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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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 [ 32 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
[quote]Eine grundsätzliche (Mängel-)Haftung muß jeder Verkäufer leisten, d.h. das, was zum Kauf zugesichert wurde muß auch stimmen.[/quote]

Stimmt!

[quote]Da gibt es keine Ausschlüsse.[/quote]

Jein. Der (private!) Verkäufer kann seine Sachmängelhaftung sehr wohl begrenzen oder sogar ganz ausschließen.

[quote]Die ganzen Feinheiten können wir weglassen, aber wenn von zu Hause aus Bauteile fehlen, grenzt es schon an Betrug.[/quote]

Kommt drauf an... (wirklich!)

Schließt der private Verkäufer jedwede Haftung aus und geht er bei der Artikelbeschreibung nicht arglistig vor und hat er die Bauteile nicht entfernen lassen oder selbst entfernt und wußte er vielleicht gar nicht, daß sie überhaupt fehlen (Weiterverkauf; Dachbodenfund; Verkäufer hat keine technische Ahnung), dann obliegt es allein dem Käufer, nachzuweisen, worin die Sache ggü. der Beschreibung mängelbehaftet ist.

Viel Spaß dabei!

Es kommt auf den Einzelfall an!

[quote]Im übrigen ist Garantie eine freiwillige Leistung, ansonsten siehe BGB "Gewährleistung" = Mängelhaftung und die gilt für jeden. [/quote]

Richtig. Aber der Privatmann kann sie halt ausschließen, der Gewerbliche nicht!


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Am Telefon war der Vater und meinte, sein Harmonischer hätte einen zu günstigen Preis angegeben, er wolle mehr haben. Was ist das denn?! Peng, Hörer in die Gabel! So kann's auch gehen - ganz ohne ebay.[/quote]

Das kommt übrigens häufiger vor, als man denkt und ist im Prinzip nichts Unkorrektes. Stichwort "Angebotsirrtum".

Da gibt es auch immer wieder Kopfschütteln... z.B. Kunde kommt am Laden vorbei, im Schaufenster steht: "Neuer HD-Fernseher für nur 50,- Euro"

Kunde geht rein und will das Ding kaufen. Verkäufer: "Sorry, da fehlt eine Null; es soll 500,- Euro heißen."

Ist völlig korrekt. Das Angebot im Schaufenster stellt nur eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Kaufangebot an den Verkäufer zu stellen. Es stellt KEIN Angebot an den Käufer dar, das dieser durch Annahme in einen Kaufvertrag wandeln kann.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ebay Ärger
[quote][quote][color=blue:22rs612i]§433
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen[/color:22rs612i][/quote]

Gilt nicht für den Privatverkauf, [b:22rs612i]wenn[/b:22rs612i] der Verkäufer eine Sachmängelhaftung ausschließt.
[/quote]

Das gilt auch für den Privatverkauf!

§433 Abs. 1 hat mit der Sachmängelhaftung nach §434 allerdings nichts zu tun.

im übrigen: http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]... Stichwort "Angebotsirrtum".

Da gibt es auch immer wieder Kopfschütteln... z.B. Kunde kommt am Laden vorbei, im Schaufenster steht: "Neuer HD-Fernseher für nur 50,- Euro"

Kunde geht rein und will das Ding kaufen. Verkäufer: "Sorry, da fehlt eine Null; es soll 500,- Euro heißen."

Ist völlig korrekt. ...[/quote]

Das schon. Aber in meinem Beispiel wollte der Sohnemann 250 DM für seinen alten TRX und hat das in die Anzeige geschrieben. Sein oller Herr meinte aber, es handle sich um ein Sammlergerät und müsste mindestens 300 DM bringen. Ob das rechtlich anfechtbar ist, ist mir ziemlich wurscht. Ich wollte damit nur sagen: Vollpfosten gibt es überall.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hi Uwe,

hast du denn den Verkäufer schon mal in netten Worten auf das Thema angesprochen? Ich habe damit bisher immer Glück gehabt. Die Keule blieb natürlich immer schön eingepackt. Die meisten Verkäufer möchten wegen ein paar Euro auch keine negative Bewertung riskieren. Und glaub mir, es gibt nicht nur böse Buben da draußen. :)

Schönen Abend noch!

Gerd


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ebay Ärger
[quote]Das gilt auch für den Privatverkauf![/quote]

Bzgl. Sachmangel gilt das nur in dem Sinne, daß die Sache im Zustand gemäß der Beschreibung oder dem Bild befindlich sein muß.

