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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Kategorien betroffener Personen

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- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
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Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

Übermittlungen in Drittländer

Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

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Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

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 [ 37 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Amateurfunk steuerlich absetzbar?
Hallo zusammen,

wir sitzen hier gerade an der Steuererklärung und meine Freundin hatte die Idee meine im letzten Jahr erworbene Funkausrüstung von der Steuer ab zu setzen. Da ich Elektrotechniker bin und auch vom Beruf her mit Funktechnik zu tun habe, klingt das für mich gar nicht so abwegig.

Ihre Idee ist die Sachen als Arbeitsmittel im Bereich der Werbungskosten geltend zu machen und über mehrere Jahre abzuschreiben.

Hat das von euch schon mal jemand versucht? Wenn ja, hatte es Erfolg?

Viele Grüße
Matthias (DO9YDB)


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hi hi,
gute Idee. denke aber das geht wohl nicht. Da könnte ja auch ein LKW fahrer seinen Golf GTI oder Porsche von der Steuer absetzen... :D Versuchs doch einfach mal und berichte.
Viel Erfolg
Funkenrudi


  
 
 Betreff des Beitrags:
Das Hobby ins Betriebsvermögen mit rein nehmen? nicht schlecht der Gedanke, auf sowas muss man erst mal kommen...

für den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung kann man dem Finanzamt doch wie bei ner Firmenkarre die 1% Regelung vorschlagen oder Stop! viel besser, wir führen das Funktagebuch und weisen jedes private QSO nach, damit lässt sich bestimmt auch noch das FA - Diplom beantragen. Die Versteuerung der privaten QSOs kann man ja über DX Zonen abrechnen, da fällt uns bestimmt noch ein gerechter Schlüssel zu ein. Ich bin dafür das du das genau so in deine Steuererklärung rein schreibst.

Spaß beiseite ;)
Wenn du nicht gerade Lust auf eine Betriebsprüfung hast, verwerfe den Gedanken möglichst schnell wieder. Die Finanzbeamten sind zur Zeit alle überlastet aber wenn sie sowas finden sind sie mit ein mal hell wach und schauen sich die letzten Jahre mal genauer an... Ach als Arbeitnehmer kann so ein Schuss schnell nach hinten los gehen. Die letzten Einkommensteuererklärung sind bestimmt nicht alle so ganz 100% ;)


  
 
 Betreff des Beitrags:
Das wird wahrscheinlich genauso gut funktionieren, als wenn du versuchst, deine Freundin als "außergewöhnliche Belastung" abzuschreiben.
Das mag zwar zutreffend sein, aber trotzdem abwegig.... :busch:


  
 
 Betreff des Beitrags:
Als Arbeitnehmer würde ich es versuchen, obwohl es dort auch "betriebsähnliche Prüfungen" gab -- wie ein Vertriebskollege von mir erfahren mußte .. :-) .. (den smily machte das FA). Es müßte allerdings sehr dicht am QRL angebandelt sein und falls nicht ausschließlich beruflich genutzt zur Weiterbildung erforderlich sein.

Der Begriff Elektrotechnik nutzt Dir nichts. Ich war bein IT Hersteller und habe meine PCs als beruflich erforderlich abgesetzt bei Werbungskosten -> Arbeitsmittel und gleich 10% Privatgebrauch abgezogen. In dem Fall hätte das auch jeder lokalen Nachprüfung standgehalten. -- weil wir (Außendienst) remote arbeiten konnten, die Firma zahlte die Telefongebühren komplett (Voice und PC, es gab noch kein DSL) und es paßte zu den übrigen Werbungskosten - u.a. Arbeitszimmer gleich mit. Bei einem Heimarbeitsplatz gibt es arbeitsrechtlich soviel Probleme, so daß diese Kostenerstattung für alle das einfachste war.

