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„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

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Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

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Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

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Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 17 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Selbsterklärung - wie muss der Plan ausschauen der zur BNetA
Hallo zusammen.

Es ist soweit: Ich erstelle gerade meine Selbsterklärung.
Dabei habe ich nun aber ein kleines Problem:
Ich muss ja einen Lageplan mit dem Haus, der Antenne, und den ganzen Grenzen mit abgeben.
Jetzt hab ich schon gelesen, dass eine maßstäbliche Skizze langt, andere sagen es muss ein amtlicher Auszug aus dem Kataster sein.
Was ist denn nun richtig?
Ich habe zwar von meinem Vermieter zwei Grundrisspläne erhalten, leider sind die aber in keinster Weise in irgendeinem Maßstab.
Ich würde gerne diese Pläne als Grundlage hernehmen und dann alls im Auto CAD zeichnen.
Währe das so möglich, oder muss es wirklich ein amtlicher Plan sein, in dem ich dann alles einzeichne??

73 de DO9TNT
Tom


  
 
 Betreff des Beitrags:
Die Katasterauszüge DIN-A4 sind normalerweise im Maßstab 1:1000 und "Nord-Süd" bei "Portrait"- format (hochkant).Es gibt manchmal (geringfügige) Probleme, wenn Druckereinstellungen nicht gestimmt haben, d.h. Architekt oder Makler mit eigener Software gedruckt haben und nicht aufgepaßt haben (Längen- Breiten- Verzerrung durch "falsche" Drucker dpi). Das müßtest Du bei Deinen Plänen durch zwei Kontrollmessungen prüfen können. Viel Gemeinden haben die Karten digitalisiert und drucken für ein "Kaffeekassen-Opfer" im beliebigen Maßstab, wenn man freundlich den Zweck erklärt. Dabei kannst Du Dir irgendeine Hausecke gleich als Koordinaten- Bezugspunkt auf 10cm genau geben lassen (GPS Format WGS84). Die BNA verlangt kein Dienstsiegel, es muß nur stimmen.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Schau doch mal hier rein:

https://geoportal.bayern.de/geodatenonl ... linfo.html

Da kannst du einen kostenlosen Testzugang für 3 Monate beantragen, das langt ja für deine einmalige Anwendung.

Oder du gehst halt zum Katasteramt und holst dir einen Auszug, kostet nicht soviel.

Oder..... du schaust, ob auf deinen Plänen irgendein Maß angegeben ist, misst das in der Realität nach und ermittelst so deinen Umrechnungsfaktor, bzw. den richtigen Maßstab (da wird dann irgend eine krumme Zahl rauskommen, aber egal).


  
 
 Betreff des Beitrags:
So. Hab eine Info erhalten:

Zitat
Für die Darstellung ist keine offizielle Karte und auch kein
Auszug aus dem Bebauungs- oder Nutzungsplan erforderlich. Es
reicht aus, wenn eine selbstgefertigte Skizze eingereicht wird.

Zur Nachvollziehbarkeit ist es erforderlich, dass die Skizze
maßstäblich ist.

Die Grenze des kontrollierbaren Bereichs muss maßstäblich
eingezeichnet sein. Wenn der kontrollierbare Bereich
"dreidimensional" ist (z.B. in einer gewissen Höhe über Grund
größer als in Erdbodennähe), so muss dies erläutert sein. Dies
kann ggf.auch durch eine geeignete Skizze erfolgen.

Hab also eine Auto-CAD erstellt und Morgen gehts zur BNetzA

73 de DO9TNT
Tom


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Die Grenze des kontrollierbaren Bereichs muss maßstäblich
eingezeichnet sein. [/quote]

Ist mit dem "kontrollierbaren Bereich" mein Grundstück gemeint?
Wen dem so wäre, müsste ich doch nicht die exakte Entfernung zwischen Antenne und Nachbarhäusern angeben, oder? Denn dazu müsste ich den "knotrollierbaren Bereich" verlassen, ergo über das Nachbarsgrundstück latschen.

Das wäre in meiner Gegend eher schwierig, den bei unseren Platzverhältnissen liegen alle Einfamilien-Wohnhäuser ca. 100-200m auseinander.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]
Die Grenze des kontrollierbaren Bereichs muss maßstäblich
eingezeichnet sein. [/quote]

Ist mit dem "kontrollierbaren Bereich" mein Grundstück gemeint?
Wen dem so wäre, müsste ich doch nicht die exakte Entfernung zwischen Antenne und Nachbarhäusern angeben, oder? Denn dazu müsste ich den "knotrollierbaren Bereich" verlassen, ergo über das Nachbarsgrundstück latschen.

