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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

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Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 28 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2,
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
Hallo Peter,

als kontrollierbarer Bereich sind m.W. 3 m Höhe vom Erdboden angegeben und da sollte es der BNetzA sicherlich egal sein ob es Dein Gelände ist oder nicht.
Natürlich muss ich die Schutzabstände noch dazurechnen aber wenn ein Nachbar mir genehmigt meinen Draht dort irgendwo fest zu pinnen das ist das m.A.
nach eher eine Sache zwischen mir und dem Nachbarn solange entsprechende Höhen und Abstände eingehalten sind.

An meinem damaligen Standort in Hasselbach (Westerwald) hatte ich für meine damalige Doublet eine Erklärung abgegeben mit den entsprechenden Zeichnungen
und Werten. Die Antenne überspannte dabei noch 2 weitere Gebäude auf dem selben Gelände die aber nicht zu mir oder meiner Mietsache gehörten. Hier waren
es zum einen ein Bungalow (ebenfalls vermietet) nebenan den ich überspannte und dann noch die Halle meines Vermieters. Obwohl das alles eingezeichnet war
wurde von Seiten der BNetzA nichts moniert. Gesonderte Genehmigung wegen des überspannens lagen nicht vor, stand nur im Mietvertrag das ich darf.

Hier in dem Fall geht es jetzt natürlich noch um das queren von öffentlichen Wegen aber selbst wenn die Stadt genehmigt hätte gleube ich kaum das die BNetzA
einen entsprechenden Nachweis gefordert hätte. Die Genehmigung käme dann Zuhause zu den Dokumenten die man vorhalten muss.

:wink: :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
[quote]

als kontrollierbarer Bereich sind m.W. 3 m Höhe vom Erdboden angegeben und da sollte es der BNetzA sicherlich egal sein ob es Dein Gelände ist oder nicht.
[/quote]

Wie kommst Du denn darauf?

Der kontrollierbare Bereich ist der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
Quelle: [url:1nwx83qw]http://dh2mic.darc.de/bemfv/hinweise.htm[/url:1nwx83qw]

[b:1nwx83qw]Unter Definitionen[/b:1nwx83qw]

"kontrollierbarer Bereich" ist einerseits überall da, wo man über den Aufenthalt von Personen bestimmen kann (das eigene Grundstück) [b:1nwx83qw]und andererseits alle Bereiche in denen der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist[/b:1nwx83qw] [color=#FF0000:1nwx83qw](Luftraum über Häusern incl. Flachdächern, Luftraum über Strassen und Wegen oberhalb 2m, Luftraum über Nachbars Garten oberhalb 2m jedoch ohne das Baumhaus).[/color:1nwx83qw]

Nur eines von mehreren Beispielen und genau daraus ergibt sich wohl auch das die BNetzA seinerzeit bei mir nichts zu bemängeln hatte obwohl ich den Luftraum über Wohnhäusern und Gebäuden genutzt habe.

:wink: :wink:

P.S. Man muss nicht alles wissen sondern nur finden wo es nachzulesen ist :mrgreen:


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
[quote]Quelle: [url:2jrmsj8q]http://dh2mic.darc.de/bemfv/hinweise.htm[/url:2jrmsj8q]

[b:2jrmsj8q]Unter Definitionen[/b:2jrmsj8q]
[/quote]

Hallo Jürgen,

als Quelle ist das ungeeignet:

"[i:2jrmsj8q]7.
ist der kontrollierbare Bereich
der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist,[/i:2jrmsj8q]"

Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/index.html

Dazu der DARC:

https://otrs.darc.de/otrs/public.pl?Act ... %3D%3D%0A;


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
Moin Karsten,

aber auch das sagt ja aus das man durchaus überqueren kann/darf wenn niemand dazu in der Lage ist den unmittelbaren "Gefahrenbereich" zu betreten.
Da die Sicherheitsabstände überwiegend wesentlich grösser sind und man wohl sicher von einem Minimum an Höhe von 7 - 10 m ausgehen kann wird wohl
kaum jemand in der Lage sein die Antennendrähte zu berühren.

Wie gesagt, bei mir hat die Behörde seinerzeit keinerlei Veto eingelegt und auch bei der BnetzA findet man ja auch diesen Passus hier.

[quote]Die Nutzung der umliegenden Grundstücke muss in dieser Skizze nicht angegeben sein (Die Angabe der Nutzung erfolgt im Lageplan, der im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der ortsfesten Amateurfunkanlage bereitzuhalten ist). [/quote]

Also bei Nutzung anderer Grundstücke kommt das ganze nur zu den Unterlagen die man Zuhause bereithalten muss.