Ich habe das so ausführlich geschrieben, um klar zu machen, daß es im Einzelfall entschieden wird und wirklich zum Beruf passen muß. Das FA erkennt echte Berufstätigkeit zu Hause und die Hilfsmittel dazu an. Wenn Du im QRL mit Funk verbandelt bist, wäre es ein Prüfung wert, bzw. laß Dich vor Ort beraten, ansonsten vergiß es. Das würde sonst allenfalls als Ausbildung für einen neuen Beruf oder so ähnlich - ich glaube dann bei Sonderausgaben - abzugsfähig sein.

Je nach FA, bei uns habe ich mich direkt mit der Finanzbeamtin besprochen und das war bis zur Pension nie ein Problem. Falls bei Dir in der Elektrotechnik Funktechnik mit drin steckt, verhandele einen Eigenanteil und versuch es (rede persönlich mit dem FA, BEVOR Du es einreichst), mehr wie nein können die nicht sagen.

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Albert, wenn das stimmt, hab ich 40 Jahre zuviel Steuern bezahlt. :D
Amateurfunk ist immer Hobby!
73
Funkenrudi

Da fällt mir noch ein, ich kenne jemanden der hatte mit Seefahrt und Schiffen zu tun. Angenommen er hätte als Hobby Schiffsmodellbau betrieben ...
Hauke, wie siehst du das? :-)


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Da fällt mir noch ein, ich kenne jemanden der hatte mit Seefahrt und Schiffen zu tun. Angenommen er hätte als Hobby Schiffsmodellbau betrieben ...
Hauke, wie siehst du das? :-)[/quote]Unbedingt, du bringst mich auf eine Idee ;)


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Das wird wahrscheinlich genauso gut funktionieren, als wenn du versuchst, deine Freundin als "außergewöhnliche Belastung" abzuschreiben.
Das mag zwar zutreffend sein, aber trotzdem abwegig.... :busch:[/quote]

Hihi - da wird man ja auf richtig gute Ideen gebracht! :twisted:

73 Mike


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]... Amateurfunk ist immer Hobby! .. [/quote]Und was ist mit den Händlern und Funkwerkstätten ?? Für manche Funtionäre wird es außerdem zur Plage .. :-) .. , die müßten Schmerzensgeld absetzen können, hi.

Du machst es Dir etwas einfach, weil jemand der z.Bspl Funkgeräte entwickelt, kann durchaus als Experimentierlizenz ein Call haben und seine Afu-Geräte abzüglich eines Eigennutzungsanteil (der aber klein sein muß) geltend machen. Ich habe damals Null Bock auf Internet (gab es eh' noch nicht), Spiele und Hokuspokus gehabt und die PCs nur sehr gering privat mitbenutzt. Es war aber z.Bspl. schon interessant, AX25 per Afu und PC mitzuverfolgen, weil ein paar Jahre zuvor bereits Pilotinstallationen X25 im IT-Bereich kamen und mit BTX - X25 dann überall verwendet wurde. Das Verhalten bei Kollisionen und die Performance auf einem Übertragungskanal hast Du per Afu sehr gut beobachten können und beruflich auch mit anderen Verfahren dann vergleichen können.

Wenn jemand solche Überschneidungen hat und die Afu-Nutzung sehr niedrig ist, wäre es dumm, sein Geld zu verschenken. Das FA fragt schon gründlich nach und will es nachvollziehbar erklärt haben. Bei einem berufsnahen Hobby sollte man ruhig über so etwas nachdenken. (Meine Funkgeräte habe ich nicht geltend gemacht, die PCs schon).

