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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Kategorien betroffener Personen

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- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
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„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

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Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 53 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3, 4
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
[quote][i]Die Bestimmung ist nicht anzuwenden auf Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 53 der Vollzugsordnung f


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Da steht es doch.
Das Ding kaufen, den Kondensator einlöten und die Nebenaussendungen gehören der Vergangenheit an.
Damit habe ich ein Handelsübliches Gerät für meine Zwecke umgebaut.
[/quote]

Die ganze Diskussion nützt nicht viel, wenn jeder Schlaumeier meint, mit seinen Argumenten eine Richtlinie aushebeln zu können, die eben genau das nicht zulässt. Fakt ist: wenn der Zoll zufällig mal über ein Gerät stolpert [b:2t4yi85f]bei dem die Konformitätserklärung fehlt[/b:2t4yi85f] ( der Kondensator ist unwichtig, der Wisch ist der Knackpunkt), bekommt du es erst gar nicht in die Hände. Da kannst du deinen Lötkolben kalt lassen - der Zoll rückt es nicht heraus. Dafür gibt es Beispiele zuhauf und dazu gibt es auch eine längere Diskussion mit praktischen Erfahrungen in diesem Forum.

Was mich erschreckt ist die Tatsache, dass die Schweizer Behörde dem guten Amateur 1200 Fränkli für die Messungen aufdrücken will. DAS hat eine neue Qualität, die zu denken gibt.

73, Günter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Der "Wisch" war ja dabei und wurde als solches nicht bemängelt. Bemängelt wurde fehlende Unterschrift auf dem "Wisch" sowie zu kleine CE Kennzeichnung. Dazu dann noch die Nebenaussendung die selbst ein Steckdosenamateur nach den Anleitungen aus dem Internet hätte beheben können.

Nochmal: Es ist schwachsinnig dem Funkamateur einerseits das Selbstbaurecht einzuräumen ihm aber andererseits zu verbieten Fertiggeräte für den Eigenbedarf einzuführen die modifiziert werden können um "sauber" zu arbeiten.

Die Scheisse die im Regelwerk geschrieben steht ist das Papier nicht wert auf dem sie geschrieben (gedruckt) wurde denn man unterstellt jedem FA eigentlich damit Ahnungslosigkeit.

Was als nächstes ??? Selbstbau verboten ???

Dann können wir auch die K-Lizenz wieder aus dem Verschlag hervorholen. Antennenselbstbau auch ad acta und wenn man funken möchte nurnoch mit kommerziellen Antennen ab 300.- € aufwärts, ausser 2/70 da darf man dann schon ab 100.- € teilnehmen. Stählt die Wirtschaft .... die kann dann Beschwerdefrei immer höhere Grenzwerte für PLC, Plasma und Co. verlangen.

Man zahlt EMV Abgabe und Frequenznutzungsgebühr und wird trotzdem noch bei der Ausübung des Hobby´s behindert.

Die EU ist der Untergang von Europa ..... :!:


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hi,
sehe ich auch so.
Die "Politiker" sollten mal gescheite praxisnahe Gesetze bauen und sich nich immer von den Lobbyheinis übern Tisch ziehen lassen.
Sieh Plasma-TV-Störsender die in Massen über die Grenze gegangen sind..OHNE das sich son merkwürdiger Zöllner aufgeregt hätte.
Aber ist ja besser die Störsender dann einzeln von der Netzagentur wieder einsammeln zu lassen...


73 de DL3KCZ Uwe


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote][i]Die Bestimmung ist nicht anzuwenden auf Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 53 der Vollzugsordnung f


  
 
 Betreff des Beitrags:
So scheinen es die Eidgenossen bisher zu handhaben:

http://uska.ch/fileadmin/download/USKA/ ... mitaet.pdf

[quote]Benutzung von direkt importierten Amateurfunkgeräten und (Wieder-)verkauf derselben:
Obschon die FAV und die R&TTE-Richtlinie es nicht vorsehen, toleriert das BAKOM, dass ein HB9-Funkamateur Amateurfunkanlagen, für die kein europäisches Konformitätsbewertungsverfahren vor-liegt, und die er für den Eigengebrauch direkt importiert hat, betreibt. Er darf diese Amateurfunkanla-gen sowohl im Originalzustand betreiben wie auch abändern und betreiben.[/quote]

Datum dieses Schreibens des BAKOM ist 2010 - kann man sich darauf nicht berufen?

