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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

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Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
[quote]
[b:3ewe1yzf]AFuG § 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs[/b:3ewe1yzf]

Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.[/quote]

Und wenn man jetzt mal Erbsen zählt darf man noch nicht mal das "bestell ihm mal schöne Grüße" weitergeben. Betrifft ja die Person und nicht den Funk.
Das wäre eine Nachricht an Dritte.

Und wenn man jetzt noch Korinthen kackt dann muss man im Shack das Radio/Fernsehn/MP3 im Hintergund ausschalten um keine Unerlaubten Inhalte auszusenden.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich sehe es im Wesentlichen so wie df4kv. Der Gast kommt ja nichtmal in Berührung mit der Sendeanlage. Was die Berechtigung im Sinne einer Zulassung zum Funkbetrieb angeht steht für mich die Qualifizierung zur korrekten Durchführung des Funkbetriebs im Vordergrund, sprich Frequenzen, Betriebsarten, Leistung etc.

Diesen Pasus mit den Gespächsthemen halte ich schlicht für ein Relikt aus der Zeit das kalten Krieges mit dem man verhindern wollte das irgendwelche Informationen als "Gespräch" verschlüsselt übermittelt werden können, Spionage und so.

Damals war es von strategischer Bedeutung weltweit Informationen verteilen und empfangen zu können aber heute?

Das ist heute völlig obsolet und daher dringend überarbeitungswürdig. Wenn man §5 AFuG wortgläubig folgt darf man nach Erhalt der Lizenz nie wieder mit jemand Anderem funken CB/PMR etc. ("Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln")

Mit der Definition wie sie u.A. DF5WW vertritt (nur weil es so geschrieben steht?) poliert man weiter einen Elfenbeinturm.

Man kann heute mit 17 mehr oder minder ohne Vorbereitung im Beisein eines Führerscheininhabers am Straßenverkehr teilnehmen, darf aber bei gleichartiger Vorraussetzung nicht mal ein Hallo über Funk der Welt mitteilen?

Was glaubst du wieviele sowas überzeugt das es sich um ein eigendlich interessantes Hobby handelt? Du bewegst dich im Zeitalter von Youtube damit am Rande der Lächerlichkeit.

(Ich pers. halte von YT nichts aber es ist nunmal da.)

Das trägt nur weiter zu Mystifizierung bei, im negativen Sinne. Ich bin wahrlich kein Vertreter einer allgegenwärtigen Liberalisierung von allem Möglichen aber an dieser Stelle sehe ich überhaupt keine Zeitgemäße Grundlage mehr für so eine Regelung. Das Leben hat sich dahingehend völlig verändert und wie man bei Olaf sieht, einmal Hallo sagen dürfen hat wesentlich mehr Überzeugungskraft als jemand zu suchen mit Ausbildungsrufzeichen den man auch erreichen kann, der dann auch mal Zeit hat und und und...

Kein Mensch braucht ein Klasse "K" oder Ähnliches wenn man die bestehenden Regelungen mal von solchem überkommenen Unrat befreien würde.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Mit der Meinung stehst Du bisher im Thread alleine Ulrich ..... [b:md031c0m]Amateurfunkverkehr darf nur zwischen Funkamateuren stattfinden[/b:md031c0m] ...... Halte ich einem Unliz das Micro vor die Nase gewähre ich einem nicht Berechtigten Zugang zum Amateurfunk und das darf ich nach meiner Auffassung der entsprechenden Vorschriften nicht :!:

Für mich existiert da noch nicht einmal eine "Grauzone" sondern alles ist klar definiert .....

cu :wink: :wink:[/quote]
Wo ist das klar definiert, dass ein Gast nicht ins Mikrofon sprechen darf?

