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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

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Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

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Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

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Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

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Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 38 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3,
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Warum sollte eine praktische Ausbildungseinheit "Korrektes Abstimmen einer 750-W-Röhrenendstufe und QRO-Funkbetrieb" nur Anfängern ohne jegliche Amateurfunkgenehmigung offenstehen, nicht aber Klasse-E-->A-Aufstockern?
73[/quote]

Sehe ich ähnlich
Ich habe 1987 die UKW-Klasse C gemacht und mich logischerdings nicht für die KW interessiert.
Nach 14 Jahren wurde ich nur mit einer "Betriebsartenprüfung" auf die kurze Welle losgelassen.
Ich mußte mich erst mal schlau machen, wo ich überhaupt mit was senden darf, wo nur mit 10W, wo mit 75, mit 100 oder mit 150W.
Ich finde, beim Aufstocken darf ruhig n klein bissl KW-spezifisches dabei sein,
das gilt auch für die heutige Klasse-E, nicht das dann einer auf 30m mit 750W rumprahlt ;-)


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Der angegebene Paragraph de AFuV besagt lediglich, daß sich der Auszubildende in einer Ausbildung zu einem (nicht näher spezifizierten) Zeugnis befinden muß, das er derzeit eben noch nicht hat.
Es ist daher durchaus ein Fall denkbar, daß der Azubi eine Frequenz im Rahmen der Ausbldung nutzen will oder soll, für die er als DOler noch keine Berechtigung hat.[/quote]

Nein, der Paragraph sagt noch mehr. Er sagt auch, dass der Ausbildungsbetrieb [u:fxxd0dd0][b:fxxd0dd0]zur Vorbereitung auf die Prüfung[/b:fxxd0dd0][/u:fxxd0dd0] dienen muss. Und nun ist der DO'ler aus dem Rennen, denn er hat die Prüfung in Betriebstechnik bereits abgelegt und wird darin nicht mehr geprüft. Ergo erfüllt er die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht.

[quote]Das ist Deine persönliche freie Interpretation.
Dann müßte in der AFuV jedoch stehen:
(2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunkdienst unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht
entsprechend den Bestimmungen der Zeugnisklasse des Inhabers des Ausbildungsrufzeichens gestattet.
Das steht dort aber gerade nicht. [/quote]

Nach deiner Interpretation dürfte also der Inhaber eines Klasse-E-Ausbildungscalls einen Azubi auf 20m funken lassen und diesen dort beaufsichtigen, obwohl er selbst dort keinen Betrieb machen darf. Wozu gibt es dann DN-Calls für die Klasse E, wenn dies eh unerheblich ist?

[quote]Sagt wer? DL2VV?[/quote]
Nein, das sagt die AFuV im §12, Abs. 1: ....[b:fxxd0dd0]zur Vorbereitung auf die Prüfung[/b:fxxd0dd0]...

Nochmal: Da Betriebstechnik bei einem Aufstocker nicht mehr geprüft wird, gibt es darin auch keine Vorbereitung zur Prüfung.

[quote]Etwas über Ausbreitungsbedingungen auf diesen Bändern? Nur so'ne Idee ...[/quote]
Da dies aber in der Prüfung nicht gefragt wird, fällt er eben nicht in den im §12(1) AFuV definierten Nutzerkreis (s.o. Fettdruck).

[quote]Und wenn der Gesetzgeber einen Ausbildungsbetrieb ohne zeitlichen Rahmen erlaubt, dann wird das auch so genutzt, dann muß da nichts kontrolliert oder geahndet werden, oder?[/quote]

Ein zeitlicher Rahmen ist nicht das Thema dieser Diskussion. Es geht um den Kreis der berechtigten Nutzer, der in Absatz 1 eingeschränkt wird.

[quote]In einer früheren Fassung der AfuV stand geschrieben:
"Besitzt ein Auszubildender bereits ein Amateurfunkzeugnis, so darf er nur am Ausbildungsfunkbetrieb für eine höhere Klasse teilnehmen. "
Im Klartext:
Eine DO-Station durfte auf Frequenzbänder einer höheren Klasse solange Betrieb machen, bis alle Windräder und Kraftwerke abgeschalten wurden.
So wurde das vom OV auch ausgelegt und angewendet. [/quote]

Ja, und genau damals machte dies auch Sinn, weil damals der DO'ler mit Klasse 3 beim Aufstocken auch im Bereich Betriebstechnik geprüft wurde und somit eine praktische Ausbildung zur Prüfungsvorbereitung nützlich war.

