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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

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Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

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Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

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 [ 50 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3, 4
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Amateurfunk Gerät ohne Lizens
Hallo,

meine frage ist eigentlich, darf man ein Amateurfunk Gerät haben Ohne Lizens, darf man es mit sich führen, ich rede von ein Handgerät ohne
ärger zu bekommen ?.

Kann mir jemand was dazu sagen.



Gruß Damitester


  
 
 Betreff des Beitrags:
Aus dem Fragenkatalog zur Lizen[b:6gj5c8oq]z[/b:6gj5c8oq]prüfung, den ich gerade offen habe:

[quote]Frage VD112
A: Was gilt in Bezug auf den Empfang von Amateurfunkaussendungen?
F:Es ist keine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erforderlich.[/quote]

[/b]


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Aus dem Fragenkatalog zur Lizen[b:3iqyb6bz]z[/b:3iqyb6bz]prüfung, den ich gerade offen habe:

[quote]Frage VD112
A: Was gilt in Bezug auf den Empfang von Amateurfunkaussendungen?
F:Es ist keine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erforderlich.[/quote]

[/b][/quote]

Also zweitens bedeutet ich brauche keine Zulassung, und zum ersten?.

Ich dachte an so ein Gerät TG-UV2.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Du brauchst keinen Transceiver um empfangen zu können. Kauf' Dir einen Empfänger!

73!

Sven


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Also zweitens bedeutet ich brauche keine Zulassung, und zum ersten?.
[/quote]

Wie bitte?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunk Gerät ohne Lizens
[quote]Hallo,

meine frage ist eigentlich, darf man ein Amateurfunk Gerät haben Ohne Lizens, darf man es mit sich führen, ich rede von ein Handgerät ohne
ärger zu bekommen ?.

Kann mir jemand was dazu sagen.



Gruß Damitester[/quote]

...Du darfst Amateurfunkgeräte auch ohne Lizenz besitzen.
Zum reinen Empfang reicht ja auch ein Scanner / Empfänger, oder?
Der Reiz des illegalen Sendebetriebs ist ja doch vorhanden und dann hört der Spaß auch schon auf - wie gerade wieder in meiner Umgebung wo ein Wouxun-Besitzer mit seinem Rogerbeep ständig auf den Relais herumpiepst.......
Oder ist bei euch im Freenetbereich etwas gebotenß :twisted:


73 Mike


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo,

du darfst so ein Gerät ganz legal kaufen, besitzen und damit hören.

Benutze es nicht auf den Freenet Kanälen, das fällt ganz schnell auf.
Störe keine Funkdienste damit.
Vieleicht kommst du ja auf den Geschmack, die E-Lizenz ist gar nicht so schwer.
Google ein wenig nach den Frequenzen in deiner Umgebung (Relais, OV etc.).
Und wenn dein Interesse geweckt wurde geh mal zum OV Abend deines Ortsverband. Dort bist du jederzeit Willkommen.

Ich wünsche dir viel Spass mit deinem Gerät.
Und mach keinen Unsinn mit der Kiste :-)

73 de Peter, DO1PBL


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Aus dem Fragenkatalog zur Lizen[b:gp77q7hu]z[/b:gp77q7hu]prüfung, den ich gerade offen habe:

[quote]Frage VD112
A: Was gilt in Bezug auf den Empfang von Amateurfunkaussendungen?
F:Es ist keine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erforderlich.[/quote]

[/b][/quote]
Dem steht gegenüber §2 Absatz3 AFUG:
"eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren
Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der
zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht...."
und
§3 Absatz3 AFUG:
"Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst und der Zuteilung
1. eines personengebundenen Rufzeichens,
2. eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder
3. eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen
oder
4. eines Rufzeichens für Klubstationen
durch den Funkamateur betrieben werden."

Darüber gab es schon mehrfach Diskussionen hier und in anderen Foren.
Man kann diese textlichen Ausführungen in die eine wie die andere Richtung interpretieren.
Einfach bei der BnetzA vielleicht mal nachfragen?
Weiter gibt es dazu nichts zu schreiben/sagen!


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]Aus dem Fragenkatalog zur Lizen[b:31pertw1]z[/b:31pertw1]prüfung, den ich gerade offen habe:

[quote]Frage VD112
A: Was gilt in Bezug auf den Empfang von Amateurfunkaussendungen?
F:Es ist keine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erforderlich.[/quote]

[/b][/quote]
Dem steht gegenüber §2 Absatz3 AFUG:(..)
§3 Absatz3 AFUG:(..)

Man kann diese textlichen Ausführungen in die eine wie die andere Richtung interpretieren.
[/quote]
Da gibt es nichts zu interpretieren oder nachzufragen. Das AFuG regelt nur die "Teilnahme am Amateurfunkdienst", und darunter versteht der Gesetzgeber eindeutig nur den Amateurfunksendebetrieb.
Der Empfang von Amateurfunksendungen ist im TKG §89 allgemein freigegeben. Da es keine Besitzbeschränkungen für Funkgeräte gibt, darf jeder selbstverständlich soviele Funkgeräte kaufen und einschalten wie er will, und er darf auch mit dem eingeschalteten Handfunkgerät eine Straßenbahn betreten und zur Senkung der Schwarzfahrerquote beitragen, wenn er Spaß daran hat.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote] ... "Darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme ... durch den Funkamateur betrieben werden."[/quote]

Hallo Helmut,

wie kommst Du darauf aus einem Betriebsverbot ein Besitzverbot abzuleiten?