Es ist klar definiert, dass ein Funkamateur die Berechtigung erhaelt, eine Amateurfunkstelle zu betreiben und das andere Funkamateure nur mit anderen Amateurfunkstellen kommunizieren duerfen. Du setzt Amateurfunkstelle (eine Sache) gleich mit Funkamateur (eine Person) und dessen personengebundenen Rufzeichens.
Wenn ein Gast im Beisein des lizenzierten Funkamateurs ins Mikrofon spricht, uebernimmt er doch damit nicht den Betrieb der Amateurfunkstelle.

Jetzt begehe aber nicht den Folgefehler und stelle damit den Ausbildungsbetrieb und dessen Rufzeichennotwendigkeit in Frage. Eine Grussfloskel oder ein paar zusaetzliche Anmerkungen zu uebertragen dienen sicher nicht dem Ausbildungszweck.

Wir sollten also wirklich nicht Dinge in Gesetze hinein interpretieren, die dort nicht stehen.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]
[b:3mycudrp]AFuG § 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs[/b:3mycudrp]

Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.[/quote]

Und wenn man jetzt mal Erbsen zählt darf man noch nicht mal das "bestell ihm mal schöne Grüße" weitergeben. Betrifft ja die Person und nicht den Funk.
Das wäre eine Nachricht an Dritte.

Und wenn man jetzt noch Korinthen kackt dann muss man im Shack das Radio/Fernsehn/MP3 im Hintergund ausschalten um keine Unerlaubten Inhalte auszusenden.[/quote]

59!


  
 
 Betreff des Beitrags:
Klärung. Ich will nicht das Ausbildungsrufzeichen abschaffen denn da dreht ja der Auszubildende auch an den Knöpfen, aber eine Gesprächsteilnahme unter sachkundiger Führung sollte durchaus drin sein.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Man kann heute mit 17 mehr oder minder ohne Vorbereitung im Beisein eines Führerscheininhabers am Straßenverkehr teilnehmen, darf aber bei gleichartiger Vorraussetzung nicht mal ein Hallo über Funk der Welt mitteilen?
[/quote]


Ich möchte mal wertungsfrei zum eigentlichen Thema anmerken, dass dieser Vergleich absoluter Quark ist. Bis man als 17jähriger im Beisein eines Führerscheininhabers am Straßenverkehr teilnehmen darf, hat man bereits eine komplette Ausbildung wie jeder andere genossen und den Führerschein inkl. theoretischer und praktischer Prüfung in der Tasche (inkl der kleinen beglaubigten Platikkarte vom TÜV Prüfer).
"Mehr oder minder ohne Vorbereitung" ist daher völlig haltlos, scheinbar hast du die Regelung "Führerschein mit 17" komplett falsch verstanden.

Wenn man also schon Äpfel mit Birnen vergleicht, dann doch zumindest mit Fakten. "Gleichartige Voraussetzung" wäre dann in etwa die erfolgreich abgelegte Amateurfunkprüfung , das zugeteilte Rufzeichen, was aber noch nicht als Pappe vor einem liegt.

Zum eigentlichen Thema:
Ich sehe da rechtlich durchaus eine Grauzone. Sicherlich kann man beide Auffassungen irgendwie vertreten. Allerdings halte ich eine solche Praktiken für ziemlich schlechte Betriebstechnik.

73,
Julian


  
 
 Betreff des Beitrags:
Mir stellt sich hier die Frage, wie dies bei Schul-Kontakten und der MIR in der Vergangenheit gehandhabt wurde:

Waren hier die funkenden Schüler allesamt lizenziert? Oder wurden die Schulkontakte mittels Ausbildungsrufzeichen getätigt?

Ich weiß es selbst nicht so genau.

73, Kim

PS: Grauzone hin und zurück, ich persönlich bin Julians Meinung: Es wäre schlechte Betriebstechnik. Aber auf 2m Relais kann man es ja machen.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

"Mehr oder minder ohne Vorbereitung" ist daher völlig haltlos, scheinbar hast du die Regelung "Führerschein mit 17" komplett falsch verstanden.

