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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Kategorien betroffener Personen

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

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Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 49 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3, 4
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
[quote]Die Mühe, Begründungen wie "Störung sicherheitsrelevanter Funkdienste" zu konstruieren, brauchte man sich nicht zu machen..[/quote]
Naja, HEUTE schon :)
Das war dann wohl der schon erwähnte Grund, warum Piraten im HF-Flugfunk auch heute noch mit "Besuch" rechnen können.
Grüße


  
 
 Betreff des Beitrags:
5 Jahre Knast ist wenig, gabs schon mal mehr:


Aus {1} Ein Hinweis auf Seite 2 des Handbuches ist sehr interessant:

A C H T U N G !
---------------
Um die Leser dieses Buches vor Schaden zu bewahren, wird ausdrücklich auf
folgendes hingewiesen:
Der Bau und die Inbetriebnahme einer nichtgenehmigten Funk-Sendeanlage ist
strafbar (Gesetz über Fernmeldeanlagen vom 14.1.28). Jedoch nicht nur zur
Errichtung und zum Betriebe von Funksendern, sondern auch schon zum Herstellen,
zum Handeln und sogar zum bloßen Besitze (zur Verwahrung) solcher Sender ist
die vorherige Genehmigung der Deutschen Reichspost erforderlich. (Gesetz gegen
Schwarzsender v. 24.11.1937).

S c h w a r z s e n d e n i s t L a n d e s v e r r a t u n d w i r d
m i t d e r T o d e s s t r a f e g e a h n d e t !

Die "Verordnung über Sender für Funkfreunde vom 9. Jaenner 1939" bestimmt,
daß für den Erwerb der Sendegenehmigung für Funkfreunde, die vom
Reichspostministerium erteilt wird, die Zugehörigkeit zum Deutschen
Amateur-Sende- und Empfangsdienst e.V., Berlin-Dahlem, Cecilienallee 4,
Voraussetzung ist.
********************


  
 
 Betreff des Beitrags:
In der DDR war Stören auch noch in den 50ern tödlich: http://de.wikipedia.org/wiki/Hans-Joachim_N%C3%A4ther - hingerichtet in der Sowjetunion..

Grüße


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Und was in der Genehmigungsurkunde stand konnten die nicht lesen?[/quote]

Ich weiß jetzt nicht ganz genau, worauf Du anspielst. Vermutlich darauf:

In der Genehmigungsurkunde für den CB-Funk (solange er noch nicht Genehmigungsfrei war) stand natürlich drin, was erlaubt war.

Es ging mir nur um die [b:3m53wzip]Verhältnismäßigkeit[/b:3m53wzip] und die Tatsache, daß eben diverse "Nachkriegsgesetze", bzw. Passi darin, welche die Privatsphäre betreffen, im Nachhinein als Verfassungswidrig erkannt wurden. Diese Klauseln im FAG gehörten nunmal auch dazu.

Das als Ausschweifung zum Thema der Durchsuchungs-Anordnungen, bzw. "Gefahr im Verzuge". Für den "einfachen" 27MHz-SSB-Piraten war und ist Letzteres definitiv nicht zutreffend! Und doch wurde es gemacht.


[quote]warum Piraten im HF-Flugfunk auch heute noch mit "Besuch" rechnen können. [/quote]

Das ist auch OK. Hier sehe ich sogar Berechtigung zur "Gefahr im Verzug". Keine Einwände.

73 Jörg


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Es ging mir nur um die [b:1369fw59]Verhältnismäßigkeit[/b:1369fw59] und die Tatsache, daß eben diverse "Nachkriegsgesetze", bzw. Passi darin, welche die Privatsphäre betreffen, im Nachhinein als Verfassungswidrig erkannt wurden. Diese Klauseln im FAG gehörten nunmal auch dazu.
[/quote]

Welche Klauseln genau meinst Du die Verfassungswidrig erkannt wurden?
Mir ist in dem Zusammenhang nur der §15 FAG bekannt.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Welche Klauseln genau meinst Du die Verfassungswidrig erkannt wurden?
Mir ist in dem Zusammenhang nur der §15 FAG bekannt. [/quote]

Das war das mit dem verbotenen Besitz von Telekommunikationsanlagen, soweit ich mich in der Internet-Suppe grade zurechtgesucht hatte, richtig? Oder bezog sich das rein auf Telefone?!

Ich habe leider keine vollständige Kopie mehr, meine Postschwarte von 88 ist offenbar auch untergegangen - da standen die Passagen alle noch drin, mit dem Ding hab ich sogar noch auf die Prüfung gelernt ;-)

Die letzte FAG-Kopie, die ich fand, beinhaltet nur die Auflistung der aufgehobenen Paragraphen, nicht mehr deren Inhalt (u.a. 9-11, 13-18 usw.). Da finde ich mich so nicht mehr durch.

