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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

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Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

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Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

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Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
[quote]
==> Zumindest die letzte Frage ist in AfuV § 14 Abs.3 fpür Klubstationen geregelt. Wie sieht es aber bei privaten Stationen aus? Beispiel: Ich gehe zu einem anderen OM und nutze dort dessen ortsfeste Funkstelle. Welches Rufzeichen muß ich nehmen? (Gibt's dafür einen Paragaphen? Wüßte nicht!). Dort würde man normalerweise wohl eher sein eigenes Rufzeichen verwenden. Aber warum eigentlich? Verwende ich das Gerät eines anderen, ist das dann einer temporären Verlegung meiner eigenen Funkstelle gleichzusetzen?
[/quote]

Hmm..., eigentlich darf ich mit meinem Rufzeichen bei dem anderen OM nicht auf Funk gehen, weil es nicht /p ist oder nicht Mobil ist und weil dieses nicht mein angegebener Standort ist bei der Rufzeichenbeantragung.

Ein urige Angelegenheit :roll:

Gruss
peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]- Haben die weiteren Amateurfunkstellen automatisch alle ebenfalls die Zulassung des Zulasssungs-Inhabers der ersen Funkstelle?[/quote]

Hallo Günther,

Von welcher "Zulassung" sprichst Du nun? Standortbescheinigung oder Selbsterklärung? Wenn die "Funkstellen" identisch sind, und der Verantwortliche der Klubstation (Funkstelle) diese kurzfristig zur Einzelstation umwidmet und einem OM zu Verfügung stellt wird es interessant :)

[quote]Ist die Zulassung (auch) an eine Lokation gebunden, d.h. darf der Funkamateur mit Zulassung am Standort XYZ auch eine andere ortsfeste Anlage mit seinem eigenen Rufzeichen benutzen?
[color=blue:z7dt5rpz]Zulassung ist hier der falsche Begriff. Die Standortbescheinigung ist für alle Funkstellen am Standort, d.h. wenn drei Mobilfunkanbieter und Afu am selben Standort sind gibt eine eine gemeinsame Standortbescheinigung. Wie oben beschrieben: Ein Standort bedeutet "auf dem selben Mast" bzw. wenn sich die Schutzabstände überschneiden.[/color:z7dt5rpz]

==> Zumindest die letzte Frage ist in AfuV § 14 Abs.3 fpür Klubstationen geregelt. Wie sieht es aber bei privaten Stationen aus? Beispiel: Ich gehe zu einem anderen OM und nutze dort dessen ortsfeste Funkstelle. Welches Rufzeichen muß ich nehmen? (Gibt's dafür einen Paragaphen? Wüßte nicht!). Dort würde man normalerweise wohl eher sein eigenes Rufzeichen verwenden. Aber warum eigentlich? Verwende ich das Gerät eines anderen, ist das dann einer temporären Verlegung meiner eigenen Funkstelle gleichzusetzen? [/quote]

@funkheld: Natürlich darfst Du Dein Rufzeichen bei einem anderen OM an dessen Station benutzen. Entweder mit 10W EIRP oder nach den Vorgaben der Selbsterklärung/Standortbescheinigung seiner Funkstelle. Aber: Rufzeichen und Funkstelle haben ersteinmal nichts miteinander zu tun. Rufzeichenzusätze (In der AfuV steht "international übliche" - also sogar auch "/qrp" - manch einer sagt, er rede nicht mit Stationen, welche sich so melden..) sind eh optional.

Naja, einige scheinen "Funkstelle", "Klubstation" und "Nutzer mit eigenem Rufzeichen" untrennbar zu halten. Ich nehme eher an, man hat da etwas Spielraum..

73


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Hmm..., eigentlich darf ich mit meinem Rufzeichen bei dem anderen OM nicht auf Funk gehen, weil es nicht /p ist oder nicht Mobil ist und weil dieses nicht mein angegebener Standort ist bei der Rufzeichenbeantragung.
[/quote]

Solange in der AfuV nichts gegenteiliges angegeben ist spricht nichts dagegen.
Die Begriffe /p oder /p gibt es in den Vorschriften nicht.
Und es handelt sich nicht um die dauerhafte Verlegung Deiner ortsfesten Amateurfunkstelle.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]

Da gibt es keinen Zusammenhang. Er könnte an der Klubstation auch sein eigenes Rufzeichen benutzen. [/quote]

Eben nicht.