Findet man hier: [url:1ue6iknb]http://emf3.bundesnetzagentur.de/afu_bereich.html[/url:1ue6iknb]


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
Hallo Jürgen, das sind unterschiedliche Begriffe. Der kontrollierte Bereich ist eine Sache, und 3m Höhe eine andere. Ab 3m Höhe interessieren die Grenzwerte nicht mehr. Natürlich jetzt 3m ab einer Fläche, auf der noch jemand sich aufhalten könnte - d.h. auch 3m Höhe über Nachbars Dachterasse :-) . Es geht in beiden Fällen um den Bereich, in/auf dem sich Personen aufhalten können.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
[quote]...aber auch das sagt ja aus das man durchaus überqueren kann/darf wenn niemand dazu in der Lage ist den unmittelbaren "Gefahrenbereich" zu betreten.[/quote]

Es ging hier nur um die ominösen 3m. Nach dem gesunden Menschenverstand wird man wohl annehmen können, dass sich ein Mensch auf freiem Feld nicht so ohne weiteres oberhalb von 3m wird aufhalten können. "...aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist ...". Es ist nur nicht so - mit den 3m - definiert. In Deinem Link ist sogar nur von 2m die Rede.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
Hi Karsten,

ich schrieb ja bereits das der Link nur einer von vielen ist die man bei entsprechender Suche beim Gockel findet :wink:

Die 3 m habe ich im übrigen daher weil ich mir die erste Erklärung nach Reaktivierung des Hobbys habe erstellen lassen und da waren diese ominösen
3 m tatsächlich in der Zeichnung eingetragen. Das war allerdings irgendwo um 2010 herum und die verlinkte Info von der BNetzA Seite stammt aus
2015.

Wichtig ist ja eigentlich eher nur das man wohl doch fremde Grundstücke nutzen kann wenn eine Erlaubnis des Besitzers vorliegt und auch das
diese Erlaubnis nicht mit eingereicht werden muss sondern diese nur bei den Sachen zu liegen hat die man vorhalten muss für den Fall das kontrolliert
wird.

Hebelt natürlich den Umstand nicht aus das es hier ja u.A. um das queren einer offentlichen Strasse / eines öffentlichen Weges geht. Da hat halt
die entsprechende Verwaltung zu entscheiden. In dem Fall hätte ich vermutlich einfach gequert weil es die BNetzA nicht interessiert aber der
Nachbar hat seine Erlaubnis ja von der Zustimmung der Verwaltung (Stadt) abhängig gemacht und somit ist das für den TE wahrscheinlich eher
sowieso nicht hilfreich. Aber evtl. für andere die Nachbargrundstücke "auf dem Luftweg" überqueren ...

:wink: :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
[quote]In dem Fall hätte ich vermutlich einfach gequert weil es die BNetzA nicht interessiert aber der
Nachbar hat seine Erlaubnis ja von der Zustimmung der Verwaltung (Stadt) abhängig gemacht und somit ist das für den TE wahrscheinlich eher
sowieso nicht hilfreich.[/quote]

So ist es. Dass es für die BNetzA unbedeutend ist wessen Eigentum "genutzt" wird, war zu keiner Zeit strittig. Dass man bei Nutzung von fremdem Eigentum eine Zustimmung braucht ist selbstverständlich. Diese kann ja auch durch Duldung gewährt werden ... ;)


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
[quote]Hi Karsten,

ich schrieb ja bereits das der Link nur einer von vielen ist die man bei entsprechender Suche beim Gockel findet :wink:

Die 3 m habe ich im übrigen daher weil ich mir die erste Erklärung nach Reaktivierung des Hobbys habe erstellen lassen und da waren diese ominösen
3 m tatsächlich in der Zeichnung eingetragen. Das war allerdings irgendwo um 2010 herum und die verlinkte Info von der BNetzA Seite stammt aus
2015.
[/quote]

Das ist immer noch so dass die 3m einzutragen sind, auch die Feldstärken sind in 3m Höhe zu messen.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
[quote]
Das ist immer noch so dass die 3m einzutragen sind, auch die Feldstärken sind in 3m Höhe zu messen.[/quote]

Na dann lag ich doch garnicht sooo falsch. :wink: :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
[quote][quote]
Das ist immer noch so dass die 3m einzutragen sind, auch die Feldstärken sind in 3m Höhe zu messen.[/quote]

Na dann lag ich doch garnicht sooo falsch. :wink: :wink:[/quote]

Bei nur 7m Antennenhöhe und 750W PEP ist das auf keinen Fall ein kontrollierbarer Bereich, ab 15m aufwärts auch nicht mit 100W.

Es geht nicht um das berühren der Antenne sondern um elektromagnetische Felder.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Antennenanlagen und Gesetz
[quote]...als kontrollierbarer Bereich sind m.W. 3 m Höhe vom Erdboden angegeben[/quote]
[quote]Na dann lag ich doch garnicht sooo falsch.[/quote]

Hallo Jürgen,

doch lagst Du. Die 3m sind nirgends definiert, mit Deinem Link verweist Du auf nur 2m und vom Erdboden stimmt auch nicht.
Zugegeben, es ist etwas spitzfindig, aber es geht nur darum, dass Du die Sicherheitsabstände Deiner Antennen berechnest und diese sollten im von Dir kontrollierbaren Bereich liegen. Tun sie das nicht, musst Du dafür Sorge tragen (durch geeignete Maßnahmen), dass niemand zu Schaden kommt.

Siehe auch Seite 21: https://www.darc.de/fileadmin/_migrated ... g_2013.pdf

Endet der Sicherheitsabstand (gemessen oder plausibel berechnet) z.B 2,6m über dem Gehweg vor Deiner Haustür kannst Du das in die Skizze einzeichnen und den Bereich oberhalb von 2,6m als den von Dir kontrollierbaren Bereich ausweisen. Unterhalb von 2m dürfte es schwerer fallen das glaubhaft zu machen, aber Du kannst dann auch ein Warnschild aufstellen ...

Hier sind Beispiele mit 2m und 3m:

http://www.df3xz.de/DARC%20Hilfe%20zur%20Anzeige.pdf

Die 3m sind also eher eine Konvention die sich eingebürgert hat.


  
 

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