Es ist auch gut möglich, daß die Passagen in einem weiteren Gesetzeswerk, welches im Bezug zum FAG stand, getilgt wurden. Es ging um die Strafverfolgung, Gerätebesitz usw. - ob das auf den NömLF beschränkt war, kann ich Dir aus dem Stehgreif nicht mehr sagen. Jedenfalls war um 92/93 - noch vor der entgültigen Privatisisierung - Schluß mit solchen Aktionen, weil ein entscheidendes Gesetz gekippt wurde.

Wenn das Thema noch so weiter geht, wühl ich noch meinen Keller durch und such in den alten Zeitschriften nach den Artikeln. Da haben sich die zwei großen Schreiberlinge der damaligen Zeit immer drüber hergemacht.

73 Jörg


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]Welche Klauseln genau meinst Du die Verfassungswidrig erkannt wurden?
Mir ist in dem Zusammenhang nur der §15 FAG bekannt. [/quote]

Das war das mit dem verbotenen Besitz von Telekommunikationsanlagen, soweit ich mich in der Internet-Suppe grade zurechtgesucht hatte, richtig? Oder bezog sich das rein auf Telefone?!
[/quote]

Der vom Bundesverfassungsgericht gekippte §15 betraf unerlaubtes Abhören und Weiterverbreitung dieser Inhalte.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Der vom Bundesverfassungsgericht gekippte §15 betraf unerlaubtes Abhören und Weiterverbreitung dieser Inhalte. [/quote]

Ich habe einen alten Spiegel-Bericht (21/1992, Internetrecherche) über den §15 gefunden, der sagt:

[quote]Denn laut Paragraph 15 des Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) kann in Deutschland jeder, der ein nicht zugelassenes Telefon benutzt, "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft" werden. Üblich sind Strafbefehle mit 30 Tagessätzen Geldstrafe. Zudem werden die verbotenen Geräte beschlagnahmt.[/quote]

Der Spiegel muß nicht immer Recht haben, aber das würde passen. Wie gesagt, ich habe kein "Original" des FAG mehr im Zugriff (bzw. finde die Schwarte nicht). Was im §15 alles stand, ob es der war ->> Fragezeichen!

Mittlerweile findet man unter "FAG" das Finanz-Ausgleichs-Gesetz und bei "Fernmeldeanlagengesetz" Historisches über die DBP...

Ich will aber auch keinen Krach wegen eines abgeschafften § anfangen. Wenns mir mal in die Hände fällt, kann ichs Dir sagen, was es war.

Henning und Nils haben fleißig drüber geschrieben in der Zeit.

73 Jörg


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Henning und Nils haben fleißig drüber geschrieben in der Zeit.
[/quote]

Nils war Betroffener (Scanner Urteil).

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Nils war Betroffener (Scanner Urteil). [/quote]

Richtig. War aber, wie ich sehe, "erst" 1997/98. Da muß vorher noch mehr gewesen sein, weil ich mich zu dem Zeitpunkt schon länger mit der "Grauzonen"-Thematik nicht mehr wirklich auseinander gesetzt. BW, Umzug, Meisterkurs, Prüfungen - hatte anderes im Kopf... Danach irgendwann mal 2 1/2 Monate Prüfungsvorbereitung zur Lizenz.

Mal sehen, vielleicht hab ich am Sonntag Lust und Zeit mal ne Stunde in den Keller zu gehen und nachzublättern.

73 Jörg


  
 
 Betreff des Beitrags:
Der "netteste" Fall aus meiner Erinnerung war das Abhören und Mitschneiden durch einen Liz-OM im Raum Bonn, wenn MdB außer Haus gingen und per Autotelefon ihre Schäferstunden arrangierten. Die Geschichte fällt mir oft dann wieder ein, wenn ich bei Debatten im FS die leeren Sitzplätze unserer "Haute Volée" sehe.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo,
[quote] Wie gesagt, ich habe kein "Original" des FAG mehr im Zugriff (bzw. finde die Schwarte nicht). Was im §15 alles stand, ob es der war ->> Fragezeichen!
[/quote]
Nun, man kann die alten Texte ja durchaus noch online finden (allerdings nur eingescannte Versionen).
Das alte FAG von 1928 galt in der Tat fast unverändert über beinahe 50 Jahre; erst 1977 hat man sich die Mühe gemacht, die alten Formulierungen ("Reichspost") zu modernisieren, ohne aber den Inhalt wesentlich zu ändern..

1988 hat dann das BVerfg eine Strafbestimmung aus §15 gekippt, weil der Begriff "Verleihungsbedingungen", bezogen auf CB-Funkgeräte, zu unbestimmt war:'(..)wer genehmigungspflichtige Fernmeldeanlagen unter Verletzung von Verleihungsbedingungen errichtet, ändert oder betreibt'.

