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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Diese Datenschutzerklärung klärt Sie über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (nachfolgend kurz „Daten“) innerhalb unseres Onlineangebotes und der mit ihm verbundenen Webseiten, Funktionen und Inhalte auf (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Onlineangebot“). Im Hinblick auf die verwendeten Begrifflichkeiten, wie z.B. „Verarbeitung“ oder „Verantwortlicher“ verweisen wir auf die Definitionen im Art. 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

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Arten der verarbeiteten Daten:

- Meta-/Kommunikationsdaten (siehe Abschnitt „Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles“)

Kategorien betroffener Personen

Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).

Zweck der Verarbeitung

- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
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Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

Übermittlungen in Drittländer

Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

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 [ 67 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3, 4, 5
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
Jörg, es wurde nicht geschrieben und Du spekulierst nur. Es gibt genügend Wohnbaugesellschaften, die solche Sachen nur per Anwalt -- manchmal deren Angestellter -- machen lassen. Wir kennen weder Hintergründe noch Vorgeschichte und m.E. ist der Punkt wichtig und die Frage ist ganz einfach -- da braucht niemand herum zu raten. Es muß im Schreiben ersichtlich sein, sonst kann der Threadersteller es gleich wegwerfen -- vom Anwalt als Dritten braucht er es "noch nicht einmal ignorieren". Offensichtlich ist erst einmal garnichts und ein Rechtsverfahren ist ein Brief noch lange nicht -- auch nicht von einem Anwalt (der schreibt und kassiert und lebt von solchen Sachen).

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Moin Werner,
jetzt kämpfen schon die Rechtsanwälte, ohne das man Fakten weiß. Folgende Fragen solltest Du beantworten:

1. auf welchen Bändern sendest Du?
2. welche Betriebsarten werden benutzt?
3. mit welcher Sendeleistung sendest Du?
4. welche Antenne benutzt Du?
5. welches Funkgerät benutzt Du?
6. hattest Du eine Selbsterklärung eingereicht (EIRP>10W)?

Erst wenn diese Informationen bekannt sind, könnte man die Personenschutzwerte in etwa abschätzen. Wenn man mit 100W im Zimmer sendet, sind diese Werte nicht einzuhalten. Wenn die BNetzA zu Dir kommt, werden die das schon überprüfen.

73
Gerhard


  
 
 Betreff des Beitrags:
Peter,

[quote]Ich habe vom Rechtsaanwalt ein schreiben bekommen, in dem er mich auffordert meine Amateurfunktätigkeit,in meiner Wohnung komplett einzustellen,weil ich 1 Hausbewohner, der eine alte Anlage hat störe.[/quote]

Der Vermieter würde erstmal seine direkten Möglichkeiten ausschöpfen. Erst recht eine Hausverwaltung, die meist eine "eingebaute" Rechtsabteilung haben.

Spekulation ja, aber es würde mich doch wundern, wenn ich unrecht habe!

Aber wenn, gebe ich Dir bei nächster Gelegenheit einen aus - und wenn ich Dirs per Post schicken muß ;-))


@Werner: WER hat den Anwalt eigentlich beauftragt?

73 Jörg


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Erst wenn diese Informationen bekannt sind, könnte man die Personenschutzwerte in etwa abschätzen. Wenn man mit 100W im Zimmer sendet, sind diese Werte nicht einzuhalten. Wenn die BNetzA zu Dir kommt, werden die das schon überprüfen.
[/quote]

Hallo Gerhard,

Es geht allerdings nicht um Personenschutzwerte (BEMFV) sondern um elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG).

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
@Ohm:
Wer hat den RA beauftragt?
Die Hausverwaltung oder der Mieter, der die Störung hat?

