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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

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Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

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Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

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Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
Die Wette hast jetzt schon verloren. Weder Behörde noch Ministerium liegt was dran ein Upgrade zu forcieren. Im Gegenteil, wenn die Frequenzen "frei" sind kann man Gewinnbringend an andere vergeben. (Siehe DGPS auf 70 cm in PA).

Also lernt man mal besser denn Geschenkt gibt´s kaum was.

cu :wink: :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Eine Wette würde ich sofort eingehen: Die K-Lizenz sowie das DO auf irgendeine Art und weise upgegradet wird, wird kommen.[/quote]

Erzähl' mal etwas Neues!

Schon vor etwas über drei Jahren habe ich dieses Thema mit der BNetzA auf der HamRadio diskutiert. Bis heute hat sich am Sachstand m.W. nichts geändert, weil das Thema bei der BNetzA und BMWi ziemlich niedrig priorisiert ist. Im Kern untersucht man, ob man das amerikanische System auf DL übertragen kann und danach unterscheiden sich die Lizenzklassen auch hinsichtlich der Zuteilung von Frequenzen.

Wenn also z.B. für die Klasse E Teilbereiche von 20/40m dazu kommen, könnte es auch sein, daß sich das auf Digimodes- oder die CW-Bereiche beschränkt.

Während man die Klasse A in zwei bis 4 Wochen in der Tasche haben kann, wirst Du deine Wette wohl frühestens in 4-5 Jahren gewinnen.

Was für ein Armutszeugnis, wenn man schon 10 Jahre wartet und lieber noch weitere 5 Jahre wartet, anstatt sich Wissen anzueignen, daß man gewinnbringend in seinem "Hobby" anwenden kann.

Lernen zu müssen ist doch keine Schikane. Lernen - besonders als Funkamateur - sollte man wollen!


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Bin ja noch relativ Jung. Warten wir mal 5-10 Jahre ab. Da haben wieder viele Funkamateure ihre Taste abgegeben, und jeden SK mit einem Nachwuchsfunker zu ersetzen wird nicht nicht gelingen.[/quote] Die SK werden seit Jahren locker durch Nachwuchs ersetzt. Es treten lediglich noch zuviel aus dem DARC aus und einige geben das Hobby auf.[quote]... Wer kennt heute noch Amateurfunk? [/quote] Du anscheinend nicht, sonst hättest Du den restlichen Text kaum geschrieben[quote] Zuhause mit Beam und 750Watt+Möbelwagen ein QSO nach USA zumachen und sich dabei sein Sabber -wie geil man ist- mit der A-Lizenz aufzusaugen, dass kann jeder.
Eine Wette würde ich sofort eingehen: Die K-Lizenz sowie das DO auf irgendeine Art und weise upgegradet wird, wird kommen.[/quote] Schnuller und träume ruhig weiter. Am 1.7.2009 lag der DO Liz-Anteil bei 9,8% und vom Schüler bis Gruftie wurden noch A-Liz bestanden. Bis Leute wie Du ** in nennenswerter Zahl vorhanden sind muß erst wieder ein Dinosaurier-Komet einschlagen, und "Ihr" Euch rechtzeitig ducken.
73 Peter

** Ich habe absichtlich nicht DO geschrieben, weil es jede Menge lernbereiter und netter Funkamateure mit E-Liz gibt, die ich hier ausdrücklich ausschließe.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]...es nützt auch nichts, die bestehende Vorschrift bzw. Gesetzgebung zu bejammern und zu bewinseln. Es ist nunmal so wie´s ist - es ist ja beispielsweise auch so daß man innerhalb geschlossener Ortschaften nur 50 fahren darf*, und das nimmt man eben hin weil es so ist und sich nicht ändern läßt - Punkt! [/quote]

Ganz so ist es nun auch nicht. Nahezu jede gesetzliche Regelung lässt sich ändern. Voraussetzung ist allerdings, dass es dafür vernünftige Gründe und einen Konsens gibt.


73
Hans


*: Nur der Vollständigkeit halber: Das gilt nicht für jeden – s. § 3 (3) 1 StVO


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Ganz so ist es nun auch nicht. Nahezu jede gesetzliche Regelung lässt sich ändern. Voraussetzung ist allerdings, dass es dafür vernünftige Gründe und einen Konsens gibt. [/quote]

Hallo Hans,

es ist aber auch hochgradig unsinnig Vereinfachungen mit Modernität zu verwechseln. Mit dieser Argumentation kann man jede sinnvolle aber schon länger bestehende Regelung in Frage stellen. Nur weil etwas angeblich modern ist, ist es noch lange nicht richtig, gut oder gar besser.

Wer so argumentiert hat keine "echten" Argumente. Entweder ist eine Regelung schlecht, dann sollte man sie ändern. Oder sie ist gut, dann sollte man sie bestehen lassen - egal wie alt sie schon ist.


  
 
 Betreff des Beitrags: TROLLIG
Regt Euch doch nicht auf. Schnullerlizenz malt ein paar Kästchen auf die Straße und einige fangen sofort das Hüpfen an.
Seine kompletten Ausführungen bezeichne ich mal als sehr " Trollig"


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Es ist doch längst alles dazu gesagt worden und mittlerweile langweilt diese unsägliche Diskussion nur noch.[/quote]

Ist doch normal in solchen Fällen: Es wurde schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem. Wenn das nervt, was ich durchaus verstehe, dann kann man das Thema auch schlicht ignorieren und muss es nicht mehr anklicken. Das trägt zum sparsamen Umgang mit Adrenalin bei.