Die Streichung war aber nur von kurzer Dauer, denn im Folgejahr hat der Gesetzgeber die 'Unbestimmtheit' repariert und an dieser Stelle schnell drei Zusätze zum Mißbrauch von Sendeanlagen eingefügt..
Immerhin hatte das Urteil ein paar Jahre später noch Auswirkungen auf die Benutzung "unpostalischer" schneller (und vor allem kostengünstiger) Telefonmodems, die ja nach alter Fassung auch schon eine schwere Straftat darstellte. Das Thema war Anfang der 90er hochaktuell; ich vermute, darauf bezieht sich auch der Spiegel-Artikel.

73


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]noch Auswirkungen auf die Benutzung "unpostalischer" schneller (und vor allem kostengünstiger) Telefonmodems, [/quote]

Auch daran erinnere ich mich lebhaft... Zwischen Ende 89 und 93 hab ich mich mit Modemgestützten BBS-Systemen (FBBS auf einem 286/10 ;->) beschäftigt. Die Beschaffung eines "geeigneten" Modems zu vernünftigem Preis war - sagen wir mal - interessant!

[quote]noch online finden (allerdings nur eingescannte Versionen). [/quote]

OK, dann weiß ich, wonach ich beim nächsten Anfall suchen muß.

[quote] und an dieser Stelle schnell drei Zusätze zum Mißbrauch von Sendeanlagen eingefügt.. [/quote]

Sicher, jedoch war ab da der "normale" Piratenfunk (Flugfunk, Mil-Dienste etc. jetzt mal außen vor!) keine Straftat mehr, sondern eine OWi. Ebenso wie Scanner-Lauschen (später gerichtlich von Nils geklärt) usw.

Ich erinnere hier auch gerne an die berühmten "Teewagen-Stationen", die entstanden sind, weil es bei Strafe (!) verboten war, deutlich billigere Mobilgeräte (mit Zulassung!) mit Netzgerät als Feststationen zu betreiben.... Durch das Aufbringen auf einen Rollschrank/Rollwagen konnte man das - ebenso irrsinnigerweise - umgehen. Das war allerdings noch ein paar Jahre vor meiner Zeit und wurde nur mündlich und schriftlich "überliefert"!

Und nein, heute ist nicht der 1. April ;-)
Der Hobbyfunk hat gesetzlich durchaus Blüten getrieben.

Ob die Quasi-Deregulierung der große Schritt war/ist, sei dahin gestellt. Aber die Bolzen von früher waren keineswegs besser.


... so, wie war das jetzt mit den Bandgrenzen beim Contest ;-> ...

73 Jörg


  
 
 Betreff des Beitrags:
Moin,
[quote]
[quote] und an dieser Stelle schnell drei Zusätze zum Mißbrauch von Sendeanlagen eingefügt.. [/quote]

Sicher, jedoch war ab da der "normale" Piratenfunk (Flugfunk, Mil-Dienste etc. jetzt mal außen vor!) keine Straftat mehr, sondern eine OWi. [/quote]

Irrtum, die ganze Palette war nach wie vor (mit den 1989er Präzisierungen sogar BVG-fest) strafbar. Auch die "Scannerurteile" haben daran nicht gerüttelt, sondern nur z. T. unrealistisch hohe Beweishürden gesetzt.

OWi und die Differenzierung in "sicherheitsrelevante" und andere Funkdienste gibt es seit 1997 (Ablösung des FAG durch das TKG).

73


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]OWi und die Differenzierung in "sicherheitsrelevante" und andere Funkdienste gibt es seit 1997 (Ablösung des FAG durch das TKG). [/quote]


Moooment.

Um mal den Begriff zu klären: Strafrechtlich -> Eintragung ins Strafregister, entsprechender Prozess, GeldSTRAFE/Ersatzhaft.

Ordnungswidrigkeit: Bußgeld, ggf. Kurzprozeß zur Ansetzung der Bußgeldhöhe.

Es gab (natürlich!) Fälle in meinem Dunstkreis, die ertappt wurden. Keiner wurde Strafrechtlich belagt! Wir reden hier vom Zeitraum 1989 bis etwa 1992 von vier mir bekannten Fällen! Je nach Schwere waren die Bußgelder zwischen 500 und 1500 Deutsche Mark ausgefallen. Für die Kleinpiraterie im 27MHz-Band. Keiner hatte einen Eintrag, keiner hatte einen Strafprozeß im engeren Sinne.

Entweder wir reden hier aneinander vorbei, oder es gab da nochwas VOR 1997. Und genau das "nochwas" suche ich die ganze Zeit schon...

73 JÖrg


  
 

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