Und daß keine arglistige Täuschung dahinter steckt.

Wenn Du es nicht wahrhaben willst, geh einfach her, kauf ein Auto beim privaten Verkäufer. Vielleicht benutzt dieser den Standard-ADAC-Vordruck oder einen anderen, wie z.B. hier:

http://www.monika-sene.de/Marauder/kaufvertrag.pdf

Dort wird unter "Ausschluß der Sachmängelhaftung" verkauft, soweit nicht eine "grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung" vorliegt. Dies also z.B., wenn der Verkäufer einen Schaden KANNTE, aber verschwieg oder einen Schaden kennen MUSSTE, aber verschwieg.

Der VK ist natürlich verpflichtet, alle ihm bekannten Mängel so genau wie möglich anzugeben. Der Käufer ist aber auch verpflichtet, sich ein Bild vom Zustand der Gebrauchtsache zu machen ("verkauft wie besehen"). Für ihn offensichtliche Mängel kann er hinterher nicht enfach so anmahnen.

Vgl. hierzu:
BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005, Az.: VI ZR 136/04

[quote]Verwenden Privatleute eine sogenannte Besichtklausel (z.B. "gekauft wie gesehen und wie Probefahrt"), ist die Gewährleistung normalerweise nur für solche Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer zumutbaren Untersuchung erkennen kann.

Nach einer Klageabweisung in erster Instanz, gab das OLG daher dem Kläger Recht. Der BGH entschied jedoch anders. Er berücksichtigte bei der Auslegung maßgeblich auch den in dem Formular hervorgehobenen Gewährleistungsausschluss.

Auch im Gebrauchtwagenhandel würden Klauseln, wie etwa "gekauft wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung", als umfassender Gewährleistungsausschluss verstanden, obwohl der Hinweis "wie besichtigt" für sich genommen nur ohne weiteres erkennbare Mängel erfasse. Nun muss sich das OLG abermals mit der Sache befassen. [/quote]

Quelle:
http://www.sueddeutsche.de/wissen/fall- ... 1.835600-2


Gab vor kurzem ein Urteil des BGH bzgl. dieser Sache: Ein Verkäufer bei eBay hatte ein Boot verkauft, das Schimmel aufwies, so daß es unbrauchbar war. Hier nützte ihm der Haftungsausschluß nichts, da er diesen Mangel erkennen konnte und mußte.

http://www.handelsblatt.com/finanzen/re ... 03028.html


[quote]im übrigen: http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php
[/quote]

Welche Relevanz soll dieser Link haben? Mal ins Impressum gesehen? Wer ist dieser Markus Schwinn?

Vgl. stattdessen hier:

http://www.handelsblatt.com/finanzen/re ... 03028.html

Und klicke auf "Haftungsausschluß" im Kasten "Worauf man als eBay-Verkäufer achten muß".


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ebay Ärger
[quote][quote]Das gilt auch für den Privatverkauf![/quote]

Bzgl. Sachmangel gilt das nur in dem Sinne, daß die Sache im Zustand gemäß der Beschreibung oder dem Bild befindlich sein muß.

[color=blue:3u1z6yd1]Darauf weise ich schon von Anfang an hin.
Für ein Funkgerät heisst das: es funktioniert so wie vom Hersteller spezifiert, es sei denn es wird anders beschrieben.
Es darf nicht defekt sein es sei denn es ist defekt deklariert.
[/color:3u1z6yd1]

Dort wird unter "Ausschluß der Sachmängelhaftung" [/quote]

Kann er ja machen als privater Verkäufer.
Mit dem Ausschluss der Sachmängelhaftung schliesst er in erster Linie die 1-jährigen Gewährleistungsansprüche für Gebrauchtwaren aus.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Wir (XYL und me) hatten ein vergleichbares Problem mit einer ETW und mußten zurückstecken. Der Verkäufer haftet immer für die Eigenschaften, was er deklariert hat (wobei ihm allenfalls noch offensichtliche Druckfehler = Irrtümer zugestanden werden) - da kommt er nicht ohne erhebliche Problem raus. Bei Sachmängel, bzw. Eigenschaften, die man als selbstverständlich angenommen hat und die nicht vorhanden sind, bzw. bei verschwiegenen Mängeln kommt es sehr auf den Einzelfall an. (das meinte ich mit "Feinheiten lasse ich weg")

Wir haben einiges Lehrgeld bezahlt (vom Prozeß auf Minderung wurde uns abgeraten), weil uns frühere Rohrbrüche auf Grund von bestehenden Baumängeln verschwiegen wurden (Kurzfassung). Das Lehrgeld wegen: wir hätten gezielter nachfragen müssen bzw. nicht ganz so gutgläubig sein dürfen und wegen vorenthaltener Protokolle hätten wir Arglist nachweisen müssen (was in der Praxis kaum möglich ist).