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote] ... "Darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme ... durch den Funkamateur betrieben werden."[/quote]

Hallo Helmut,

wie kommst Du darauf aus einem Betriebsverbot ein Besitzverbot abzuleiten?[/quote]

Helmut meinte wohl, dass das Einschalten und Empfangen mit dem Gerät auch als Betrieb angesehen werden kann, aber wie Ulrich schon richtig geschrieben hat, wird unter Betrieb nur Sendebetrieb verstanden.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote] ... "Darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme ... durch den Funkamateur betrieben werden."[/quote]

Hallo Helmut,

wie kommst Du darauf aus einem Betriebsverbot ein Besitzverbot abzuleiten?[/quote]
Karsten,
definiere mal Betriebsverbot und Besitzverbot....
Wenn ich etwas besitze, darf ich es noch lange nicht betreiben.
Beispiel: Ich [b:31lt3wvm]besitze[/b:31lt3wvm] ein Motorrad mit (sagen wir mal) 750ccm. Mir ist nicht verboten, dieses zu [b:31lt3wvm]besitzen[/b:31lt3wvm].
Sehr wohl ist es aber mir nicht erlaubt, dieses Motorrad [b:31lt3wvm]in Betrieb[/b:31lt3wvm] zu nehmen, da mir der entsprechende Führerschein (Fahrerlaubnis) fehlt. :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote][quote] ... "Darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme ... durch den Funkamateur betrieben werden."[/quote]

Hallo Helmut,

wie kommst Du darauf aus einem Betriebsverbot ein Besitzverbot abzuleiten?[/quote]

Beispiel: Ich [b:sfrql6kk]besitze[/b:sfrql6kk] ein Motorrad mit (sagen wir mal) 750ccm. Mir ist nicht verboten, dieses zu [b:sfrql6kk]besitzen[/b:sfrql6kk].
Sehr wohl ist es aber mir nicht erlaubt, dieses Motorrad [b:sfrql6kk]in Betrieb[/b:sfrql6kk] zu nehmen, da mir der entsprechende Führerschein (Fahrerlaubnis) fehlt. :wink:[/quote]

Natürlich darfst du das Motorrad anwerfen und wie ein Wilder am Gashahn drehen, zumindest solange, bis deine Nachbarn Alarm schlagen.

Merkst du was? Das reine Anwerfen der Maschine ist in deinen Augen keine Inbetriebnahme, ist ja auch irgendwie richtig, genauso wenig ist halt der Empfang mit einem AFU TRX, Betrieb im eigentlichen Sinne.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Das AFuG regelt nur die "Teilnahme am Amateurfunkdienst", und darunter versteht der Gesetzgeber eindeutig nur den Amateurfunksendebetrieb.Der Empfang von Amateurfunksendungen ist im TKG §89 allgemein freigegeben. [/quote]
Ulrich, das TKG regelt aber auch nicht die Inbetriebnahme einer Amateurfunkstelle,
was ein Einschalten eines Amateurfunkgerätes nun mal darstellt. (laut Definition des AfuG)
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in §89 nur die Beschränkung für
die sogenannten Scanner (Allbereichsempfänger) damit festlegt.
Keinesfalls darf interpretiert werden,
dass damit auch AFU-Geräte mit einbezogen worden sind.
Diese fallen nämlich wieder laut §2 Absatz3 AfuG unter eine Amateurfunkstelle!
Das TKG sagt dazu nichts für die Allgemeinheit.
Das ist vom Gesetzgeber so gewollt, damit nicht jedermann/frau hingeht und sich ein AFU-Gerät kauft,
nur um Funkdienste (ab)zu hören und quasi eine Alibifunktion zu haben,
obgleich es dafür (teils im Frequenzumfang und Modulationen beschränkte) Scanner zu kaufen gibt....

[quote]Da es keine Besitzbeschränkungen für Funkgeräte gibt, darf jeder selbstverständlich soviele Funkgeräte kaufen und einschalten wie er will, und er darf auch mit dem eingeschalteten Handfunkgerät eine Straßenbahn betreten und zur Senkung der Schwarzfahrerquote beitragen, wenn er Spaß daran hat.[/quote]

Ulrich, Ja er darf Funkgeräte (auch Amateurfunkgeräte) besitzen.
Nur nicht zum Zwecke des blossen (Ab)Hörens von Funkdiensten und Rundfunk.
Somit ist letztendlich auch das Einschalten und damit eine Inbetriebnahme derselben ausgeschlossen. (verboten/untersagt)

Zitat der Frage von Damitester:
"meine frage ist eigentlich, darf man ein Amateurfunk Gerät haben Ohne Lizens, darf man es mit sich führen, ich rede von ein Handgerät ohne
ärger zu bekommen ?. "
Ja er darf ein [b:30azfzga]Amateurfunkgerät besitzen[/b:30azfzga]. Nur da ihm die Zulassung fehlt, darf er es [b:30azfzga]nicht in Betrieb[/b:30azfzga] nehmen...
Nimmt er es irgendwo hin mit (als HFG) bekommt er spätestens damit Ärger, wenn z.B. die Polizei ihn damit rumlaufen sieht und das Teil ist eingeschaltet und er kann keine Zulassung zum AFU vorlegen.
Laut AfuG ist das eine Inbetriebnahme einer Amateurfunkstelle
und "nur" eine OWI....
Alles weitere siehe das vorherige.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Zitat von der Seite der BnetzA:

Der Empfang von Amateurfunksendungen sowie der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Die Teilnahme am Amateurfunkdienst (Senden) erfordert jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung mit personengebundener Rufzeichenzuteilung.

Zitat Ende.

Ich denke das sagt genug. Helmut, was du da geschrieben hast, sind Interpretationen, die jeglicher Grundlage entbehren. Ich halte deine Ausführungen für schlichtweg falsch.


  
 

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