Für mich wirkt das eher als Versuchsballon des RA in der Hoffnung, dass du die Funkaktivitäten nach dem Schreiben einstellst.
Denn selbst für einen RA, der sich in den TKG, AFU,.. Bestimmungen nicht auskennt dürfte klar sein, dass ein komplettes Funkverbot unverhältnismäßig ist und somit so nie vor Gericht durchgebracht werden kann.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]@Ohm:
Wer hat den RA beauftragt?
Die Hausverwaltung oder der Mieter, der die Störung hat?.....[/quote]Die Frage habe ich ihm schon vor 4 Wochen gestellt und Ohm hat sie nicht beantwortet (es wurde nur spekuliert). M.E. erst einmal die wichtigste Frage -- der Brief geht nicht um technische Probleme.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: GRUNDLEGENDES / WER WILL DAS FUNKEN VERBIETEN?
mal nur so zur Info:

Alles kann bei einer Tasse Bier besprochen werden; Lade den "Bösen" Nachbarn mal ein. Erkläre erst mal, was du machst und prüfe ob es nicht an seiner vorhanden Technik liegt.

Sollte es dann immer noch unstimmiges geben, dann (wenn überhaupt) wäre es die B-Netz-A (und kein anderer) die dir dann nach einem Anruf helfen wird.

Für den Nachbarn wird der Anruf zu 90% Kostenpflichtig. Gib ihm das zu Bedenken oder du musst dann nach Prüfung durch die B-NETZ-A das ganze vor Gericht entscheiden lassen, was die Nachbarschaft sicher nicht fördern würde.

Rechtsanwälte wollen nur an dein Geld und haben zu 99% keine Ahnung von der Technik. meines wissen nach gibt es in DL wenn überhaupt nur zwei Anwälte die sich mit dem Thema "FUNK Recht" wirklich auskennen .

Werde aber mit Großen Interesse dies weiter Verfolgen.

73


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: GRUNDLEGENDES / WER WILL DAS FUNKEN VERBIETEN?
[quote]

Sollte es dann immer noch unstimmiges geben, dann (wenn überhaupt) wäre es die B-Netz-A (und kein anderer) die dir dann nach einem Anruf helfen wird.

Für den Nachbarn wird der Anruf zu 90% Kostenpflichtig. [/quote]

Das ist natürlich Unsinn, sogar der Anruf selbst ist Gebührenfrei

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
@dd1go:
Ich stimme dir zu, dass es am sinnvollsten ist, das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Jedoch hat Ohm schon geschrieben, dass der Nachbar meint "Sie dürfen nicht funken und stören". Hier wird es schwer werden eine vernünftige Gesprächsbasis zu finden.
Mir ist nicht klar, was es bringen soll, wenn Ohm die BNetzA anruft? Er selbst wird nicht gestört und hat somit auch keinen Grund für eine Beschwerde. Und warum sollte man sich dem Risiko aussetzen, dass die Behörde zwecks Überprüfung kommt und dann doch eine Kleinigkeit nicht passt?
Solange der Nachbar die BnetzA nicht informiert, würde ich die aus dem Spiel lassen.
Ein Anwalt braucht auch nicht unbedingt eine Ahnung von Technik zu haben. Technische Details spielen in den meisten Fällen eine untergeordnete Rolle, und wenn dann wird eh meist ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt und der Funker kann den RA ja auch instruieren. Jedoch kann ein RA schon am Beginn das Verfahren in die (für den Funker) richtige Richtung lenken, erläutern welche Erklärungen (nicht) abgegeben werden dürfen,..
Das "Recht" ist mit viel Formalismus behaftet, hier kann man viel verlieren, aber auch umgekehrt gewinnen. Und dabei solle einem ein RA helfen.
Wenn man also eine Rechtsschutzversicherung hat (und die sollte man haben), dann empfiehlt es sich auf jeden Fall von einem RA beraten zu lassen, damit man sich viel Ärger ersprart.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Mir ist nicht klar, was es bringen soll, wenn Ohm die BNetzA anruft? Er selbst wird nicht gestört und hat somit auch keinen Grund für eine Beschwerde. Und warum sollte man sich dem Risiko aussetzen, dass die Behörde zwecks Überprüfung kommt und dann doch eine Kleinigkeit nicht passt? [/quote]

Es bringt, daß er und der Nachbar überprüft wird. Die Chance, daß das Problem bei "ohm" liegt, ist eher gering, da er im ganzen Haus nur EINEN stört, an EINEM Gerät des Nachbarn. Ich würde sagen, es liegt 99:1 an genau diesem Gerätchen des beratungsresistenten Nachbarn. Wie sooft. Jetzt kann ich hier soweit nicht zurückscrollen, aber wars nicht eine 5:1-Anlage? Stichwort Kabelsalat und evtl. noch ein Billigheimer mit mehr Plastik als Silizium geschweige denn ein schirmendes Metall an relevanten Stellen.