Auszug aus AfuV:

§ 14 Klubstationen
(1) Das Rufzeichen für das Betreiben einer Amateurfunkstelle als Klubstation gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Amateurfunkgesetzes wird einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur zugeteilt, wenn er vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren der Regulierungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form als Verantwortlicher für die Klubstation benannt worden ist. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb der Klubstation festgelegt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 des Amateurfunkgesetzes kann die Zuteilung widerrufen werden, wenn die Benennung des Funkamateurs durch den Leiter der Gruppe von Funkamateuren in schriftlicher oder elektronischer Form zurückgezogen wird oder die Gruppe sich aufgelöst hat.
[b:2a3oahcq](3) Funkamateure mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die die Klubstation mitbenutzen, haben dabei das Rufzeichen der Klubstation zu verwenden.[/b:2a3oahcq]
(4) Zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit einem Amateurfunkzeugnis der Klasse E dürfen die Klubstation im Rahmen ihres Berechtigungsumfangs gemäß § 9 Abs. 2 mitbenutzen.[/quote]


[i:2a3oahcq]..wow - und ich dachte bisher tatsächlich auch daß ich das eigene Call einfach so beim Betrieb an der Clubstation verwenden kann.
Danke für den Hinweis - gut zu wissen...

73 Mike[/i:2a3oahcq]


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
(3) Funkamateure mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die die Klubstation mitbenutzen, haben dabei das Rufzeichen der Klubstation zu verwenden.
[/quote]

Hmm..., da hab ich dann Klubstation mit Klubstation verwechselt :roll:

Ich habe Klubstation immer als Räumlichkeit verstanden und nicht als Klubstationsfunkgerät.

Gruss
peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Der Witz ist halt die Begriffsbestimmung:
[quote]
"Klubstation" eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird;[/quote]

D.h. wenn jemand eine beliebige Amateurfunkstelle unter seinem eigenen Rufzeichen nutzt ist sie sowieso PER DEFINITION keine Klubstation, da eine Nutzung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens ja nicht gegeben ist. Lustige Sache - oder sehe ich das falsch?

Der Gesetzgeber hat es ja so verfügt..

Grüße


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Von welcher "Zulassung" sprichst Du nun?
[/quote]

Von der notwendigen Zulassung zum Amateurfunkdienst natürlich.

Nach Bestehen der Prüfung stellst Du einen Antrag auf Zulassung. In diesem gibst Du den Standort Deiner Funkstelle an. Nach erfolgter Zulassung erhältst Du ein Rufzeichen.

Die Frage ist für mich nun, ob Standort und Rufzeichen und Person zusammengehören.

[quote]Standortbescheinigung oder Selbsterklärung?[/quote]

Hat mit der Zulassung beides nichts zu tun.

[quote]Wenn die "Funkstellen" identisch sind, [/quote]

Was bedeutet "identisch" in diesem Zusammenhang?


[quote]Zulassung ist hier der falsche Begriff. Die Standortbescheinigung ist für alle Funkstellen am Standort, d.h. wenn drei Mobilfunkanbieter und Afu am selben Standort sind gibt eine eine gemeinsame Standortbescheinigung. [/quote]

Du redest von etwas anderem.


[quote]@funkheld: Natürlich darfst Du Dein Rufzeichen bei einem anderen OM an dessen Station benutzen.[/quote]

Aufgrund welcher Rechtslage?


