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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

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Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 25 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Benutzung personengebundener Rufzeichen
Hallo zusammen,

ich hatte heute eine intensive Diskussion darüber ob es erlaubt ist mit dem personengebundenen Rufzeichen eines anderen OM an dessen Station während dessen Anwesenheit Betrieb zu machen.
Ich hatte dies schonmal gelesen (unter anderem von Peter, df3kv), kann mir das jedoch nicht vorstellen. In den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen konnte ich zumindest nichts offensichtliches finden was dafür spricht, nur etwas was dagegen spricht.

[quote](1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehörde zugeteiltes Rufzeichen benutzen.[/quote]
http://www.gesetze-im-internet.de/afug_1997/__5.html

Bei Antworten bitte keine persönlichen Ansichten oder Gerüchte (davon gabs in der Diskussion genug :wink: ) sondern bitte mit Quellenangabe.


Grüße
Michael


  
 
 Betreff des Beitrags:
Für was brauche ich extra ein Ausbildungsrufzeichen, wenn jeder unter meinem Call Betrieb machen darf?

[quote](2) Die Regulierungsbehörde teilt dem Funkamateur neben dem [b:3nr2y753]personengebundenen[/b:3nr2y753] Rufzeichen gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu. Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.[/quote]

[url=http://bundesrecht.juris.de/afuv_2005/__10.html:3nr2y753]AFuV §10 Abs.2[/url:3nr2y753]


  
 
 Betreff des Beitrags:
Wenn ich an einer fremden Station Betrieb mache, habe ich mein Rufzeichen und das der Station zu nennen an der ich sitze. Also DK4NB an DL1XXX oder auch DK4NB an DL0CUX


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Für was brauche ich extra ein Ausbildungsrufzeichen, wenn jeder unter meinem Call Betrieb machen darf?

[/quote]

Um Missverständnisse zu vermeiden gehe ich davon aus dass Michael die Diskussion darauf bezieht, dass [b:128pv4qq]beide[/b:128pv4qq] Personen lizenzsiert sind, nicht nur der OM, dessen Station benutzt werden soll, richtig ?

Nachtrag: Betrieb von Club-/Conteststation steht auch zur Diskussion ?


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich seh gerade das es sogar eine Prüfungsfrage aus dem Bereich DV-AfuG ist

Der Funkamateur DL4OAD will die Amateurfunkstelle DK9OY benutzen. Wie muss das Rufzeichen lauten?

In Telegrafie: DK9OY/DL4OAD.
In Telefonie : Hier ist DK9OY, am Mike DL4OAD.

;)


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ausbildungsrufzeichen: Die Bezeichnung sagt es doch, dienen zur Ausbildung nicht lizenzierter Leute. (So wurde es mir auf jeden Fall an der HAM Radio erklärt)

Wir kennen hier keine speziellen Ausbildungsrufzeichen. Während Kursen wird es geduldet, dass die noch nicht lizenzierten Teilnehmer mit dem Rufzeichen des Kursleiters Übungen abhalten.

(Warum Schüler mit der ISS funken dürfen oder die Pfadfinder ihr Jamboree abhalten dürfen weiss ich nicht)

Lizenzierte Amateure dürfen die Stationen anderer OMs auch in deren Abwesenheit benutzen und melden sich wie schon beschrieben.

Wie aber meldet sich jemand der zwar eine Lizenz aber kein Rufzeichen hat?

73, Andi

PS: Um unnötigen Diskussionen vorzubeugen: Ja es gibt lizenzierte Amateure ohne eigenes Rufzeichen - die Lizenz bekommt man nach der Prüfung und braucht nichts mehr zu bezahlen. Wenn man ein Rufzeichen will, muss man eine Konzession beantragen und die kostet dann die Kleinigkeit von 80 Euro pro Jahr.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Das scheint sich mit der Novelierung geändert zu haben. in der alten DV-AfuG stand noch drin das man das Rufzeichen der Station in Kombination mit dem eigenen Rufzeichen zu melden hat.

Die aktuelle AFUV schweigt sich darüber nun aus. Dort ist lediglich unter §14 Klubstation zu lesen...

[quote](3) Funkamateure mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die die Klubstation mitbenutzen, haben dabei das Rufzeichen der Klubstation zu verwenden.[/quote]

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/afuv_2005/__14.html


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Ausbildungsrufzeichen: Die Bezeichnung sagt es doch, dienen zur Ausbildung nicht lizenzierter Leute. (So wurde es mir auf jeden Fall an der HAM Radio erklärt)
Wir kennen hier keine speziellen Ausbildungsrufzeichen. Während Kursen wird es geduldet, dass die noch nicht lizenzierten Teilnehmer mit dem Rufzeichen des Kursleiters Übungen abhalten.[/quote]

In DL gibt es personengebundene Ausbildungsrufzeichen. Dann darf dein Schüler und deiner Aufsicht mit dem dir zugewiesenen Ausbildungscall funken. Aber nicht alleine!