73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags:
naja, alles gesagt wurde mit Sicherheit noch nicht.
Z.B. wurde meine Frage noch nicht beantwortet, ob für den Betrieb auf 40m, 20m und den WARC-Bänder die erweiterten technischen Kenntnisse der Klasse A notwendig sind.
Wenn ja, welche sollen es sein ?
Wenn nein, dann dient es also nur dazu interessierte Klasse E - Inhaber in die Klasse A zu nötigen, also reine Willkür.

Lernen zu müssen ist sehr wohl Schikane und Willkür, lernen zu wollen eine freie Willensentscheidung und ob es notwendig ist, sollte jeder für sich selbst entscheiden können. Das man im Amateurfunk nie auslernt, auch nicht ein Klasse A Inhaber, steht ausser Frage und liegt in der Natur der Materie.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]naja, alles gesagt wurde mit Sicherheit noch nicht.
Z.B. wurde meine Frage noch nicht beantwortet, ob für den Betrieb auf 40m, 20m und den WARC-Bänder die erweiterten technischen Kenntnisse der Klasse A notwendig sind.
Wenn ja, welche sollen es sein ?
Wenn nein, dann dient es also nur dazu interessierte Klasse E - Inhaber in die Klasse A zu nötigen, also reine Willkür.

Lernen zu müssen ist sehr wohl Schikane und Willkür, lernen zu wollen eine freie Willensentscheidung und ob es notwendig ist, sollte jeder für sich selbst entscheiden können. Das man im Amateurfunk nie auslernt, auch nicht ein Klasse A Inhaber, steht ausser Frage und liegt in der Natur der Materie.[/quote]

Bei solchen sinnhaften Aussagen kann man(n) ? nur noch Kopfschütteln :shock:


  
 
 Betreff des Beitrags:
Jetzt weiss ich endlich wieso man in der PISA Studie so schlecht abschneidet. Lernen zu müssen ist ja reine Willkür. Man gibt ab sofort am besten jedem Hilfsschüler einen Doktortitel damit er nach der Penne genug Kohle scheffeln kann, der Führerschein wird zugeteilt wenn man weiss was der Unterschied zwischen Lenkrad und Reserverad ist und die Klasse A gibt´s bei Laldi an der Kasse wenn man vor der Kassierein ein China Handfunkgerät Ein- und wieder Ausschalten kann.

Nachteil ..... weil ohne Prüfung kostet dann die Gebühr zur Teilnahme am Amateurfunkdienst pro Jahr 5000.- € ..... Da ist dann eine Standortbescheinigung incl. der "Updates" bei Antennenwechsel bereits mit inbegriffen.

Ein Grundsatz des Amateurfunks (nämlich der das die breite Masse bei entsprechendem Lernaufwand teilnehmen kann) fällt dann weg und es regiert der Monetäre Zugang. Ich schätze mal das es dann erst recht rapide mit den Zahlen aktiver FA in DL den Bach runtergeht.

Nur mal so gesponnen :wink: :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags:
@DF5WW : Frage leider nicht beantwortet, ansonsten bla, bla, bla

**plonk**


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote].... Wenn nein, dann dient es also nur dazu interessierte Klasse E - Inhaber in die Klasse A zu nötigen, also reine Willkür.
Lernen zu müssen ist sehr wohl Schikane und Willkür, lernen zu wollen eine freie Willensentscheidung und ob es notwendig ist, sollte jeder für sich selbst entscheiden können. ... [/quote]Die Klasse E wurde als Einsteiger-Klasse konzipiert. Im Ausland auch als "Novice" Klasse bezeichnet. Du hast völlig recht - es ist pure Schikane und Willkür, daß Anfänger nicht alles dürfen - auch nicht, wenn sie hundert Mal schlauer sind als der Rest der Menschheit und PTT-Drücken perfekt beherrschen. Das ist auch gut so, ebenso wie die Tatsache, daß es Dich fuchst - das ist der Sinn einer EINSTEIGER-KLASSE.


  
 
 Betreff des Beitrags:
@DB6ZH : muß ja unheimlich schwer sein eine einfache Frage zu beantworten, hast leider auch verloren

**plonk**


  
 
 Betreff des Beitrags:
Es scheint das do9fl ein Defizit hat und das ist nicht die Klasse A....

Thread lesen, verstehen und schon ist die Antowrt vorhanden. Oder nicht?


:P

Besser ich fasse die Fakten zusammen, sonst trollt do9fl weiter:

K-Lizenz kommt als dritte Lizenzklasse; Zeitpunkt hängt von der Priorisierung des BMWi und BnetzA ab und die haben so ziemlich wenig
Resourcen das Thema anzupacken.
Laut Aussage eines Mitarbeiters des Referat Z22 (und nein er war nicht auf der Hamradio) ist der Fragenkatalog bereits fertig....Danke hierfür...

So Frage beantwortet?

Bestimmt nein, weil der Begriff "dritte Lizenzklasse" nicht interpretiert werden konnte....
:busch:

In diesen Sinne "Glück auf"


  
 
 Betreff des Beitrags:
@Expärte : Hier noch mal meine Frage :

[quote]
Z.B. wurde meine Frage noch nicht beantwortet, ob für den Betrieb auf 40m, 20m und den WARC-Bänder die erweiterten technischen Kenntnisse der Klasse A notwendig sind.
Wenn ja, welche sollen es sein ?
Wenn nein, dann dient es also nur dazu interessierte Klasse E - Inhaber in die Klasse A zu nötigen, also reine Willkür.
[/quote]

Wo bitte taucht darin die dritte Lizenzklasse auf ? War gar nicht die Frage.

**plonk**[/quote]


  
 

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