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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

Übermittlungen in Drittländer

Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

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Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

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Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

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Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

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 [ 40 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
Auch wenn's OT war/ist: @Peter(DF7DQ), ich habe mir die Link angesehen, und danke für die Info. Jetzt bleibt beim Posten ja wirklich kein Farbvergleich mehr übrig, ohne vorher einen Rechtsanwalt zu bemühen :-) . Das "blaue ..." war mir bisher neu und ist auch 2017 an mir vorbei gegangen.

Nur als letztes OT eine Mini-Korrektur zu Wiki/Petry: weiß-blau sind in Bayern Landesfarben und haben nichts mit der CSU zu tun. Bei Veranstaltunge etc., wo Beflaggung erwünscht ist, hängt man entweder weiß-blau (Rauten oder zwei Streifen) oder die Gemeinde-Fahne (außer Vereinen etc.). Veredelt jeden Antennenmasten zum Schmuckstück bei Umzügen ............. :-) .

Zum Thema: von früher kenne ich nur die direkte Aushändigung nach der Prüfung, und ansonsten wird in Foren immer wieder von sehr kurzen Zeiträumen berichtet.

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
[quote]Wofür sollte man die Zulassung dabeihaben müssen? Die Polizei hat gar keine Kontrollbefugnis dafür und die BNetzA wird es nicht tun. Es steht auch nirgendwo was von einer Mitführpflicht.[/quote]

Von Mitführen habe ich überhaupt nichts geschrieben, noch nicht mal von Mobilbetrieb! Und selbstverständlich darf die Polizei eine Kontrolle durchführen. Sie kann dazu eine Datenabfrage der Zulassung machen lassen, wenn Du nichts vorzuweisen hast. Fällt diese zum Kontrolldatum negativ aus, hast Du im Zweifelsfall auch nachträglich ein Problem - trotz bestandener Prüfung.

Also: keine Grauzonen-Tips geben, die taugen nämlich im Ernstfall nichts. Einfach abwarten. 2-3 Tage kann man nach Wochen und Monaten der Vorbereitung doch sicher noch geduldig sein....


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
Also das kommt aber auch drauf an. Nach bestandener Aufstocker Prüfung von E nach A wird die alte Zulassung eingezogen und ungültig gestempelt. D.h. man darf bis zum Erhalt der neuen Zulassung gar nicht mehr funken. Das ist schon sehr frustrierend.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
Na, das ist aber so. Wenn Du genau hinschaust, ist es überall so - auch biem Führerschein. Bei Verlust/Diebstahl darfst Du - normalerweise - erst wieder fahren, wenn der Verlust dokumentiert ist und Du ein Ersatzdokument bis zum Erhalt des neuen Scheines hast. Natürlich wird das in der Praxis anders gehandhabt, weil Du ja als Führerscheininhalber [b:ughdk55c][u:ughdk55c]registriert[/u:ughdk55c][/b:ughdk55c] (genau das ist der Punkt) bist und Du immer noch sagen kannst, Du bist grade auf dem Weg zur Anzeige... Wenn einer böse will, schreibt er/sie Dir die 20 EUR halt auf - mehr passiert aber nicht.

Wenn Deine alte Zulassung im Afu jedoch [b:ughdk55c][u:ughdk55c]ungültig gemacht wird und noch keine neue existiert,[/u:ughdk55c][/b:ughdk55c] hast Du - streng genommen - GARNICHTS. Wenn keiner in der Datenbank ggf. gleich was Neues einträgt, das neue aber gleich löscht, hast Du im Zweifelsfall das Nachsehen. Ist halt so.

Leute, es ist immer noch ein Hobby, das wir ausüben. Auch wenn es der AmateurfunkDIENST ist - ihr werdet doch nicht wirklich wegen 2 bis 3 Tagen ein Risiko eingehen und euch ggf. in die Nesseln setzen? Ich weiß, daß ist [u:ughdk55c]einer[/u:ughdk55c] von 100000 Fällen, wo es passiert - ich wär halt so ein Kandidat, wo es passieren würde. Deshalb: bleiben lassen ;-> Das ist es doch nun wirklich nicht wert, Spitzfindigkeiten zu diskutieren und dann im Ernstfall auf Grund zu laufen!