[quote]Aber: Rufzeichen und Funkstelle haben ersteinmal nichts miteinander zu tun. [/quote]

In dem Zulassungsantrag schon: Lokation und Rufzeichen gehören m.E. immer zusammen.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

[quote]Aber: Rufzeichen und Funkstelle haben ersteinmal nichts miteinander zu tun. [/quote]

In dem Zulassungsantrag schon: Lokation und Rufzeichen gehören m.E. immer zusammen.[/quote]

Das ist richtig.
Mit Lokation ist die ortsfeste Funkstelle gemeint, man kann allerdings mehrere eintragen lassen.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Günther:

Die Zulassung zum Amateurfunkdienst hat heute fast nichts mehr mit Deinem angemeldeten Standort zu tun. Der ist eigentlich nur noch für die Rechnungsstellung und sonstigen Schriftverkehr da, es gibt heute zum einen keine Pflicht zu Nennung eines Suffixes ( /p /m) und keinen Logzwang am Heimatstandort mehr (6m Betriebsmeldung ist ein Sonderfall).

Überleg doch mal: In dem von Dir angenommenen Fall wäre Portabel-/Mobilbetrieb und erst recht Auslandsbetrieb unmöglich.

Hast Du die Prüfung schon hinter Dir? :)

Grüße


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich bin ja mal wieder der Meinung, die Auslegung ist wieder sehr einzelfallabhängig. Man sollte vielleicht, wenn's einen wirklich interessiert, mit dem konkreten Fall sich an die jeweilig zuständige Außenstelle der BNETZA wenden und dort um Rechtsauskunft bitten. Schließlich ist es die BNETZA, die hier regulierend eingreift und einem "ans Bein pinkeln wird", wenn's nicht so läuft, wie sie es gerne hätte...

73, Kim
DG9VH


  
 
 Betreff des Beitrags:
@DJ7WW: Peter, ja ortsfeste Anlagen sind einzutragen. Allerdings: Die ortsfeste Anlage des anderen OMs dürfte eingetragen sein - warum sollte ich sie dann nicht mitbenutzen dürfen?


  
 
 Betreff des Beitrags:
Wo ist mein Beitrag ?

Die Schatten verschwinden es kommt Licht... :-)

Gruss
peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
War da nicht was von wegen der Legitimität eines "hier ist DL1ABC an der Station von DL2XYZ"?

Also die Nennung beider Rufzeichen, wobei eindeutig hervor geht, wer der Operator ist?

Kim


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich sollte beim nächsten OV Abend mal fragen ob sich der DARC nicht mal für eine kleine Ergänzung der Begriffsdefinition "ortsfest" stark machen könnte, damit man nicht wegen jedem Draht der bei bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht bewegt wird eine Anzeige machen muss.
Die rechtlich wasserfeste Anzeige einer "ortsfesten Funkstelle" per Email am Freitagabend für den Fieldday übers Wochenende, welche dann ja am Montag wenn sie gelesen wird schon hinfällig ist, erscheint nicht nur "leicht" bescheuert. Der DARC rät momentan zum Verzicht der Abgabe - allerdings sollte man die Unterlagen dabei haben - na klar, Plan der Gemarkung des Grillplatzes hat man ja..

Andererseits - könnten wir Funkamateure ja mal einen Versuch starten:

Wenn nur 1000 Funkamateure je 100 Anzeigen nach BEMFV vorbereiten - elektronisch versteht sich - und die an einem abgemachten Tag schön geballt an die BNetzA schicken - würde die Behörde dann beim Sichten der Trümmerbergs eher dazu tendieren die Selbstanzeigen kostenpflichtig machen oder dafür sorgen daß ihnen weniger Kosten/Datenmüll entstehen?

Rebellische Grüße


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Wenn nur 1000 Funkamateure je 100 Anzeigen nach BEMFV vorbereiten - elektronisch versteht sich - und die an einem abgemachten Tag schön geballt an die BNetzA schicken - [/quote]

Wie bescheuert muss man denn dazu sein um 100 Anzeigen wegzuschicken?
Vor allem wenn es nicht erforderlich ist?
Und elektronisch geht das schon mal gar nicht, ein Zeichen dafür, dass Du noch nie eine Selbsterklärung abgegeben hast.

Willst Du mit Absicht die Gebühren der EMV Abgaben vervielfachen?


  
 

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