cu tb.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Okay, das hatte ich vergessen zu schreiben. Beide Personen im Beispiel sind lizenzierte Funkamateure mit eigenem personengebundenen Call.
Clubstationen stehen übrigends nicht zur Diskussion obwohl es in meiner eingangs erwähnten Diskussion auch darum ging. Ich hatte dann auch oben zitierte Textstelle angeführt ("...haben dabei das Rufzeichen der Klubstation zu verwenden..."). Allerdings kam es dann noch zur Diskussion inwiefern sich "haben zu verwenden" von "müssen" unterscheidet.
Dass es dazu eine Prüfungsfrage gibt wusste ich garnicht :oops: ist wohl doch schon zu lange her. Dennoch frage ich mich wie sich dann dieser Absatz erklären lässt:
[quote](1) Der Funkamateur darf nur ein [color=red:1av6jndr][b:1av6jndr]ihm[/b:1av6jndr][/color:1av6jndr] von der Regulierungsbehörde zugeteiltes Rufzeichen benutzen.[/quote]
Wird da vielleicht an anderer Stelle präzisiert?

Grüße
Michael


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Wird da vielleicht an anderer Stelle präzisiert?[/quote]

Ich hab die AFUG durchgeackert, ich kann nichts finden. Diese Konstellation ist entweder vergessen worden oder aber es ist so, das man sich nur noch mit seinem eigenen Rufzeichen zu melden hat und die Station keinen mehr interessiert. Bei dem was alles vereinfacht wurde, würde es mich nicht wundern.

Mit "Hier ist <eigenes Rufzeichen> an <Rufzeichen der Gaststation> ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite. So hab ich es noch gelernt und so hört man es auch immer mal wieder. Wobei die Norm damals lautete "<Rufzeichen der Gaststation> am Mike <eigenes Rufzeichen>"


  
 
 Betreff des Beitrags:
In den neuen Prüfungsfragen ist es auch nicht mehr drin -- zumindest im Rufzeichenteil bei Betrieb. Ich stimme DK4NB zu. Auszug aus meinem Papierarchiv (online aktuell bitte jeder selbst ..)

Alte Referenzen (Papierform bei mir noch aufgehoben):
Prüfungsfragen 1975 Seite 67, Teil III Vorschriften 2. DV z. AFuG, Frage 2.5 -- "...... deren Rufzeichen unter Beifügung seines eigenen Rufzeichens zu verwenden."
DV-Afug vom 15.4.1985 §§5 Rufzeichen (kompletter Absatz 3):
(3) Beim Betreiben einer anderen als der ihm genehmigten Amateurfunkstelle hat der Funkamateur deren Rufzeichen unter Beifügung des Rufzeichens seiner eigenen Amateufunkstelle zu verwenden. Dies gilt nicht beim Betreiben vin Klubstationen und bei Amateurfunkwettbewerben.

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: Jetzt darf ich mal :)
Im Fagenkatalog zur Prüfung steht drin, das niemand mit meinem RFZ Betrieb machen darf. Ansonsten ist es eine Ordnungswidrigkeit und kostet 5.000€ ;)

*****Angeb***** :busch:

Gruß Marcus


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Okay, das hatte ich vergessen zu schreiben. Beide Personen im Beispiel sind lizenzierte Funkamateure mit eigenem personengebundenen Call.[/quote]
Dann benutze ich mein eigenes Rufzeichen und sonst keines.
Rein "rechtlich" würde ich das als Portable-Betrieb deklarieren.

Eine andere Situation kann sich im Contest-Betrieb ergeben, wenn mehrer OPs z.B. im Multi/Single-Betrieb das Individual-Rufzeichen eines Operators benutzen. Passiert laufend, ich kann mich nicht erinnern, dass da jemals eine Behörde gemeckert hätte. EDIT: @ZH-Peter: Du hast es ja bereits geschrieben, sorry, zu schnell gelesen.

73 Joe DK7VW


  
 
 Betreff des Beitrags:
Axo, ja dannnn ;)


  
 
 Betreff des Beitrags:
Also angenommen ich nutze jetzt die Funkstation von DB3OM - egal ob er da ist oder nicht, ich habe mein Personengebundenes Rufzeichen zu verwenden. Das Rufzeichen wurde ja nicht für die Einrichtung (in dem Fall Station) ausgestellt sondern auf die Person.

Dieses Info habe ich vor ca 1 Jahr nach einem Anruf bei der BnetzA erhalten wo es darum ging, Stationen ohne Clubrufzeichen mit mehreren Leuten zu nutzen. Der "Aufbauer" der Station muss natürlich den Betriebsort der Anlage angeben insofern sie fest installiert ist. Der "Betreiber" also derjenige der die Anlage just in dem Moment bedient ist verantwortlich für den ordnungsgemässen Betrieb und hat sich im Zweifelsfall selbst zu rechtfertigen. Daher nutzt er auch sein eigenes Rufzeichen, anders wie bei Clubstationen wo es einen Verantworlichen gibt.

Ich denke, wenn sich jemand kurz hinsetzt und anruft, wird er auch nach 1 Jahr die gleiche Aussage bekommen.


  
 

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