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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Arten der verarbeiteten Daten:

- Meta-/Kommunikationsdaten (siehe Abschnitt „Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles“)

Kategorien betroffener Personen

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Zweck der Verarbeitung

- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
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Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

Übermittlungen in Drittländer

Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

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 [ 67 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3, 4, 5
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
Torsten, es kann Dich überall erwischen, wenn ".........." zuschlagen. Wir haben einen Fall im OV, dem die Schwiegermutter als Grundbesitzerin eine Dienstbarkeit zugunsten eines Nachbarn hat eintragen lassen: in mehreren Prozessen klipp und klar -- absolut keine Funkaussendung auf dem Grundstück (keine Geräte betreiben, keine Antenne, keine Handfunke, Null....). Aus der Zwickmühle gibt es keinen Ausgang .....
73 Peter

ps der threadersteller rührt sich auch nicht mehr ................


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: GRUNDLEGENDES / WER WILL DAS FUNKEN VERBIETEN?
[quote][quote][quote]
Für den Nachbarn wird der Anruf zu 90% Kostenpflichtig. [/quote]

Das ist natürlich Unsinn, sogar der Anruf selbst ist Gebührenfrei

73
Peter[/quote]

Leider zeigt die Praxis genau das, dass die BNA dem Verursacher eine Gebühr berechnet ; nicht jedoch einem Funkamateur , da dieser seine Gebühr ja schon mit der EMV beglichen hat und somit auf kostenfreie Hilfe hoffen kann.

[color=blue:r29a0pth]Das ist wie gesagt Unsinn.
Der Funkamateur zahlt genau so Gebühren wenn er Anordnungen nicht nach kommt.[/color:r29a0pth]

In einem mir persönlich bekannten Fall wurde eine Angebliche Störung des funkenden (CB) Nachbarn auf eine fehlerhafte Haus-Verkabelung mit ca 700 EUR Gebühr in Rechnung gestellt. Aber dies nur am Rande :)[/quote]

Das passiert nur dann, wenn der Verursacher der Stilllegungsanordnung nicht nach kam.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]absolut keine Funkaussendung auf dem Grundstück (keine Geräte betreiben, keine Antenne, keine Handfunke, Null....). Aus der Zwickmühle gibt es keinen Ausgang .....
[/quote]

dann frag ich mich wie es mit funktermometern, dect telefon, der funkzentralverriegelung vom auto, funksteckdosen.. usw usw... aussieht, dann dürfte der antragsteller auch nichts dergleichen benutzten.
bei sowas gibt es immer 2, einer der verbietet, und einer er es sich verbieten lässt, wenn ich funken will dann mach ich es...
wenn mir nachbars satschüssel oder wäscheleine nicht gefällt dann komm ich mit sicherheit nicht dagegen an, nur dm doofem funkamateur (dank dm es erst die meiste moerne tchnik von heute überhaubt gibt) kann man ja ruig seine persönliche entfaltung einschränken.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Es ist ein Ausnahmefall. Der OM hat mir einiges an Doc zukommen lassen, es ist ein juristischer Fallstrick und weit weg von technischen Argumenten. Er hat mehrere Prozesse verloren und die kosten Geld. Die Grunddienstbarkeit kriegt er nicht weg und damit verliert er hinten und vorne mit allen anderen "Funkargumenten". Es ist ihm zu teuer geworden.

Und einfach machen: der begünstigte Nachbar lauert mit Scanner, hat dann auch prozessiert, ist aber mit seinen Beweisen abgesoffen. Der OM hatte außerhalb gefunkt (nachweislich) und der Nachbar durfte auch mal zahlen. Es ist total bescheuert, aber ..... ist so.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Torsten, es kann Dich überall erwischen, wenn ".........." zuschlagen. Wir haben einen Fall im OV, dem die Schwiegermutter als Grundbesitzerin eine Dienstbarkeit zugunsten eines Nachbarn hat eintragen lassen: in mehreren Prozessen klipp und klar -- absolut keine Funkaussendung auf dem Grundstück (keine Geräte betreiben, keine Antenne, keine Handfunke, Null....). Aus der Zwickmühle gibt es keinen Ausgang .....
[/quote]

