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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

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Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

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Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

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Widerspruchsrecht

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Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 11 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1,
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Sachversicherung und Blitz/Überspannungsschaden
Hallo,
nachfolgendes soll und darf KEINE Rechtsberatung darstellen!
Mich würde mal interessieren,
ob und inwieweit sich die jeweilige Sachversicherung,(spez. Hausrat)
zu einem Blitz bzw. Überspannungsschaden gestellt hat?


Zur Sache wie sie mir bzw. meiner Mutter aktuell passiert ist:
Anfang Oktober diesen Jahres wollte ich unsere Heizung in Betrieb nehmen,
da es ab dann schon auch tagsüber kalt wurde.
Nachdem der Heizkessel sehr heiss war,
aber keine Wärme in die Heizkörper kam,
rief ich unseren Heizungsmonteur an,
der auch prompt kam und einen Ausfall der Umwälzpumpe feststellte...
Austausch alt gegen neu und schon lief das ganze wieder.
Eine genauere Überprüfung ergab, dass die Elektronik der Umwälzpumpe,
fast völlig zerstört war, vermutlich durch Überspannung.....?
Zumindest kann man das vermuten.
Denn die Umwälzpumpe hängt ständig am 230 V Stromnetz
und nicht wie ein Ölbrenner (zumindest bei unserer Heizung) per Steckdose
an der man über Sommer den Stecker ziehen kann. :wink:
Also den Schaden per Mail an die Hausratversicherung gemeldet.
Einige Tage danach, kam ein Brief, in dem die Schadensregulierung abgelehnt wurde...
Obwohl schon seit zig Jahren alle Hausratvers. Blitz und Überspannungsschäden an üblichen Haushaltsgeräten
laut ihren Versicherungsbedingungen übernehmen?
:?
Komisch dabei ist noch, vor knapp einem Jahr hatte sich mein Router ebenfalls durch Überspannung verabschiedet.
Der wurde mir damals anstandslos ersetzt....

Bevor dieses geändert wurde, gab es vielfach eine Unterscheidung
durch die Versicherungsgesellschaften,
wonach es sich entweder um eine "direkten" Blitzschlag,
oder um einen "indirekten" gehandelt hat.
Beim direkten bezahlten diese den Schaden.
Beim anderen Fall (Überspannung) gar nichts.
Danach gab es (glaube ich) mehrere Gerichtsurteile und dann wurde das geändert?!

Eure Meinung bzw. Erfahrung würde mich mal interessieren.
Übrigens: Es muss sich dabei nicht nur um Funkgeräte, Antennen ect. gehandelt haben, welches wir Funkamateure/CB-Funker usw. benutzen.
Auch sonstige Haushaltsgeräte wie Kühlschrank ect., die bei einem Blitzeinschlag/Überspannung auch kaputt gehen können.
Das gilt es bei der Umfrage zu beachten!


  
 
 Betreff des Beitrags:
Moin Moin,
Blitz in der Nachbarschaft eingeschlagen, dadurch Router und PC defekt.
( vermutlich via Telefonleitung. Telefone waren nicht Defekt.Router hatte am Gehäuse schmorstelle )
Beides war gut 1 Jahr alt. Beide Rechnungen zur Versicherung und wurde voll erstattet. PC wurde begutachtet um schaden festzustellen.
Zeitraum : August 2008


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo allerseits,

genau diesen Fall hatten wir vor einigen Jahren in unserer Wiesbadener Wohnung. Im Nachbarhaus hatte der Blitz eingeschlagen. In unserem Wohnhaus (Mehrfamilienwohnhaus) hat es etliche Telefonanlagen, Fernseher und Stereoanlagen gekillt (Überspannung). Die Kosten für eine neue Telefonanlage wurden - von unserer Versicherung - komplett erstattet. Die Reparaturkosten für den Fernseher (Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt) wurden ebenfalls erstattet. Ich kann leider nicht mehr sagen welche Klauseln in unserer Versicherungsvertrag gültig waren.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Mal gleich eine Zwischenmeldung der Hausratversicherung:
Angeblich sind solche elektrisch betriebenen Geräte wie sie bei einer Heizungsanlage anzutreffen sind,
NICHT in der Hausratvers. mitversichert.
Hierzu muss man die Wohngebäudevers. anschreiben....
Ich frage mich, wieso zählt eine Heizungsanlage nicht zu den alltäglichen Gebrauchsgegenständen die einer "privaten Nutzung"
(so steht es in deren Bedingungen) unterliegen
und damit zum Hausrat?
Der Vers.vertreter nannte das so:
Alles was nicht aus dem Haus fällt,
wenn man es auf den Kopf stellen würde,
zählt nicht zur Hausratvers....
D.h. alles was mit dem Haus verbunden ist, fällt nicht darunter.
Na super, dann muss man 2 Vers. für einen Schadenfall (Blitzschlag) haben,
damit man alles was dabei kaputt gehen kann, bezahlt bekommt... :evil:


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Helmut,
da hast Du ja ein feines Thema angepackt. Als Hausbesitzer braucht man eine:

1. Gebäudeversicherung incl Abriss und Neubau alles bis auf Sturmflut enthalten
2. Hausratversicherung deckt den kompletten Hausrat ab
3. Privathaftpflichtversicherung (falls einer ausrutscht etc)

Bei 3. geht das bei uns sogar soweit, das wir im Winter auch die Straße bis zur Hälfte freihalten und streuen müssen. Bisher hatten wir nur die angrenzenden Gehwege freihalten müssen. Bei uns sind von dieser Regelung 298 Straßen betroffen. :twisted:

73
Gerhard


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Hallo Helmut,
da hast Du ja ein feines Thema angepackt.
......
Bei 3. geht das bei uns sogar soweit, das wir im Winter auch die Straße bis zur Hälfte freihalten und streuen müssen. Bisher hatten wir nur die angrenzenden Gehwege freihalten müssen. Bei uns sind von dieser Regelung 298 Straßen betroffen. :twisted:

73
Gerhard[/quote]

Falls es dir ein Trost ist: Genau diese Regelung gibt es auch bei uns in einer 300 Seelen Gemeinde im Hunsrück.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Die Heizungsanlage gehört nicht zum Hausrat, oder brauchst Du die Umwälzpumpe im Schlafzimmer für ein Wasserbett ?? Wenn Du baust, gehört die zu den Herstellungskosten des Gebäudes innerhalb der Heizungsanlage. Versicherungen dazu s. auch @DC4LO. Hausrat ist in erster Linie "bewegliches Mobiliar", da kann schon ein fest verlegter Teppichboden nicht mehr mit drin sein.

Mein Funkantennen sind wie FS-Antennen mit dem Gebäude verbunden und in der Gebäudeversicherung mit drin -- sagte jedenfalls die Versicherung bei Abschluß -- passiert ist nichts und der dickste bisherige Sturm hat lediglich Dachziegel demoliert und Nachbarn geärgert, Hopfengärten flachgelegt und meine Antennen nirgends "gekratzt".

Als nächstes müßtest Du außerdem einen Zusammenhang mit einem Blitzschlag (=Überspannung) nachweisen, bzw. dem EVU eine Einspeisung mit Überspannung -- aber dann wäre wesentlich mehr zum Teufel.

Als Drittes ist eine Umwälzpumpe je nach Alter Verschleißteil (auch wenn meine bereits seit 34 Jahren störungsfrei laufen) -- d.h. Zeitwert ??? Und Neuwert versichert Di r dabei niemand.

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Ich frage mich, wieso zählt eine Heizungsanlage nicht zu den alltäglichen Gebrauchsgegenständen die einer "privaten Nutzung"
(so steht es in deren Bedingungen) unterliegen
und damit zum Hausrat?
[/quote]

Weil es kein Hausrat ist.
Hausrat ist das was beim Umzug transportiert wird.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Weil es kein Hausrat ist.
Hausrat ist das was beim Umzug transportiert wird. [/quote]

Genau so, wie WW-Peter es schreibt, ist es. Weiterführend ist die Heizung als Hausinstallation defininiert und wird - im Schadensfall (auslaufendes Wasser bei Kesselbruch, Ölaustritt o.ä.) über die Gebäudeversicherung abgewickelt. Ebenso wie die Wasserinstallationen. Auch hier haben viele Versicherungen eigene Hintertürchen, aber mit nem guten Installateur klappts zumindest mit einer Abdeckung zu 70%. Die Frisch-/Brauchwasserklausel muß im Vertrag stehen (analog Hausrat, wenn ein Waschmaschinenschlauch platzt). Da drücken sich viele drum!

Bei ner Pumpe hast definitiv keine Chance. Das ist, wie oben schon erwähnt, einfach Verschleiß... Da muß der Blitz schon drauf unterschrieben haben oder warten, bis der Sachverständige davor steht, daß die das als Blitzschaden anerkennen...

Eigene Blitzschäden:
Vor 2 oder 3 Jahren ist im KfZ-Betrieb in der Nachbarschaft (mal wieder!) einer rein und hat unseren DSL-Router nebst Splitter gehimmelt. Auch ein oller Röhrenmoni ist abgeflogen, der PC selbst ist nach wie vor OK. Wurde alles bezahlt - mit dem Wiederbeschaffungswert gegen Vorlage der Rechnungen. Ohne Abzüge. Den Stumrschaden vom Dach haben sie hingegen bis heute nicht bezahlt....

73 Jörg


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Jörg,
du schriebst: [color=blue:2e20g771]"Den Stumrschaden vom Dach haben sie hingegen bis heute nicht bezahlt.... "[/color:2e20g771]

Bei uns zählt ein Sturm ab Windstärke 8+++. Wenn dann Teile des Daches kaputt gingen, muss man das über den Wetterbericht und Zeitungsberichte nachweisen, da auch bei bei keinem Sturm durch z.B. eine Windhose sehr große lokale Schäden entstehen können wie auch abgeknickte Bäume, Strommasten etc.. Dann ist man nicht allein davon betroffen und es gibt auch einen Artikel in der Tageszeitung, der diese Schäden beschreibt, um die Windstärke vom Wetterdienst unterbieten zu können. Dann zahlen sie...
Der Nachweis zählt hier!

73
Gerhard


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Der Nachweis zählt hier! [/quote]

War alles da - sogar telefonisch und schriftlich. Witzig war, daß der Nachbar alles bezahlt bekommen hat, wir bekommen (Datumsgleiches) Schreiben, daß kein Sturm registriert ist (PENG)! Sie haben sich nach langem Biegen dazu durchgerungen, einen kleinen Teil zu übernehmen, aber nicht die komplette Reparatur. Unser Versicherungsheini hatte damals bestimmt ein Schleudertrauma vom Kopfschütteln - der hats auch nicht kapiert.

Aber egal, das ist schon ein paar Jahre her, der Vertrag mittlerweile "geändert".


  
 

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