Das wäre in meiner Gegend eher schwierig, den bei unseren Platzverhältnissen liegen alle Einfamilien-Wohnhäuser ca. 100-200m auseinander.[/quote]

Hihi - Du wohnst im "Villenviertel"?

...ist es nicht so daß die Entfernung bis zum Nachbarsgrundstück und nicht bis zum nächsten Haus wichtig ist? Also bis dahin wo sich ggf. der Nachbar "aufhält" - also an der Grundstücksgrenze?

73 Mike


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Du wohnst im "Villenviertel"?[/quote]

Nein, zum Glück nicht! Ich wohne auf dem Land, in einem alten, zum Wohnhaus umgebauten Bauernhof. Um uns herum gibt es zwar keine Landwirtschaft mehr, aber zu jedem Landhaus gehört hier ein sehr großes Grundstück. Daher sind die Entfernungen zwischen den Häusern relativ groß.

[quote]
...ist es nicht so daß die Entfernung bis zum Nachbarsgrundstück und nicht bis zum nächsten Haus wichtig ist? [/quote]

Das weiß ich nicht. Würde ich aber gerne wissen, denn nach dieser Information würde sich für mich auch der Aufwand zur Erstellung der Selbsterklärung bemessen.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Das weiß ich nicht. Würde ich aber gerne wissen, denn nach dieser Information würde sich für mich auch der Aufwand zur Erstellung der Selbsterklärung bemessen.[/quote]

http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1417.pdf

Siehe Seite 4.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]Das weiß ich nicht. Würde ich aber gerne wissen, denn nach dieser Information würde sich für mich auch der Aufwand zur Erstellung der Selbsterklärung bemessen.[/quote]
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1417.pdf

Siehe Seite 4.[/quote]
Damit ist klar, dass das im Normalfall nur das eigene Grundstück sein kann. Auch wenn das Haus des Nachbarn noch weitere 50m von der Grundstücksgrenze entfernt steht.

Deshalb würde ich auch die Skizze -- die ich in einem anderen Forum gesehen habe (vom Themenstarter) -- evtl. noch mal überdenken. Denn wenn ich sie richtig interpretiere, gehen dort die erforderlichen Sicherheitsabstände (HSM) deutlich über die Grundstücksgrenzen hinaus. Mir würde das nicht ganz plausibel erscheinen.

Hanno DL9SXX


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo DL9SXX,

du meinst bestimmt meine Skizze.
Es gehen bei mir aber "nur" die HSM-Schutzabstände über die Grundstücksgrenze. Man muss dann halt auf Blatt 2 der Erklärung ankreuzen, dass der kontrollierbare Bereich überschritten wird und das man dafür sorgt, dass kein HSM-Träger sich bei Betrieb im Schutzbereich befindet.

Ich musste meine Berechnung sogar nochmal neu machen, da ich dummerweise die X30 anstelle der X300 genommen hatte.
Ich kann nur leider im anderen Forum die Zeichnung nicht mehr neu hochspielen.
Werde es aber hier versuchen.
Da sich meine Antenne aber 10m über den Boden befindet gibt es wegen den Schutzgrenzen auch kein Problem bei mir. War deswegen mit der BNetzA im Kontakt.

73 de DO9TNT
Tom


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1417.pdf

Siehe Seite 4.[/quote]

Danke!

Hat jemand eine Ahnung, was die "Aperturweite" ist? Google hat dazu nichts verständliches geliefert.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Es gehen bei mir aber "nur" die HSM-Schutzabstände über die Grundstücksgrenze. Man muss dann halt auf Blatt 2 der Erklärung ankreuzen, dass der kontrollierbare Bereich überschritten wird und das man dafür sorgt, dass kein HSM-Träger sich bei Betrieb im Schutzbereich befindet.[/quote]
Na ok, aber dann würde ich das -- wenn ich so eine Skizze veröffentliche -- natürlich auch erwähnen! Und wie Du sicherstellen willst, dass sich auf einem angrenzenden Grundstück ... oä. kein HSM-Träger aufhält weiss ich auch nicht. Aber es mag natürlich Fälle geben, wo das möglich ist.