§ 1019 BGB

Vorteil des herrschenden Grundstücks.Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Peter, wir hatten es schon in einem anderen thread. Der Richter hat ein Amateurfunk-Strahlen-freies Grundstück (des begünstigten Nachbarn) als ausreichenden Vorteil angesehen --- keine Chance. Es geht bei diesem speziellen Fall überhaupt nicht um Grenzwerte, sondern um (subjektive) Vorteile des Nachbarn. Nach Aussage des Richters hat die Schwiegermutter als Eigentümerin das Sagen auf dem Grundstück und wenn die den Nachbarn begünstigt, hat der Schwiegersohn überhaupt nichts zu melden. Der hatte auch keinen Miet- oder sonstigen Vertrag (Wohnrecht), der ihn in irgend einer Form schützt, und sie hätte ihn auch genau so gut vor die Tür setzen können, das Nase bohren verbieten usw. (die Argumente kamen in der mündlichen Verhandlung).

Nur nochmal, damit kein Irrtum entsteht: die Schwiegermutter ist vom Nachbarn verrückt gemacht worden, daß sowohl ihre als auch des Nachbarn Zipperlein von "den Strahlen (des Schwiegersohns)" kommen und so kam es zu einem Eintrag, den auch jeder nachfolgende Eigentümer nur mit Zustimmung des Nachbarn wieder löschen kann.

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hi,
da hilft nur noch eins
Ausziehen aus diesem haus.
Wenn dann die Schwiegermama jammert, weil ihr keiner hilft, hat sie eben Pech gehabt.

73 de Mary


  
 
 Betreff des Beitrags:
:P schliesse mich Mary voll und ganz an! Raus aus dem Stall!


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Nur nochmal, damit kein Irrtum entsteht: die Schwiegermutter ist vom Nachbarn verrückt gemacht worden, daß sowohl ihre als auch des Nachbarn Zipperlein von "den Strahlen (des Schwiegersohns)" kommen und so kam es zu einem Eintrag, den auch jeder nachfolgende Eigentümer nur mit Zustimmung des Nachbarn wieder löschen kann.

73 Peter[/quote]

Boah, ich kann gar nicht so viel fressen, wie ich jetzt kotzen möchte. Manche Leute haben wohl ein sicheres Gespür dafür, was sie machen müssen, damit man ihnen später mal aufs Grab spuckt.

73 de DL2VV
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich habe den allerletzten Stand nicht, weil das Thema vom OM begraben wurde. Es hört sich ja gut an, aber Ratschläge hat er im OV genug bekommen (auch von mir), aber ..... Es ist eine Familie, d.h. der OM hat XYL (die Tochter derjenigen welchen, ihr Elternhaus also), Kinder -- inzwischen erwachsen, und war auch kurzzeitig aus der Wohnung raus (jetzt wieder dort). Ganz so einfach sind solche Verhältnisse nicht und man muß schon abwägen. Er funkt halt weiter mobil (außerhalb des Grundstückes), in der Clubstation und macht einiges an Afu via Internet - wobei ich in dem Fall "nicht die Nase rümpfe" -- es aber andererseits prinzipiell nicht gut finde. Das war auch in einem Prozessfall das ko für den Nachbarn (und pure Schadenfreude im OV), als der ihn per Scanner hörte, aber nicht gespannt hat, das unser OM zwar von zu Hause, aber Echolink via Internet über unser OV Relais (mit Echolink) gemacht hat -- also "keine Strahlung vom Grundstück". Der OM ist gerngesehen im OV, sehr aktiv auch bei Fuchsjagden usw. organisiert unseren Fielday zu 70% --- nur halt kein Funk von zu Hause. Es ist inzwischen kein Thema mehr im OV, macht es sonst ja für ihn auch nicht besser.