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
Also, ich habe nach der bestandenen E-Klasse (2017) eine Prüfungsbescheinigung erhalten, nicht aber die Zulassung zum Afu.

Man hat uns bei der Prüfung aber auch gesagt, die Unterlagen gingen direkt nach der Prüfung per Fax (es gibt noch Fax hi hi) nach Dortmund und würden in der Regel noch am selben Tag in die Datenbank eingetragen.
Am nächsten Tag spätestens würde man sein Rufzeichen in der Datenbank sehen und dann darf man es auch nutzen.

Das hab ich auch so gemacht. Am zweiten Tag nach der Prüfung kam dann auch der "gelbe Zettel".

Die Afu-Zulassung habe ich als Kopie im Handschuhfach, sicher ist sicher. Das die jemals einer sehen will, wage ich jedoch zu bezweifeln.

Und wenn es Ende Jan. mit dem Teil-A klappt, dann wird es sicher genauso laufen.....

Holger


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
[quote]Bei fest eingebauten Funkgeräten darf die Polizei kontrollieren, CE und Einbau, so wie alles am Fahrzeug.[/quote]

Da bitte ich doch eben mal um die Rechtsgrundlage. Danke.
CE, wenn Amateure selber bauen dürfen? CE interessiert nur bei Einfuhr.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
[quote][quote]Bei fest eingebauten Funkgeräten darf die Polizei kontrollieren, CE und Einbau, so wie alles am Fahrzeug.[/quote]

Da bitte ich doch eben mal um die Rechtsgrundlage. Danke.
CE, wenn Amateure selber bauen dürfen? CE interessiert nur bei Einfuhr.[/quote]

Und die Polizei sieht Dir natürlich an das Du Funkamateur bist oder das Gerät nicht selbst aus China in Verkehr gebracht hast?

Ansonsten:

• Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
o § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
o § 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
o § 55a Elektromagnetische Verträglichkeit
o § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
• Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)
• Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG)
• Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
• Richtlinie 2004/108 EG über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVRichtlinie)


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
[quote][quote]Bei fest eingebauten Funkgeräten darf die Polizei kontrollieren, CE und Einbau, so wie alles am Fahrzeug.[/quote]Da bitte ich doch eben mal um die Rechtsgrundlage. Danke. CE, wenn Amateure selber bauen dürfen? CE interessiert nur bei Einfuhr.[/quote]rejection hat es Dir schon aufgezählt. Außerdem sollte bekannt sein, daß zum Einbau Funkgerät bzw. Antenne Herstellervorschriften beachtet werden müssen - seit etlichen Jahren von der EU durchgesetzt. AfuV §16(1) .... Stand der Technik .... ist ein weiterer Gummiparagraph, der auch noch im Auto gilt.

Wir sind ziemlich OT und Du kannst ja gerne bei Deiner nächsten eventuellen Polizeikontrolle diskutieren, wenn rechts eine MPi durchs Fenster schaut und links jemand Deine Afu-Lizenz sehen möchte. Hatte ich mal am Flughafen vor Jahrzehnten zu einem TR2200, umgehängt als Handgepäck, war dann mehr als eine MPi, mußte in den Hand-Koffer und der zur Gepäckaufgabe - die Liz war wurscht. Ein mitreisender Kollege hat mich anschließend gefragt, ob ich öfter bei vorgehaltener MPi noch diskutiere, er würde dann gerne etwas Abstand halten .....

Ich Funkamateur und darf alles ...... ??????????? Zu dem Thema mache ich QRT.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
[quote]wie lange dauert es eigentlich erfahrungsgemäß nach Bestehen der Prüfung bis man seine Zulassung (+ Rufzeichen) bekommt?[/quote] 1-2 Tage per Post! Meistens steht das zugeteilte Rufzeichen schon den nächsten Tag in der Datenbank der BNetzA.

Und jetzt warten wir mal, ob "hcy" die Prüfung in Berlin geschafft hat und hier stolz sein neues Rufzeichen verkündet! :-)


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
[quote][quote][quote]Bei fest eingebauten Funkgeräten darf die Polizei kontrollieren, CE und Einbau, so wie alles am Fahrzeug.[/quote]

Da bitte ich doch eben mal um die Rechtsgrundlage. Danke.
CE, wenn Amateure selber bauen dürfen? CE interessiert nur bei Einfuhr.[/quote]

Und die Polizei sieht Dir natürlich an das Du Funkamateur bist oder das Gerät nicht selbst aus China in Verkehr gebracht hast?