[/quote]

Er meint sicher den Anspruch der Prüfung, die sich ja im Schwierigkeitsgrad mit der Amateurfunkprüfung vergleichen lässt.
Beides erfordert keine grossartige Vorbereitung.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
@Julian
Laß dir den Quark schmecken und freu dich das du Recht hattest. In der Tat hatte ich nicht alle Infos zu dem Thema da ich selbst nicht in Berührung mit dem Thema bin sondern das nur am Rande mitbekommen habe. Dank deiner konstruktiven Kritik habe ich ich mich schlau gegoogelt und bin jetzt ein besserer Mensch.

Aber gut, das Thema ist durch. Wenn der Chef funkt => Maul halten...


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Aber gut, das Thema ist durch. Wenn der Chef funkt => Maul halten...[/quote]

Wenn du dich nun persönlich angegriffen fühlen willst, darfst du das auch gerne auskosten...


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich bin nicht in der beschriebenen Situation, es hätte aber so kommen können. Es bringt halt sehr auf das Wesentliche reduziert die mehrheitliche Auffassung und Auslegung der geltenden Regelung auf den Punkt. Auch in diesem Punkt habe ich wieder was dazugelernt.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Das Problem ist, dass deine Fragestellung eindeutig eine Gesetzesauslegung fordert, die wir hier im Forum definitiv nicht leisten können, da wir keine Juristen sind. Was du hier erhalten wirst, sind Interpretationen des Gesetzestextes - diese müssen sich aber nicht mit der Sichtweise eines Richters decken, der die Sachlage im Falle einer Anklage etc. beurteilen muss.

Daher bist du mit dieser Frage hier (obwohl es amateurfunkrelevant ist) eigentlich falsch und müsstest eher in einem juristischen Forum die Frage stellen (dort dann aber unter Verweis auf das entspechend für uns gültige Gesetz, dass die Jungs wissen, worum es geht).

73, Kim, DG9VH


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Mir stellt sich hier die Frage, wie dies bei Schul-Kontakten und der MIR in der Vergangenheit gehandhabt wurde:

Waren hier die funkenden Schüler allesamt lizenziert? Oder wurden die Schulkontakte mittels Ausbildungsrufzeichen getätigt?

Ich weiß es selbst nicht so genau.

73, Kim

PS: Grauzone hin und zurück, ich persönlich bin Julians Meinung: Es wäre schlechte Betriebstechnik. Aber auf 2m Relais kann man es ja machen.[/quote]

Den Schülern wurden im Vorfeld die Betriebstechnik beigebracht und Ausbildungsrufzeichen benutzt...

73 de Gerd


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Den Schülern wurden im Vorfeld die Betriebstechnik beigebracht und Ausbildungsrufzeichen benutzt...
[/quote]

Hallo Gerd,

Da kenne ich andere Beispiele:

http://www.youtube.com/watch?v=XLF7Wat0k-Y


Hier wurde sogar aus DL ein ON Rufzeichen benutzt!

http://www.youtube.com/watch?v=jGWJEZQ4djk


Und wie wurde ähnliches gehandhabt bevor es Ausbildungsrufzeichen gab?
Z.B:. zwischen Bürgermeistern/Stadträten von Partnerstädten?

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]@Julian
Laß dir den Quark schmecken und freu dich das du Recht hattest. In der Tat hatte ich nicht alle Infos zu dem Thema da ich selbst nicht in Berührung mit dem Thema bin sondern das nur am Rande mitbekommen habe. Dank deiner konstruktiven Kritik habe ich ich mich schlau gegoogelt und bin jetzt ein besserer Mensch.

Aber gut, das Thema ist durch. Wenn der Chef funkt => Maul halten...[/quote]


....wenn Du irgendwann mal die Lizenz machst hätten sich solche und ähnlichlautende Probleme sowieso erledigt (GRINS!!)

73 Mike


  
 

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