Es ist eine Frage der Beweise und Aufwand vs. Kaufpreis. Wir haben daraus gelernt, daß beim Autokauf (fast) jede Beule ohne Rückfrage offengelegt werden muß -- dazu gibt es ausgiebige Rechtssprechung. Bei sonstigen Privatverkäufen darf der Privat-Verkäufer besch.........önigen, daß es nur so kracht - er darf sich nur nicht erwischen lassen (Eigenschaft beweiskräftig zusichern, die nicht vorhanden ist). Kommentar des uns seinerzeit beratenden RA: " Arglist findet im Kopf statt und da beweisen sie mal was ...".
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
@DJ7WW

"Im Prinzip" hast Du ja auch recht; aber im Einzelfall ist es eben dann doch nicht so einfach. Vor allem kann sich der Käufer nicht einfach so "dumm stellen". Wenn er gebrauchte Ware kauft, muß er mit Mängeln grundsätzlich rechnen. Will er dies vermeiden, muß er zu Neuware greifen.

Im vorgestellten Fall fehlten einige Teile, die möglicherweise eine bestimmungsgemäßen Nutzung ausschließen. Der Threaderöffner hat uns aber keinerlei Details aus der Artikelbeschreibung oder des evtl. vorhandenen Fotos gezeigt. Wir können daher nicht beurteilen, welche Seite hier im Recht sein könnte. Es wäre immerhin denkbar, daß der VK in der Artikelbeschreibung stehen hatte: "Gerät wurde verstaubt auf dem Dachboden meines verstorbenen Großvaters gefunden. Ob es funktioniert, weiß ich nicht. Ich verstehe nichts von Funkgeräten. Kauf auf eigenes Risiko, ich schließe jegliche Sachmängelhaftung aus!"

Er müßte in diesem Falle nicht unbedingt "defekt" schreiben, denn das weiß er nicht und kann es aufgrund fehlender Kenntnisse auch nicht beurteilen. Hier obliegt es dem Käufer zu beurteilen, ob er dieses Risiko eingehen will. Notfalls muß er dort hinfahren und das Gerät in Augenschein nehmen.


@DB6ZH

Seit Autoverkauf sozusagen das Sinnbild des versteckten Betrugs ist, urteilen die Gerichte hier besonders streng. Denn: Mit einem mangelbehafteten Kfz könnte auch eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit verbunden sein. Auch ein Mangel, der dem VK vielleicht gar nicht erheblich erscheint, kann später zu großen Unfallfolgen führen, insbesondere wenn der VK kein Fachmann ist. Denn gerade dann kann er die Erheblichkeit eines Mangels nicht beurteilen. Daher verkaufe ich meine gebrauchten Wagen niemals nicht privat, sondern gebe sie beim Neukauf immer beim Händler in Zahlung. Er kann sich den Wagen in seiner Werkstatt gründlich ansehen und wird mit einen halbwegs fairen Preis zahlen. Ich habe den Vorteil, daß ich aus der Haftungsnummer zu 99% raus bin; es sei denn, ich hätte einen gravierenden Unfall o.ä. verschwiegen.

Ehrlich währt am längsten. :)


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Das schon. Aber in meinem Beispiel wollte der Sohnemann 250 DM für seinen alten TRX und hat das in die Anzeige geschrieben. Sein oller Herr meinte aber, es handle sich um ein Sammlergerät und müsste mindestens 300 DM bringen. Ob das rechtlich anfechtbar ist, ist mir ziemlich wurscht. Ich wollte damit nur sagen: Vollpfosten gibt es überall.[/quote]

Ja, und wieso ist der "alte Herr" nun ein Vollpfosten?

(Selbst wenn er Unrecht hätte und das Ding keinen Sammlerwert hat, kann er doch jedweden Preis fordern, den er will. Die fehlende Absprache zwischen Vater und Sohn ist doch nichts Ungewöhnliches, wenn auch vielleicht für Dich als potentiellen Käiufer enttäuschend...)


