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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Diese Datenschutzerklärung klärt Sie über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (nachfolgend kurz „Daten“) innerhalb unseres Onlineangebotes und der mit ihm verbundenen Webseiten, Funktionen und Inhalte auf (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Onlineangebot“). Im Hinblick auf die verwendeten Begrifflichkeiten, wie z.B. „Verarbeitung“ oder „Verantwortlicher“ verweisen wir auf die Definitionen im Art. 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

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Arten der verarbeiteten Daten:

- Meta-/Kommunikationsdaten (siehe Abschnitt „Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles“)

Kategorien betroffener Personen

Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).

Zweck der Verarbeitung

- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
- Sicherheitsmaßnahmen.

Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

Übermittlungen in Drittländer

Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

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 [ 10 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1,
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Klasse E oder A, was würdet ihr mir raten?
Hallo,

ich habe mich für den 24. Juni zur Prüfung Klasse E angemeldet. Den Stoff habe ich (bis auf ein Frequenzbereiche, die ich noch verinnerlichen muss) ganz gut drauf.

Mittlerweile überlege ich aber, ob ich nicht gleich die A-Prüfung probieren soll. Ich hätte also noch knapp zwei Wochen Zeit, mir (nach Feierabend) den zusätzlichen Stoff zu erarbeiten. Beruflich bin ich für den technischen Teil auch nicht ganz unvorbereitet, muss aber doch einiges wieder auffrischen. Den einzigen Vorteil in Klasse A sehe ich für mich vorerst überwiegen in der Möglichkeit, auch im Ausland (T/R 61-01) funken zu können.

Um das Thema Aufbauprüfung von E nach A ist es ja auch wieder sehr still geworden (und jetzt bitte keine neue DO-KW-75-Diskussion :shock:)

Meint ihr, der Aufwand lohnt sich, und ist so kurz vor dem Prüfungstermin noch zu bewältigen?

Wie gesagt, ich muss mich bis Anfang der Woche entschieden haben, damit meine Anmeldung noch dementsprechend geändert werden kann.

Noch eine Frage: Ist die Formelsammlung bei beiden Prüfungen (A und E) identisch?

Vielen Dank schon mal, und Gruß,
Tim


  
 
 Betreff des Beitrags:
Moinsen,
die Formelsammlung ist soviel ich noch im Gedächtnis hab die gleiche.
Probier doch einfach mal mit AFuP, wie oft du es schafft, Klasse-A-Bögen
mit bestanden zu beantworten, dann kannst du dich vielleicht selbst
besser einschätzen, außerdem kann man mit dem Prog supermäßig auf
die Prüfung üben. Ich schätze schon, dass man den Zusatzstoff in
2 Wochen auf die Reihe bekommen wird, man muß bloß konsequent
genug sein...

Muß allerdings dazu sagen, dass ich selbst nur die DO-Lizenz inhabe,
allerdings sehe ich es nicht ein, soviel Geld hinzublättern für die A-Lizenz
und warte deshalb erst mal ab, ob es nicht sinnvoller auf die Übergangs-
prüfung zu warten...
Ich finde es langsam eine Schweinerei wie die BNetzA -respektive RegTP-
in den letzten Jahren mit den Gebühren angezogen hat.

Wünsche noch viel Spaß beim Lernen,
Flo


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hi Flo,

AFuP nutze ich schon für Klasse E. Da ist es kein Problem. Bei Klasse A sieht es da anders aus. Deswegen muss ich ja noch üben :wink:

Wenn eine Informationen stimmen, kostet die E-Prüfung derzeit 70,-€ und die A-Prüfung 100,- €. Ich glaube nicht, dass eine Aufbauprüfung weniger kosten wird, als dieser Differenzbetrag von 30,- €. Von daher ist es nicht unbeding rausgeschmissenes Geld.

Gruß,
Tim


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hab damals für meine Klasse 3 nur ca. 45 EUR gezahlt (ist schon ein
Stücken her).


  
 
 Betreff des Beitrags:
Um es jetzt mal unter dem "Kosten-/Nutzen-"-Verhältnis zu betrachen und unter Berücksichtigung der angekündigten Änderungen im Gesetz würde ich persönlich wohl erstmal zur Klasse E raten. Für viele Dinge, die man vielleicht anfangs tun will, reicht diese Klasse aus und man kann sich innerhalb einer "vernünftigen Zeitspanne" (sagen wir mal 1-2 Jahre) auf die Klasse A vorbereiten, wenn man der Meinung ist, diese haben zu möchten, weil man z.B. Kurzwelle gut findet, jedoch die interessanten Bänder nicht besuchen darf...

