Amateurfunk Forum - Archiv

Fragen und Antworten zum Thema Funk


Impressum

Verantwortlich für dieses Angebot gemäß § 5 TMG / § 55 RStV:
Michael Ott
Dorpater Straße 11
70378 Stuttgart
Deutschland



Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung klärt Sie über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (nachfolgend kurz „Daten“) innerhalb unseres Onlineangebotes und der mit ihm verbundenen Webseiten, Funktionen und Inhalte auf (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Onlineangebot“). Im Hinblick auf die verwendeten Begrifflichkeiten, wie z.B. „Verarbeitung“ oder „Verantwortlicher“ verweisen wir auf die Definitionen im Art. 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Verantwortlicher

Michael Ott
Dorpater Straße 11
70378 Stuttgart
Deutschland



Arten der verarbeiteten Daten:

- Meta-/Kommunikationsdaten (siehe Abschnitt „Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles“)

Kategorien betroffener Personen

Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).

Zweck der Verarbeitung

- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
- Sicherheitsmaßnahmen.

Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

Übermittlungen in Drittländer

Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

Vom Websiteinhaber angepasst
Erstellt mit Datenschutz-Generator.de von RA Dr. Thomas Schwenke




 [ 753 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Man sollte auch nicht vergessen, daß es damals keine MC Prüfung war und alle den gleichen Fragenkatalog büffeln mußten. Die Klasse A und C durfte sich nur mehr Fehler erlauben.
[/quote]

Aus meiner langen Erfahrung an Uni und FH sowie meiner Führerscheinprüfugn weiß ich: MC Prüfungen können schwerer sein, als offene Fragen. Warum? Weil manche Auswahlantworten recht ähnlich formuliert sind und man in der Eile dann doch mal eine falsche Alternative auswählt. Bei offenen Antworten hingegegen muss man eigene geistige Ergüsse abgeben.

[quote]
Man stelle sich vor, die Klasse E müßte nach dem Katalog der Klasse A lernen und dürfte nur etwas mehr Fehler machen.[/quote]

Warum eigentlich nicht. Betriebstechnik und Gesetzeskunde sind ohnehin gleich. Dann müsste man halt ein wenig tiefer in die Technik einsteigen.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
[quote]Man stelle sich vor, die Klasse E müßte nach dem Katalog der Klasse A lernen und dürfte nur etwas mehr Fehler machen.[/quote]

Vernünftiger Vorschlag. Wo wäre das Problem?
[/quote]

[quote]
[quote]Man stelle sich vor, die Klasse E müßte nach dem Katalog der Klasse A lernen und dürfte nur etwas mehr Fehler machen.[/quote]

Warum eigentlich nicht. Betriebstechnik und Gesetzeskunde sind ohnehin gleich. Dann müsste man halt ein wenig tiefer in die Technik einsteigen.[/quote]

Schwupps, und so findet man sich auf der anderen Seite der Diskussion wieder ;)

ICH hätte damit gar kein Problem! Im Gegenteil. Aber freut mich, daß die Technik bei euch diesen Stellenwert genießt. Das ist schließlich Amateurfunk!


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Wenn Karstens Annahme stimmt, dass nur 10% davon funken, dann gibt es dort im Verhältnis zur Bevölkerungszahl so viele aktive Funker wie es hier im Verhältnis zur Bevölkerungszahl Lizenzen gibt.[/quote]

Das war keine Annahme, sondern in diesem Fall ein Spruch. Vielleicht funken dort auch nur 1% oder 0,1%.

Jedenfalls ist das System keinesfalls vergleichbar. Vielleicht weiß ja jemand wie viele Mitglieder die JARL hat, also wie hoch der Org.-Grad in JA ist?

Allerdings würde das dortige System auf DL übertragen Denjenigen, die hoffen hier mit Minimalaufwand max. Privilegien durch Abwarten zu bekommen, auch nichts nützen.