Grüße


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Der "Wisch" war ja dabei und wurde als solches nicht bemängelt. Bemängelt wurde fehlende Unterschrift auf dem "Wisch" [/quote]

Ein "Wisch ohne Unterschrift", wenn diese laut Regelwerk explizit gefordert ist, ist "kein Wisch".


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Hallo Wilfried,

Die wenigsten dieser hochqualifizierten Funkamateure ist offensichtlich nicht mal in der Lage eine Selbsterklärung zu erstellen.
Glaubst denn ernsthaft die würden so ein Gerät entsprechend modifizieren können?

73
Peter[/quote]

Hi Peter,
ich weiss was Du meinst. Sicherlich gibt es FA, die nichteinmal einen Lötkolben gerade halten können, und davon sicherlich nicht wenig. Aber soll man deswegen alle über einen Kamm scheren?
Ich weiß auch daß die Regelwerke und Vorschriften so sind wie sie sind und es formalrechtlich offensichtlich vollkommen ok ist wenn der Zoll oder ähnliche Schergen auf eine solche Weise wie beschrieben zuschlagen können und dürfen. Aber damit ist es nicht gut. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß angesichts der Regulierungs-und Reglementierungsexzesse dem Einzelnen immer mehr die Möglichkeit genommen wird, mal das eigene Gehirn zwischendurch einzuschalten.
Warum verblöden denn alle immer mehr?
Es ist doch jeder Mist geregelt, es gibt für alles eine Vorschrift, warum noch selbst nachdenken? Lohnt sich doch eh nicht mehr...
Und...was noch viel schlimmer ist...diese "Regeln" gelten ja offensichtlich nur für den kleinen relativ wehrlosen Einzelnen. So ein Konzern wie Samsung z.B darf es sich offensichtzlich erlauben, störintensive Plasmafernseher in Verkehr zu bringen. Und wenn nicht Leute wie DO5OMH das nicht mal hin und wieder trotz aller Widerstände bis zum Ende durchziehen würden, dann täte sich an der Front gar nichts mehr. Warum wird einem solchen Hersteller nicht einfach auferlegt, daß in einem Fall wo ein Gerätetyp ganz eindeutig als nicht konform (trotz Unterschrift auf dem Wisch und ausreichend großem CE-Aufkleber) identifiziert wurde die verkauften Geräte zurückzuholen und zu entstören wie es sich gehört und dafür einen Nachweis zu erbringen?
Sowas will ich nicht wirklich verstehen.
Vy 73
Wilfried


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Es ist doch jeder Mist geregelt, es gibt für alles eine Vorschrift, warum noch selbst nachdenken? .....Warum wird einem solchen Hersteller nicht einfach auferlegt, daß in einem Fall wo ein Gerätetyp ganz eindeutig als nicht konform (trotz Unterschrift auf dem Wisch und ausreichend großem CE-Aufkleber) identifiziert wurde die verkauften Geräte zurückzuholen und zu entstören wie es sich gehört und dafür einen Nachweis zu erbringen?
[/quote]

Crazy! Da beschwert sich einer über zu viele Verordnungen und ruft dabei gleich nach der nächsten Verordnung.

Wo bleibt die vielbeschworene Eigenverantwortung der sachlich und rechtlich so gut ausgebildeten und geprüften Lizenzinhaber? Im internationalen Geschäftsverkehr gilt Vertragsfreiheit - es steht dir frei, deine Anforderungen bei deiner Bestellung mit dem Lieferanten so zu vereinbaren.

Auf der einen Seite den Funkamateur hochhängen, der technisch und intellektuell dazu in der Lage ist Bestimmungen zu interpretieren und danach zu handeln. Auf der anderen Seite die Schuld beim internationalen Hersteller zu suchen, weil man blauäugig geltende Regeln ignoriert und sich stattdessen beschwert, wenn die Behörde danach handelt?