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Als Arbeitnehmer ist das wohl schwierig.
Amateurfunkgeräte in das Betriebsvermögen aufnehmen ist einfacher. Es kommt doch nur darauf an, was auf dem Kaufbeleg steht. Wenn der Händler bereit ist, statt dem TH-F7E ein gebrauchtes Betriebsfunkgerät oder ein Freenetgerät(was ja auch gewerblich genutzt werden darf) auf den Beleg zu schreiben, ist das als Betriebsausstattung zu sehen, wenn die Ausgabe noch unter 400.-€ ? liegt, ist sie sogar als GWG im gleichen Jahr voll absetzbar.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunk steuerlich absetzbar?
[quote]Hallo zusammen,

wir sitzen hier gerade an der Steuererklärung und meine Freundin hatte die Idee meine im letzten Jahr erworbene Funkausrüstung von der Steuer ab zu setzen. Da ich Elektrotechniker bin und auch vom Beruf her mit Funktechnik zu tun habe, klingt das für mich gar nicht so abwegig.

Ihre Idee ist die Sachen als Arbeitsmittel im Bereich der Werbungskosten geltend zu machen und über mehrere Jahre abzuschreiben.

Hat das von euch schon mal jemand versucht? Wenn ja, hatte es Erfolg?

Viele Grüße
Matthias (DO9YDB)[/quote]

Hallo Matthais,
das geht, wenn Du ein Kleingewerbe bei der Stadt anmeldest, aber nicht mehr für letztes Jahr. Nächstes Jahr kannst Du dann abschreiben und mit Gewerbeschein kann man ja auch über das I-Net verkaufen [...] und dann eine Gewinn- <->Verlust-rechnung zwischen der EK-St und Umsatz-steuer geltend machen und Güter abschreiben (Vorführgerät). Nur so funktioniert das, aber nicht für das letzte Jahr. Es gibt einige OMs, die einen Laden nach Feierabend als Nebenberuf haben.

73
Gerhard


  
 
 Betreff des Beitrags:
Supi diese Anleitungen zum fast legalen Steuerbetrug.

Dem rechtschaffenden Steuerzahler geht dabei richtig das Herz auf. Am besten ist der Tipp mit der fingierten oder sollte ich lieber schreiben, der nicht ganz wahrheitsgemäßen Rechnung, da zieht man ein Einzelhändler noch gleich mit hinein.

Damit keine Missverständnisse aufkommen. Ja, ich zahle gerne Steuern und zwar genau so viel wie ich per Gesetz zahlen muss, aber auch kein Cent mehr oder weniger, denn meine Steuern tragen mit dazu bei das ich überhaupt in der Lage bin Geld zu verdienen.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Amateurfunk steuerlich absetzbar?
[quote]...........
das geht, wenn Du ein Kleingewerbe bei der Stadt anmeldest, ................ Es gibt einige OMs, die einen Laden nach Feierabend als Nebenberuf haben.

73
Gerhard[/quote]
Das ganze Kleingewerbe ist wahrscheinlich teurer, als das, was dabei eingespart werden sollte.
Aber es gibt ja Leute, die fahren 10km zu Waldi, nur weil der Joughurt da 3 Cent billiger ist. :?


  
 
 Betreff des Beitrags:
Wie wär es den mit Kosten für berufliche Weiterbildung. Zumindest wenn man einen artverwandeten Beruf hat müßte man doch die Prüfungs-/Zulassungs-/ggf. Rufzeichengebühren als Weiterbildungskosten absetzen können da es sich um eine Weiterqualifizierung handelt. Chancen am Arbeitsmarkt und so...


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Dem rechtschaffenden Steuerzahler geht dabei richtig das Herz auf. Am besten ist der Tipp mit der fingierten oder sollte ich lieber schreiben, der nicht ganz wahrheitsgemäßen Rechnung, da zieht man ein Einzelhändler noch gleich mit hinein.[/quote]

Wenn man sich ziehen lässt...

Du glaubst nicht, wie oft es bei uns vorkommt, das jemand fragt ob wir nicht "Messgerät" oder "Prüfmittel" oder sonstwas auf die Rechnung schreiben könnten, anstatt "Funkgerät". :-)
Machen wir aber nicht, wir unterliegen ja auch regelmässigen Steuerprüfungen.

73,
Ekki, DF4OR


  
 

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