Vielleicht interessant: http://www.jarl.or.jp/English/2_Outline/A-2-3.htm


  
 
 Betreff des Beitrags: Technikprüfung bei "C"
Moin,

ich habe meine C 1978 mit 14 gemacht,aber eigentlich nur,um in Ruhe Sender basteln zu können,Funkbetrieb war eigentl. sekundär,zum FM&Relaisgelabere.
Betrieb wurde nur auf 2m und 70cm in SSB gemacht,mit hauptsächlich selbstgebauter rig.
Wir haben damals im OV 2 Jahre Abendschule genossen,da wurden keine Fragenkataloge auswendig gelernt,sondern heftig Theorie und Praxis vermittelt,Q-Gruppen,Gesetze und sowas sollte man zuhause lernen.

Über die Technikprüfung konnten wir nur lachen...

Eigentlich waren doch die Pioniere der Dezimeterwellen hauptsächlich C-liz,oder?
Das Morsen hab ich mir später selber beigebracht,rein aus Interesse,aber irgendwann durfte ich ja auch auf KW ohne Prüfung.

Ach ja,bevor wir Cer auf KW durften,war auf 45m immer gut was los,mit der KW-Freigabe,wurdes da ziemlich still....
Interessant,oder?

73
Andy


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Technikprüfung bei "C"
[quote]Eigentlich waren doch die Pioniere der Dezimeterwellen hauptsächlich C-liz,oder?[/quote]
Da irrst du. Die (deutschsprachigen) Pioniere der Dezimeterwellen haben sich 1954 auf der ersten UKW-Tagung in Weinheim getroffen. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine C-Lizenz, das war erst viele Jahre später.

73


  
 
 Betreff des Beitrags:
Zu Japan siehe http://www.qsl.net/yo5ofh/others/how_many_hams.htm (ich finde meine IARU-Seite von 2000 nicht mehr), 1,3 Mio Liz, 194k Mitglieder, d.h. Org-Grad rund 15%. Das wären auf DL übertragen ~10.000 Mgl = Insolvenz.

73 Peter

ps als Nachtrag dazu:
Zwei Auszüge aus der Ausarbeitung 2009/2011:
---------------------------------
Verhältnisse in anderen Ländern: 31.12.2000 an IARU gemeldet (www.iaru.org) [code:2hqyhgny] Mitglieder Lizenzen Lizenzen im Club "freie" Lizenzen
DL 53464 79666 50794 36,2%
OE 3709 6542 3685 43,7%
England 27172 58426 23670 59,5%
USA 152082 679864 148529 78,2%
"World" 597160 2986772 547153 81,7% [/code:2hqyhgny]
Diese IARU-Statistik ist ernüchternd. Man könnte zwar nachdenken, ob ein "harter Kern" ausreichend für sinnvolle Arbeit zugunsten des Amateurfunks ausreicht, aber USA mit ARRL hat bei 150.000 Mitgliedern ein anderes Polster und eine bessere Grundlage. Außerdem ist das "Vereinswesen" in USA anders. Viele HAMs sind zwar nicht in der ARRL, aber über lokale Gruppen (mit Beitrag) mehr oder weniger "kooperativ" angeschlossen -- zumindest hat der Autor es so in Colorado erlebt. Diese Art würde in DL nach Ansicht des Autors nicht funktionieren und wir würden einen "Kern" um 20.000 Mgl. riskieren, der weder genügend Einfluß noch genügend Geld hat.
-----------
Wir brauchen in erster Linie Mitglieder, nicht mit aller Gewalt Lizenzen (die nicht eintreten). Dazu zwei Eckwerte als Beispiel: wir haben viele Jahre einen SWL Anteil von fast einem Drittel der Mitglieder gehabt. Zu Prüfungserleichterungen: -- die Lizenzprüfung haben in letzter Zeit 9jährige (cq-DL 02/2006 Seite 131 DO4IW, cq-DL08/2009 Seite 585 DO7RAF, ebenfalls dort 14jährig DO5MAX) und ein 86jähriger (1998 DL4HWR, cqDL 10/2005 S.727 silent key) geschafft. Das ist Beweis genug, daran nicht noch mehr herum zu basteln.
----------------