[quote]Da sich meine Antenne aber 10m über den Boden befindet gibt es wegen den Schutzgrenzen auch kein Problem bei mir. War deswegen mit der BNetzA im Kontakt.[/quote]
Dafür gibt es eigentlich die sogenannte "Winkeldämpfung". Mit anderen Worten, man muss das natürlich als dreidimensionales Gebilde sehen. Wodurch sich in der Draufsicht (Skizze) dann die erforderlichen Sicherheitsabstände natürlich verringern. Das würde ich dann aber auch so einzeichnen.

Aber wenn Du mit den zuständigen Mitarbeitern bei der BNetzA gesprochen hast, dann ist ja alles Bestens.

Hanno DL9SXX

[color=red:1j04vez5]Edit:[/color:1j04vez5] ok, evtl. habe ich gestern etwas "auf dem Schlauch gestanden"?! Wenn der erforderliche Sicherheitsabstand (in der Hauptstrahlrichtung) zb. 6,71m beträgt, die Antenne in 10,00m Höhe aufgebaut ist und ich den unmittelbar unter der Antenne liegenden Bereich kontrollieren kann (weil es sich zb. um meine Wohnung handelt), [b:1j04vez5]dann[/b:1j04vez5] gibt es kein Problem! Dann verstehe ich auch die Antwort der Mitarbeiter bei der BNetzA. Nur dann hätte ich auch eine andere Skizze angefertigt, aus der das auf den ersten Blick erkennbar (plausibel) ist. Denn dann liegen der erforderliche Sicherheitsabstand doch gar nicht ausserhalb der Grundstücksgrenzen (kontrollierbaren Bereich). Dann braucht man auch auf Blatt 2 nix ankreuzen ... usw.. Ok, ich hatte früher mal technisches Zeichnen; zum Grundriss (Draufsicht) hätte ich noch eine Vorderansicht oder einen Schnitt gezeichnet und schon wäre das sofort erkennbar gewesen.

Nur wie ich schon schrieb, wenn es keine Probleme gibt, dann ist ja alles Bestens.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Hat jemand eine Ahnung, was die "Aperturweite" ist? Google hat dazu nichts verständliches geliefert.[/quote]

von lat. apertus = offen. Damit ist sicher der Öffnungswinkel gemeint (habe mir den Zusammenhang jetzt nicht genau angeschaut)

mfg Jonny


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo.

Hab vergessen zu sagen, dass ich in einer Wohnanlage vohne und dort ein Reihenhaus habe. Hab denen auch noch zwei Grundrisse mitgeschickt, aus denen die Wohnanlage besser zu erkennen ist.
Ich wart jetzt halt einfach mal ab, ob sich Fragen ergeben oder nicht ;-)

73 de DO9TNT
Tom


  
 
 Betreff des Beitrags:
Die Aperturweite ist der Umkreisdurchmesser Deiner Antennenanlage. Der Ausdruck kommt aus der "Schüsseltechnik" und ist dort der Schüsseldurchmesser bzw. bei Spiegeln der Spiegeldurchmesser. Er wird, wie in dem pdf auch bei gestockten bzw. Gruppenantennen verwendet. Wenn Du eine 2m Vierergruppe hast mit jeweils 2m Abstand im Quadrat, wäre es die Diagonale von rund 3m (mit den Elemente und für's Kopfrechen "geglättet") und damit nach Seite 5 des Docs der Beginn des Fernfeldes etwa ab 2*3*3/2 m = 9 m, während es bei der reinen Wellenlängenbetrachtung 4*lambda = 8m wären.

Bei dem kontrollierten Bereich ist es in aller Regel nur Dein Grundstück, weil Du woanders "nichts zu kontrollieren" hast. Überschreiten die Grenzwerte diesen Bereich, jetzt hier HSM, mußt Du realistisch bleiben: ist der "Überhang" beim Nachbarn, kannst Du per Fürsorge bzw. Vereinbarung Sendezeiten und Schrittmacherbesuch steuern. Ist es eine Bushaltstelle, kannst Du Dein Kreuz vergessen, das kauft Dir niemand ab. Deshalb sind schon etwas Anmerkungen dazu ratsam.

73 Peter (zur Apertur: suchen mit "Apertur" und "Spiegel", wird im übrigen bei Parabolspiegeln von der RegTP/BNA so verwendet))


  
 

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