Ich wollte es als krassen realen Fall schildern, wie weit diese Mobilfunkhysterie etc. es treiben kann. Ich weiß aktuell nicht einmal, ob die Schwiegermutter noch lebt. Es nutzt juristisch nichts (ist für alle Rechtsnachfolger verbindlich eingetragen) und würde ihm ja auch nur das Herz wieder schwerer machen und alte Wunden aufreißen.

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Schon klar, Peter, das Leben, insbesondere im Familienkontext ist ein komplexer Sachverhalt, da funktionieren einfache Rezepte nicht.
Ich selbst habe bei meinen Eltern im Haus eine ausgewachsene Strahlenhysterie - wohl verstanden: wegen einer reinen Sat-EMPFANGS-anlage miterlebt, der mit sachlichen Argumenten in keiner Art beizukommen war, miterlebt - das Ergebnis war schlussendlich die Anlage auf den privaten Bereich des eigenen Balkons zu verlagern und deren Installation nach aussen hin zu tarnen. Keine Ahnung ob die 'Strahlenopfer' mittlerweilen wieder ruhig schlafen können.
Das konträre Beispiel: Meine XYL und ich möchten eigentlich umziehen, aber ich trete auf die Bremse, da ich einen solchen Freiraum bezüglich Afu wie an unserem aktuellen QTH als Mieter wohl nie wieder finden werde.

73
Pascal


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ja, als Mieter -- hoffentlich mit Mietvertrag. Unser OM hätte mit einem Mietvertrag wenigstens juristisch mehr Rechte gehabt -- obwohl es praktisch ..... und familiär ......

Mir wurde im Ort zugetragen (und von einem Kathrein OM bestätigt, daß es kein Einzelfall ist): Eine Sat-Schüssel von Kathrein wurde mit dem Argument abgelehnt, daß der Käufer sich ja mit dem Aufdruck "Sat An" in der Schüssel den "Satan" aufs Haus holt. Wie heißt es doch bei Asterix und Obelix "..... die spinnen, die Römer .....". Das ist dann schon eher wieder lustig -- wer redet denn noch von Elektrosmog, wenn der Satan auch schon ohne kommt.

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Der Richter hat ein Amateurfunk-Strahlen-freies Grundstück (des begünstigten Nachbarn) als ausreichenden Vorteil angesehen[/quote]

könnte man den spieß nicht einfach umdrehen? man beschränkt sich auf Kurzwellen empfang und klagt gegen jede störung, wenn ein Amteurfunkstrahlen freies grundstück als ausreichend empfunden wird, dann muss auch ein störstrahlen (von z.b. plasmafernseher usw.) freies grundstück empfunden werden


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]Der Richter hat ein Amateurfunk-Strahlen-freies Grundstück (des begünstigten Nachbarn) als ausreichenden Vorteil angesehen[/quote]

könnte man den spieß nicht einfach umdrehen? man beschränkt sich auf Kurzwellen empfang und klagt gegen jede störung, wenn ein Amteurfunkstrahlen freies grundstück als ausreichend empfunden wird, dann muss auch ein störstrahlen (von z.b. plasmafernseher usw.) freies grundstück empfunden werden[/quote]

Dann kommen sie bestimmt wieder mit " Allgemeinrecht geht vor Einzelrecht " etc., etc., etc.........

Gruß
Torsten


  
 
 Betreff des Beitrags:
Selbst wenn das funktioniert hilft es nichts. Radio und FS wurde ja auch nicht verboten. Er müßte die Störung nachweisen und dann hängt er wieder in der Schleife, wenn ihm unterstellt wird, er habe dazu ein "Funkgerät" benutzt. Ich müßte erst wieder die Texte suchen. Das ganz ist Juristenkram und hat mit Funk etc. nichts mehr zu tun. Es gibt anscheinend Leute, die Radio und FS ohne Funkwellen per Telepathie empfangen ......
73 Peter


  
 

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