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Zu Japan siehe http://www.qsl.net/yo5ofh/others/how_many_hams.htm (ich finde meine IARU-Seite von 2000 nicht mehr), 1,3 Mio Liz, 194k Mitglieder, d.h. Org-Grad rund 15%. [/quote]

Ah, gut, harte Fakten.

[quote]Das wären auf DL übertragen ~10.000 Mgl = Insolvenz.[/quote]

Allerdings könnte man es auch so auf DL übertragen: etwa 0,154% der Geamtbevölkerung sind im Verein ~ 123000 Mitglieder – in Baunatal knallen die Sektkorken. ;-)

[quote]Wir brauchen in erster Linie Mitglieder[/quote]

Ist die Frage, wer „wir“ sind. Im Verlauf dieses Threads war einmal (sinngemäß) zu lesen, dass eine Marginalisierung des DARC gegenüber einer Marginalisierung des Amateurfunks immer noch das kleinere Übel wäre. Auf diesen Standpunkt könnte man sich auch stellen.


73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Warum eigentlich nicht. Betriebstechnik und Gesetzeskunde sind ohnehin gleich. Dann müsste man halt ein wenig tiefer in die Technik einsteigen.[/quote]

War das nicht in den 80ern so, daß anhand der Fehlerquote festgelegt wurde, wer bei Aufstocken auf A/B Technik nachgeprüft werden mußte und wer nur CW? Gabs da nicht die 75%-Schwelle?! War das nicht in den alten gelben Scheinen per Stempel sogar vermerkt?

Freßt mich nicht, aber ich meine, das als Pennäler mal so vernommen zu haben. Gefunden auf die Schnelle hab ichs schriftlich allerdings nicht.

Bei A/B war dann nur der Unterschied 30/60 Zeichen/min.

MC <> offene Fragen. Pflichte ich 4LO bei! Wem die Stichworte am Prüfungstag fehlen, hat mit MC große Probleme. Kann er bei offenen Fragen den technischen Zusammenhang beschreiben, beweißt er dennoch das Wissen. So gings mir in der Prüfung - zum Glück noch offen (1999).

73 Jörg


  
 
 Betreff des Beitrags:
[i:249p56sr]DL6IB: War das nicht in den 80ern so, daß anhand der Fehlerquote festgelegt wurde, wer bei Aufstocken auf A/B Technik nachgeprüft werden mußte und wer nur CW? Gabs da nicht die 75%-Schwelle?! War das nicht in den alten gelben Scheinen per Stempel sogar vermerkt?[/i:249p56sr]
Es muss wohl so gewesen sein, denn ich habe 1989 zunächst die C gemacht. Dank mehr als 90% in der Technik musste ich dann für Klasse A bzw. B nur noch CW nachmachen. Bei Klasse B fehlte mir dann aber der Antrieb als klar war, dass CW ganz entfällt.

Nachtrag: Ob die Lizenzsituation in Japan wirklich einfacher ist, wage ich nach dem Studium der entsprechenden Regelungen auf der englischen Seite der JARL aber zu bezweifeln. Beschränkungen hinsichtlich Leistungen und nutzbarer Frequenzbereiche gibt es dort für Klasse 3 und 4 auch. Und in Klasse 1 und 2 müssen zumindest Grundkenntnisse (25BpM) in CW nachgewiesen werden. Dass man bei der Einschreibung als Student der E-Technik quasi eine Lizenz geschenkt bekommt, habe ich nicht gefunden.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]MC <> offene Fragen. Pflichte ich 4LO bei! Wem die Stichworte am Prüfungstag fehlen, hat mit MC große Probleme. [/quote]