Wenn es jedoch vom Lernaufwand her machbar ist (ich kann es nicht beurteilen, meine Netto-Vorbereitungszeit auf die Klasse C damals waren 3 Monate und ich hab mir dabei kein Bein ausgerissen, war jedoch schulisch vorbelastet), kann man es ja versuchen - vielleicht gibt es ja die Option, dass man zuerst die Klasse E-Prüfung macht und dann eben die Klasse A, wenn die BNETZA da mitspielt...

"Früher" war es ja auch durchaus möglich, auch wenn man sich nicht dafür angemeldet hatte, sich kurzentschlossen für die CW-Prüfung zu melden und diese abzulegen, auch wenn man eigentlich nur zur Klasse C angemeldet war.

Muss man aber in diesem Fall wohl erstmal abchecken, was sich da machen lässt.

73 de Kim, dg9vh


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hi Kim,

Du hast Recht. Ich werde mich erstmal auf die Klasse E konzentrieren, dann bleibt auch noch Zeit für Familie und das momentane Wetter 8). Wie gesagt, der einzige Vorteil, den die Klasse A im Moment für micht hätte, wäre der problemlosere Einsatz im Ausland.

Den Lehrgang A werde ich trotzdem weiter machen, weil es einfach sehr interessant ist.

Gruß,
Tim


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Hi Kim,

Du hast Recht. Ich werde mich erstmal auf die Klasse E konzentrieren, dann bleibt auch noch Zeit für Familie und das momentane Wetter 8). Wie gesagt, der einzige Vorteil, den die Klasse A im Moment für micht hätte, wäre der problemlosere Einsatz im Ausland.

Den Lehrgang A werde ich trotzdem weiter machen, weil es einfach sehr interessant ist.

Gruß,
Tim[/quote]
Die heutige Klasse A war früher die Einstiegslizenz wenn du Background hast würde ich die fruehere Klasse C machen und waere durch....


Gruß Patrick


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Die heutige Klasse A war früher die Einstiegslizenz wenn du Background hast würde ich die fruehere Klasse C machen und waere durch....[/quote]

Du meinst sicher die Klasse E, die der ehemaligen Klasse 3 entspricht. Die Klasse C gibt es ja schon lange nicht mehr, und auch nichts vergleichbares mehr. Heute kann man entweder die "grosse" Klasse A machen oder die "Einsteigerlizens" mit der Klasse E.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Die heutige Klasse A war früher die Einstiegslizenz wenn du Background hast würde ich die fruehere Klasse C machen und waere durch....
[/quote]

Hallo Patrick,

wir müssen dich leider mal auf den aktuellen Stand bringen: dein Klassendenken in B, A und C-Klasse ist überholt. Es gab zwischendurch die Klasse 1, 2 und 3, wobei Klasse 1 die bisherigen Klassen A und B integrierte, Klasse 2 war die bisherige C und Klasse 3 kam neu hinzu als Einsteigerklasse.

Dann wiederum gab es zwischendurch Änderungen bezüglich dem, was der Klasse 2 erlaubt wurde (Kurzwelle, volles Programm etc.).

Der derzeitige Stand ist der, dass wir eine Klasse A und eine Klasse E haben, wobei Klasse A die Klassen 1 und 2 zusammenfasst, jedoch vom Prüfungsanspruch her wohl an die damalige Klasse B angeglichen wurde, jedoch ohne CW-Prüfung. Klasse E war die bis dahin gültige Klasse 3 - hier hat sich so nix verändert.

Soweit der derzeitige Stand - was in wenigen Monaten auf dem Markt ist, kann ich bisher nicht mit Sicherheit sagen.

73 de Kim, dg9vh


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich glaube, ich weiß, was dj9zza meint.

Früher hatten alle drei Klassen den gleichen Fragenteil. Nur bei C entfiel die Morseprüfung und man brauchte nicht ganz so viel Punkte um zu bestehen. Sogesehen ist die alte Klasse C mit der jetzigen Klasse A von der Prüfung her vergleichbar. Hat man z.B. durch den Beruf technisches Fachwissen, sollte man sich gleich auf Klasse A konzentrieren, spart Zeit und Gebühren.

73 de DL2JAS


  
 

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