Ansonsten:

• Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
o § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
o § 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
o § 55a Elektromagnetische Verträglichkeit
o § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
• Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)
• Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG)
• Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
• Richtlinie 2004/108 EG über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVRichtlinie)[/quote]

Jaja, wieder mal nur das übliche substanzlose Geschwurbel ohne wirkliche Ahnung und ohne belastbare Fakten.
Was hat das EMVG mit dem Mitführen einer Zulassung zu tun und einer Polizeikontrolle?
Zurück zum Thema.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
[quote]Jaja, wieder mal nur das übliche substanzlose Geschwurbel[/quote]
Also wie bei Dir. Denn mehr, als Gegengehacke ohne irgendweche Substanz und Belege kommt auch nicht. Bei den aufgezählten Paragraphen sind einige dabei, die sich die inzwischen blau eingekleideten Beamten sicher gerne von Dir erklären lassen.

Ich bitte Dich aber, uns auch hier im Forum nicht doof sterben zu lassen und uns die Befugnisse der Exekutiven bei einer Kontrolle näher zu erläutern! Wenn Du nämlich recht hättest, würde ich umgehend Anzeige erstetten müssen, da auch ich bei der letzten Kontrolle (war erst im Oktober) um Aufklärung in Wort und Schrift gebeten wurde. Offenbar unberechtigt?

Übrigens hat das EMVG ganz viel mit StVO §55a zu tun! Es ist sozusagen essenziell und im Zusammenhang mit den Herstellerangaben bindend. Nicht aus dem Zusammenhang reißen...

[quote]Zurück zum Thema.[/quote]
Nene, erst gackern und jetzt nicht legen wollen? Erhelle uns Ungläubige bitte!


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
[quote][quote]Bei fest eingebauten Funkgeräten darf die Polizei kontrollieren, CE und [color=#FF0040:1a12h08u]Einbau, so wie alles am Fahrzeug.[/color:1a12h08u][/quote]Was hat das EMVG mit dem [b:1a12h08u][color=#FF0000:1a12h08u]Mitführen einer Zulassung[/color:1a12h08u][/b:1a12h08u] zu tun und einer Polizeikontrolle?[/quote] DL2MIK hat rejections korrekte Aufzählung wohl verblüfft, weil er db6zhs Frage nicht richtig gelesen hat?


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
Ah, Freunde, Beweislastumkehr, oder wie?

Man kann nicht einfach irgendeinen Scheiß in die Welt setzen und dann von anderen fordern, den zu widerlegen.

Butter bei die Fische, Herr rejection, wo im jeweiligen Polizeiaufgabengesetz wird der Rennleitung die Überwachung der von Dir genannten Gesetze aufgetragen?
Und was ihr nicht aufgetragen wird, hat sie auch nicht zu tun.
Keine Antwort von Dir wegen dem Schmarrn mit dem CE? Allein da ist Deine Behauptung schon hanebüchen substanzlos und durch einfachstes googeln ad absurdum zu führen.

Eine Frage von db6zh?
Die einzige Frage von ihm in diesem Beitrag, die ich finden konnte war: "Ich Funkamateur und darf alles ...... ???????????"
Und dazu muss ich nix sagen. Danke, Terry Pratchett.

Schon wieder mal eher sinnlos hier. Ein paar, die sich gegenseitig beömmeln und von draußen nix reinlassen.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
[quote]

Butter bei die Fische, Herr rejection, wo im jeweiligen Polizeiaufgabengesetz wird der Rennleitung die Überwachung der von Dir genannten Gesetze aufgetragen?
Und was ihr nicht aufgetragen wird, hat sie auch nicht zu tun.
Keine Antwort von Dir wegen dem Schmarrn mit dem CE? Allein da ist Deine Behauptung schon hanebüchen substanzlos und durch einfachstes googeln ad absurdum zu führen.
[/quote]

Irgend ein Spinner wollte hier Rechtsgrundlagen wissen, bitteschön...


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Ausstellung Zulassung
Macht es wie ich, setzt 2MIK auf die Ignorierliste und fertig. Der Kerl ist eine Zumutung!


  
 

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