Da schließe ich mich an. Vor allem bei Technik A (daran sitze ich zur Zeit) gibt es für etliche Teilbereiche zahlreiche Variationen der gleichen Fragen mit unterschiedlichen Werten – sonst käme man auch kaum auf die im Katalog enthaltene Anzahl von Fragen. Auswendiglernen ist dann nur noch ein Weg für echte Gedächtniskünstler. Wenn man dagegen die zugrundeliegenden Prinzipien und Rechenwege verstanden hat, kann man die Antworten problemlos herleiten oder eben ausrechnen.

Beim Multiple-Choice-Test muss man dann noch höllisch aufpassen, dass man sich von den Feinheiten der Formulierungen nicht aufs Glatteis führen lässt – da kann ein kleines Wörtchen oder eine Satzumstellung den Unterschied zwischen Top oder Flop ausmachen. Nicht umsonst wird immer wieder darauf hingewiesen, dass man sich in der Prüfung allle Antwortmöglichkeiten genau durchlesen und zum Schluss noch einmal alles durchgehen soll.


73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote] Bei Klasse B fehlte mir dann aber der Antrieb als klar war, dass CW ganz entfällt.
[color=blue:dbrw3cxl]
Schade, wieder ein guter CW-OP verloren gegangen.[/color:dbrw3cxl]

... Und in Klasse 1 und 2 müssen zumindest Grundkenntnisse (25BpM) in CW nachgewiesen werden. Dass man bei der Einschreibung als Student der E-Technik quasi eine Lizenz geschenkt bekommt, habe ich nicht gefunden.[/quote]

Also diese Aussage bitte nicht wörtlich nehmen! Man müßte es mal genauer hinterfragen, aber wenn nur 10% im Club sind muß es andere Gründe geben wieso es dort so viele Funkamateure gibt. Auf den Seiten der JARL ist etwas von Equivalenten zu lesen. Ich hab's nicht ganz kapiert, aber könnte damit gemeint sein, daß z.B. jeder Funker an Bord eines Flugzeugs, Schiffs, etc. automatisch auch eine Amateurfunklizenz bekommt?

Mal sehen, ob ich mehr in Erfahrung bringen kann.


  
 
 Betreff des Beitrags:
@dl8lbk
CW- mache ich dann wenn es nötig ist, auf UKW im Contest, wenn es anders nicht geht und auf KW auf DX-Jagd, das geht selbt mit 100Watt immer leichter als mit 750 Watt in SSB. Dafür reichen meine CW-Fähigkeiten, ein begeisterter Telegrafist bin ich nicht, dafür fehlt mir schlicht die Zeit, aber was noch nicht ist, kann und soll noch werden.
Ich verstehe das auf den Seiten der JARL so, dass die Kenntnisse von Berufsfunkern einer Amateurfunklizenz auf Antrag gleich gestellt werden können.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote] [quote]Wir brauchen in erster Linie Mitglieder[/quote]Ist die Frage, wer „wir“ sind. Im Verlauf dieses Threads war einmal (sinngemäß) zu lesen, dass eine Marginalisierung des DARC gegenüber einer Marginalisierung des Amateurfunks immer noch das kleinere Übel wäre. Auf diesen Standpunkt könnte man sich auch stellen. [/quote] Das Gesamtpaket war eine demographische Untersuchung - von mir als Mitglied, was ich auch bleiben will - und für den DARC, erst einmal intern an "die Führung". Das "wir" bezieht sich auf DARC-Mitglieder, die den Verein gerne erhalten möchten, ohne "VIP-Club" Beiträge zu zahlen oder den Verein in die Bedeutungslosigkeit versinken zu lassen.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote] [quote]Wir brauchen in erster Linie Mitglieder[/quote]Ist die Frage, wer „wir“ sind. Im Verlauf dieses Threads war einmal (sinngemäß) zu lesen, dass eine Marginalisierung des DARC gegenüber einer Marginalisierung des Amateurfunks immer noch das kleinere Übel wäre. Auf diesen Standpunkt könnte man sich auch stellen. [/quote] Das Gesamtpaket war eine demographische Untersuchung - von mir als Mitglied, was ich auch bleiben will - und für den DARC, erst einmal intern an "die Führung". Das "wir" bezieht sich auf DARC-Mitglieder, die den Verein gerne erhalten möchten, ohne "VIP-Club" Beiträge zu zahlen oder den Verein in die Bedeutungslosigkeit versinken zu lassen.
73 Peter[/quote]