Wer Richtlinine lesen kann (was ein Funkamateur ja per Lizenzprüfung angeblich bewiesen hat) findet auch schnell raus, dass nicht der Hersteller, sondern der Inverkehrbringer in die EU (Importeur) für die Beibringung der Konformitätserklärung verantwortlich ist. Es liegt daher nicht in der Verantwortung des internationalen Herstellers, wenn ein Privat Schnäppchenjäger meint, 10 Euro durch Eigenimport in den EU-Raum sparen zu müssen, und dabei die Gefahr eingeht, dass der Zoll sich auf geltende Richtlinien beruft. Es ist die Verpflichtung des Inverkehrbringers, bei der Bestellung sicherzustellen, daß das Produkt die national unterschiedliche Normen einhält und eine entsprechende Konformitätserklärung beiliegt.

Dieses sterotype Genöle über die ach so schwachsinnigen Behörden, dumme Richtlinien, unfähige Politiker und Schuld der Hersteller ist wirklichkeitsfremd und ein eher hilfloser Ausdruck von Unmündigkeit als Funkamateur.

Jeder weiß, dass Falschparken ordnungswidrig ist. Da hilft es nicht, die Regierung oder den Hersteller des Parkverbotsschildes verantwortlich machen zu wollen, wenn man ein Ticket bekommen hat. Es ist meine eigene Entscheidung es zu tun oder zu lassen.

Also, nicht jammern! No Risk, no Fun!

73, Günter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Wer Richtlinine lesen kann (was ein Funkamateur ja per Lizenzprüfung angeblich bewiesen hat) findet auch schnell raus, dass nicht der Hersteller, sondern der Inverkehrbringer in die EU (Importeur) für die Beibringung der Konformitätserklärung verantwortlich ist. Es liegt daher nicht in der Verantwortung des internationalen Herstellers, wenn ein Privat Schnäppchenjäger meint, 10 Euro durch Eigenimport in den EU-Raum sparen zu müssen, und dabei die Gefahr eingeht, dass der Zoll sich auf geltende Richtlinien beruft. [/quote]

Genau das bringt es auf den Punkt.
Und diese Hobbyimporteure sind es auch die die Versender veranlassen falsch zu deklarieren und den Zoll für blöd halten.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]...... Warum wird einem solchen Hersteller nicht einfach auferlegt, daß in einem Fall wo ein Gerätetyp ganz eindeutig als nicht konform (trotz Unterschrift auf dem Wisch und ausreichend großem CE-Aufkleber) identifiziert wurde die verkauften Geräte zurückzuholen und zu entstören wie es sich gehört und dafür einen Nachweis zu erbringen?..... [/quote] Wer soll ihm - einen internationalen nicht EU-ansässigen Hersteller - das denn auferlegen ?? Soll die Bundeswehr oder Nato dafür dort einmarschieren ?? Dafür ist ja gerade die Zollabfertigung gedacht -- und solange der Hersteller Dumme findet, die ihm alles trotzdem abkaufen, warum soll er das (sich) ändern ??

Ich habe kein Verständnis dafür, daß jemand ein Fertig-Gerät importiert (oder kauft), welches als unzulässige Störquelle bekannt ist. Was andere (deutsche) Firmen machen (s. PLC usw.) steht auf einem anderen Blatt -- und deshalb kaufe ich dann dort die Geräte ebenfalls nicht.

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]und deshalb kaufe ich dann dort die Geräte ebenfalls nicht. [/quote]

Das ist auch die einzige Sprache, die sie dann verstehen: Umsatzrückgang!


  
 
 Betreff des Beitrags:
Das ändert aber nix an falschen Gesetzen.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Das ändert aber nix an falschen Gesetzen.[/quote]

welche meinst Du?


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]Das ändert aber nix an falschen Gesetzen.[/quote]

welche meinst Du?[/quote]
Vielleicht das Betreuungsgeld? :D


  
 

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