  
 
 Betreff des Beitrags:
Nachtrag zu "Einjährige Gewährleistung für Gebrauchtwaren".

Die 24monatige gesetzliche Gewährleistung kann bei Gebrauchtwaren auf 1 Jahr begrenzt werden.

Darüber hinaus gilt nach wie vor:

Gewerblicher VK MUSS gewährleisten, privater kann tw. oder ganz ausschließen, egal ob Neuware oder Gebrauchtware.


  
 
 Betreff des Beitrags:
siehe hierzu auch aktuell ein BGH-Urteil über ein Motorbootkauf bei Ebay

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... s=0&anz=59

Kurzfassung: Verkäufer bei Ebay sind durch den Zusatz "keine Gewährleistung" nicht von jeder Haftung befreit. Wenn der Verkäufer den Artikel als gebrauchsfähig beschreibt, gilt diese Eigenschaft als zugesichert.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]...Ja, und wieso ist der "alte Herr" nun ein Vollpfosten?

(Selbst wenn er Unrecht hätte und das Ding keinen Sammlerwert hat, kann er doch jedweden Preis fordern, den er will. Die fehlende Absprache zwischen Vater und Sohn ist doch nichts Ungewöhnliches, wenn auch vielleicht für Dich als potentiellen Käiufer enttäuschend...)[/quote]

Boah, dass man das erklären muss, wundert mich ein wenig.

Nun, zum Faktum selbst gehört ja auch noch die Art und Weise dazu, wie sich der Kollege am Telefon präsentiert hat. Das kann ich natürlich hier nicht wiedergeben.
Solche Fälle (wie beschrieben) sind in meinen Augen eine Frage des Charakters und des Formats. Abgesehen davon, dass er mir einen aufgerundeten Preis genannt hat, hat der Typ auch noch indirekt seinen Harmonischen diskreditiert. So einen nenne ich einen Vollpfosten. Von solchen Leuten will ich auch nichts kaufen.
Es geht ja nicht um einen Irrtum, wo sich einer um eine 10er-Potenz vertippt hat. So einer hat mein vollstes Verständnis. Es ging um einen Betrag, der sich im Rahmen des üblichen Verhandlungsspielraums bewegte, so um die 20%.
Man schreibt doch nicht 250 in eine Anzeige und sagt hinterher, ätsch, ich will jetzt 300!

Das ist mir bei ebay noch nie passiert!


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hi,
ich würde in einem solchen Fall bei Ebay einen Case aufmachen "Artikel weicht erheblich von der Beschreibung ab".
Die kümmern sich dann schon darum. Der Käuferschutz greift da in der Regel ganz gut.
Ich hatte auch schon so den einen oder anderen Fall, wo mir ein angeblich voll funktionsfähiges Gerät angedreht wurde und sich dann die Realität abzeichnete als ich das Gerät erhielt. Allerdings würde ich damit dann nicht allzu lange warten wenn sowas vorkommt.
Vy 73
Wilfried


  
 
 Betreff des Beitrags:
@DL2SS
Genau selbiges habe ich oben zitiert (Handelsblatt-Link).


@Toby
Ich kann mich nur wundern...
Nun gut, den Ton am Telefon kann ich nicht wissen, vielleicht war der "alte Herr" ein wenig sauer auf seinen Sohn. Aber ein Vollpfosten ist er deshalb noch lange nicht. Schließlich hat ja wohl nicht ER den Preis in der Annonce genannt, sondern der Sohn. Ein Mißverständnis zwischen den beiden. Was gibt's da groß aufzuregen?

Natürlich passiert sowas bei eBay auch! Es ist nur nicht offensichtlich.

Beispiele gefällig?

a) Die U-Boot-Methode: Wenn Preis zu niedrig, bietet ein befreundeter eBayer mit...

b) Die "ging-kaputt-Methode": Wenn Preis zu niedrig, wird der Artikel herausgenommen, z.B. mit der Begründung "ist mir gerade runtergefallen"...

etc etc...

Ansonsten gibt es bei eBay bei bestimmten Kategorien den "Mindestpreis". Da kannst Du bieten so viel Du willst, Du bekommst den Artikel nicht, wenn der Preis zu niedrig ist...

Weißt Du, Toby: "Vertrag" kommt von "vertragen". Beide Seiten müssen zufrieden sein, sonst stimmt was nicht.


  
 

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