Aber ich spekuliere wieder - liegt jedoch auf der Hand. Meine ich.

73 Jörg


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: GRUNDLEGENDES / WER WILL DAS FUNKEN VERBIETEN?
[quote][quote]
Für den Nachbarn wird der Anruf zu 90% Kostenpflichtig. [/quote]

Das ist natürlich Unsinn, sogar der Anruf selbst ist Gebührenfrei

73
Peter[/quote]

Leider zeigt die Praxis genau das, dass die BNA dem Verursacher eine Gebühr berechnet ; nicht jedoch einem Funkamateur , da dieser seine Gebühr ja schon mit der EMV beglichen hat und somit auf kostenfreie Hilfe hoffen kann.

In einem mir persönlich bekannten Fall wurde eine Angebliche Störung des funkenden (CB) Nachbarn auf eine fehlerhafte Haus-Verkabelung mit ca 700 EUR Gebühr in Rechnung gestellt. Aber dies nur am Rande :)


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]@dd1go:

Mir ist nicht klar, was es bringen soll, wenn Ohm die BNetzA anruft? Er selbst wird nicht gestört und hat somit auch keinen Grund für eine Beschwerde. Und warum sollte man sich dem Risiko aussetzen, dass die Behörde zwecks Überprüfung kommt und dann doch eine Kleinigkeit nicht passt?
Solange der Nachbar die BnetzA nicht informiert, würde ich die aus dem Spiel lassen.
[/quote]


Bisher haben BNA Mitarbeiter immer ein offenes Ohr für Funkamateure gehabt (und werden es auch hoffe ich weiter hin haben) : Vielleicht ist gerade in dieser verfahrenen Situation Angriff die bessere Verteidigung .


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Bisher haben BNA Mitarbeiter immer ein offenes Ohr für Funkamateure gehabt (und werden es auch hoffe ich weiter hin haben) : Vielleicht ist gerade in dieser verfahrenen Situation Angriff die bessere Verteidigung .[/quote]

Nur der Nachbar kann die Störung melden, nicht der Funkamateur


  
 
 Betreff des Beitrags:
Der Nachbar kann alles mögliche als "Störung" per RA beanstanden lassen. Vielleicht brüllt der Fragesteller so laut in's Mike, daß die Anlage des Nachbarn nicht dagegen ankommt. Solange der Threadersteller nicht mehr sagt, ist der ganze thread für Ablage P. Vielleicht hat sich schon alles erledigt und einer der beiden wohnt dort nicht mehr -- keine Antworten sind auch Antworten.....
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich selbst habe es fast genauso vor einem halben Jahr erlebt. Die ganze Rechthaberei bringt nichts, du wirst immer den Kürzeren ziehen. Selbst wenn du draußen keine Antenne hast und funkst indoor, kann dein lieber Nachbar auf einmal sagen, er habe starke Kopfschmerzen und Schwindelattacken seit du funkst und fängt an, einen Zivilprozess gegen dich zu führen. Dieses Beispiel stammt übrigens von der Rechtsabteilung des DARC mit denen ich mich damals darüber unterhalten habe.
Ich für meinen Teil habe die Konsequenzen gezogen und bin mit meiner Frau auf`s Land auf einen Bauernhof gezogen. Dort stört sich keiner an meinem Hobby, ich kan soviel Antennen aufbauen wie ich will und muß die maßlose Dummheit vieler Zeitgenossen nicht mehr ertragen.
Und meinem Magen geht`s seither auch besser.

Gruß
Torsten


  
 

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