Guten Nachmittag.

Grundsätzlich ist es doch so, dass das AFuG der Alliierten und das Vereinsgesetz der Nazis nichts miteinander zu tun haben.

Auch der DARC als Verein hat mit dem Ziel des AFuG nichts zu tun. Der Vereinszweck steht in der Satzung; das Ziel des Amateurfunkdienstes im AFuG.

Ideell gesehen hätte der DARC sich also den Zielen des AFuG zu beugen und nicht umgekehrt!

MfG
Hermann
DL1EEC


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]... War das nicht in den 80ern so, daß anhand der Fehlerquote festgelegt wurde, wer bei Aufstocken auf A/B Technik nachgeprüft werden mußte und wer nur CW? [/quote]Die Details habe ich mir nicht gemerkt, aber ich weiß, daß im OV die meisten ab 1981 geprüften ihre Technik-Punkte kannten. Ich habe gerade nachgesehen - ich war Anfang der 80er im OV-Vorstand (Neugründung 1979, 2.OVV) und habe in alten Unterlagen die Bestimmungen von 1985 gefunden - da sind auch die Prüfungssachen drin. Für die C-Klässler vor 1981 gab es Übergangsbestimmungen und Fristen, die immer wieder verlängert wurden. Da war lediglich CW fällig, entweder auf A oder B - je nach Tempo, Technik war bereits bestanden.

Ich trage etwas später nach, muß kurz unterbrechen. Entweder scanne ich ein oder tippe ab - dann haben wir klare Verhältnisse. De Facto gab es bei Technik " ab 50%, aber weniger als 65% Klasse C", "mehr als 65%, aber weniger als 75% Klasse A" und ab 75% war Klasse B "bestanden". (aus VwAnw DV-AFuG 2.4 , FTZ Druck von 1985).

Die neue A/B/C Klassenänderung wurde am19.5.1980 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1.6.1980 in Kraft. (Danach noch eine zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes uber den Amateurfunk ........ :-) ). Ersetzte bzw. ergänzte die VO vom 19.5.1980 und trat am 1.1.1982 in Kraft. In den Übergangsvorschhriften §20 sinngemäß "aus A wird B" (das waren die alten A im ersten "Funkjahr" bis 1.6.80), C vor dem 1.6.1980 erwirbt per CW-Prüfung A (neu) oder B.

Liegt in Papierform vor mir --- alles klar ?? 73 Peter (packe ich aber gleich wieder in die Historienkiste)

73 Peter

Nachtrag 14:20 UT (der Hund war fällig, deshalb qrx):
@dl6ib: Vermerk stimmt - VwAnw wie vor - 9.7 enthält einen Hinweis für Bewerber der Klasse C und A, bei Erreichen der Mindestpunktzahl Technik für Klasse A oder B (65 oder 75 v.H.) wird dies in der Genehmigungsurkunde vermerkt. CW für A war zu der Zeit 30BpM.

Im übrigen: es steht nirgends, daß unterschiedliche Fragebögen für A, B und C verwendet wurden. Ich gehe davon aus, daß es ähnlich seit 1967 keine unterschiedlichen "Klasse-Fragen" gab - alle vor dem gleichen Stoff.


  
 

Sitemap Elektronikforum Elektroshop PostgreSQL Forum