[quote]In der aktuellen Fassung (seit 2006) gibt es diesen Zusatz nicht mehr.
Ich interpretiere das so, das nur noch Personen ohne Lizenz ein Ausbildungsrufzeichen nutzen dürfen.[/quote]

Genau so interpretiere ich das auch.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Nein, der Paragraph sagt noch mehr. Er sagt auch, dass der Ausbildungsbetrieb [u:1u7u7x37][b:1u7u7x37]zur Vorbereitung auf die Prüfung[/b:1u7u7x37][/u:1u7u7x37] dienen muss. Und nun ist der DO'ler aus dem Rennen, denn er hat die Prüfung in Betriebstechnik bereits abgelegt und wird darin nicht mehr geprüft. Ergo erfüllt er die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht.
[/quote]
Anscheinend bemerkst Du selbst nicht, daß Du laufend Einschränkungen in den Verordnungstext hineininterpretierst, die dort ganz einfach nicht enthalten sind.
Im Text steht eben gerade nicht: Der Ausbildungsbetrieb dient zur praktischen [b:1u7u7x37]Vorbereitung des Prüfungsteils "Betriebliche Kenntnisse"[/b:1u7u7x37], sondern: "dient der praktischen [b:1u7u7x37]Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung[/b:1u7u7x37].."

Du setzt offenbar einfach Amateurfunkpraxis mit Betriebstechnik gleich.

Es wird aber doch hoffentlich niemand bestreiten, daß es auch eine sinnvolle [b:1u7u7x37]praktische[/b:1u7u7x37] Vorbereitung auf bestimmte [b:1u7u7x37]technische[/b:1u7u7x37] Prüfungsteile geben kann!

Schau Dir einmal die Prüfungsfragen TG313ff an; dort werden genau die Punkte behandelt, die ich oben schon genannt habe: das Funktionsprinzip und die Bedienschritte der Abstimmung von Senderendstufen mit hoher Leistung.

Diese Themen sind nur in der Klasse-A-Prüfung enthalten, und Du stellst jetzt die absurde Forderung auf, daß nur ein nichtlizenzierter Anfänger im praktischen Ausbildungsbetrieb lernen darf, wie man eine Röhren-PA abstimmt; der Klasse-E->A-Aufstocker, der dazu ebenfalls noch keine Prüfung abgelegt hat, jedoch nicht.

Selbstverständlich bleibt es Dir überlassen, wie Du für Dich persönlich die Vorschriften einschränkst, aber bevor Du anderen "Mißbrauch" vorwirfst, solltest Du wirklich die Texte gelesen und verstanden haben.

73


  
 
 Betreff des Beitrags:
So, noch die Frage:

Was ist mit "Angaben über den Funkbetrieb" gemeint?

Was genau? Was darf nicht fehlen?


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]So, noch die Frage:

Was ist mit "Angaben über den Funkbetrieb" gemeint?

Was genau? Was darf nicht fehlen?[/quote]

Siehe auf der ersten Seite, 9. Posting. Dort hat Olaf, DL5FH, das genauer beschrieben.


73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ja, den habe ich gelesen.

Was sind das denn für "Betriebsparameter"?


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Ja, den habe ich gelesen.

Was sind das denn für "Betriebsparameter"?[/quote]

Folg seinem Link zur Quelle, klick auf die blaue 13 und gehe bis §17. Da steht's dann. Ist zwar die AFuV von 1997, aber damit wirst Du auch heute noch auf der sicheren Seite sein.


73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]
Besitzt ein Auszubildender bereits ein Amateurfunkzeugnis, so darf er nur am Ausbildungsfunkbetrieb für eine höhere Klasse teilnehmen.

Quelle:
http://www.digisolutions.de/hobbykeller ... 2_1999.htm[/quote]

Hm, diese Aussage halte ich für sehr gewagt.

1. steht sie nicht mal andeutungsweise in der AFuV
2. besteht die Prüfung E->A ausschließlich aus einem Technikteil. Somit ist weder eine Ausbildung in Betriebstechnik noch die Benutzung eines Ausbildungsrufzeichens erforderlich.

73 de DL2VV
Peter[/quote]

So, ich hab erst mal zu dem Thema nichts gesagt, obwohl ich mir eigentlich sicher war, dass ein Klasse E Inhaber durchaus Klasse A Ausbildungsfunkbetrieb machen darf.
Da ich heute morgen sowieso mit der BNetzA telefonieren musste, hab ich einfach mal gefragt und wurde in meiner Meinung bestätigt.
Also Klasse E darf definitiv Ausbildungsfunkverkehr Klasse A machen.

Und es ist genau die, von Ulrich zitierte, Textstelle, die das aussagt:

(2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht Inhaber eines [b:1nbe53vb]entsprechenden[/b:1nbe53vb]
Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunkdienst unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht
des Inhabers des Ausbildungsrufzeichens gestattet.


  
 

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