selbsterklärung angegeben und ist auch nicht von der Behörde angemeckert oder abgelehnt worden !

73 de Frank


  
 
 Betreff des Beitrags:
Die Behörde ist ja auch nicht weltfremd und muß lediglich feststellen können, daß niemand durch Grenzwertüberschreitung eine Schädigung riskiert, ohne von der Gefahr zu wissen. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Funkamateur. Wenn gezielte Maßnahmen getroffen werden, die dies erreichen, warum soll sie dann ein Veto einlegen ?? Sie hat auch nicht die Gesetze gemacht, sondern muß als Vollzugsbehörde deren Einhaltung überprüfen.

Es geht nur einfach nicht, wenn jemand schreibt "und sehe ich aus dem Fenster, ob jemand bei der Antenne herum läuft", wenn ihm nicht Grund und Boden dazu gehört.

Die 3 Meter sind eine Richtschnur, die die Behörde annimmt. Dazu gibt es offizielle Beispiele mit Muster-Erklärungen. Man wird sicher nicht bei 2,97m anfangen zu meckern, aber irgend ein Maß größer als ein Mensch sollte halt angenommen werden. So kann der "Mensch" evtl. auch noch auf einem Pferd sitzen, selbst auf dem Garagendach :-) .
73 Peter


  
 

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