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„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

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Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

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Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

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Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

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Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

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 [ 23 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
Was für ein Fundament wäre für ein Big Lift Pneumatikmast notwendig?
QTH: JN48DX in der Pfalz

Ich habe überlegt den Mast an einem Teil eines Fahrleitunngsstahlmasten zu befestigen.
("Leitermast" / Flachmast - etwa 4 m über Erde, 2 m in der Erde / im Fundament).

Der unabgespannte Mast ist eingefahren 6,30 m / ausgefahren 15,80 m (3 Kolben)
Unten hat er 170er Durchchmesser, stabile AL- Legierung.

Angegebene Windlastaufnahme 1,19 m².

Es soll erst einmal "nur" ein 5 Band Spiderbeam HD installiert werden.
Eventuell später mal eine dynamische 3...4 Element (Ultrabeam).

Ist es notwendig ein "echtes" Fundament zu benutzen, oder reicht eingraben und unten,
sowie obene ein Betonkranz?

Alternative wäre die Befestigung an einer Doppelgarage, möglicher Schellenabstannd etwa 180 cm.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
[quote]Was für ein Fundament wäre für ein Big Lift Pneumatikmast notwendig?
QTH: JN48DX in der Pfalz

Ich habe überlegt den Mast an einem Teil eines Fahrleitunngsstahlmasten zu befestigen.
("Leitermast" / Flachmast - etwa 4 m über Erde, 2 m in der Erde / im Fundament).

Der unabgespannte Mast ist eingefahren 6,30 m / ausgefahren 15,80 m (3 Kolben)
Unten hat er 170er Durchchmesser, stabile AL- Legierung.

Angegebene Windlastaufnahme 1,19 m².

Es soll erst einmal "nur" ein 5 Band Spiderbeam HD installiert werden.
Eventuell später mal eine dynamische 3...4 Element (Ultrabeam).

Ist es notwendig ein "echtes" Fundament zu benutzen, oder reicht eingraben und unten,
sowie obene ein Betonkranz?

Alternative wäre die Befestigung an einer Doppelgarage, möglicher Schellenabstannd etwa 180 cm.[/quote]

Für den Bauantrag wirst Du ohnehin eine prüffähige Statik vorlegen müssen, also mit dem Statiker sprechen ob das möglich ist.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
[quote]Ist es notwendig ein "echtes" Fundament zu benutzen, oder reicht eingraben und unten,
sowie obene ein Betonkranz?[/quote]
Wenn die für Deinen Wohnort geltende Landesbauordnung und/oder eine eventuell vorhandene Bausatzung der Gemeinde eine Genehmigung samt Statik verlangen, kann man das tatsächlich gleich mitprüfen lassen.

Abgesehen davon ist ein gegossenes Betonfundament IMHO die narrensicherste Lösung. Ein schlichtes Versenken [i:2pnbud5n]kann[/i:2pnbud5n] ausreichen, das hängt aber nicht zuletzt von der Bodenbeschaffenheit ab. Graben musst Du so oder so, und das ist schon die halbe Miete. Das eigentliche Betonieren ist anschließend selbst dann in wenigen Stunden erledigt, wenn man den Beton mit der Schaufel in einer Mörtelwann portionsweise anmischen muss und keinen motorisierten Mischer zur Hand hat. BTDT

Oben und unten Teilfundamente zu setzen, macht die Sache nur komplizierter und ist weniger haltbar. Und die Kosten für den Mehrbedarf einer geeigneten Trockenmischung für das durchgehende Fundament halten sich in Grenzen.

73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
Für einen Mast >10m Höhe brauchst du in RLP eine Baugenehmigung.
Um diese zu bekommen wird das Bauamt eine „Statische Berechnung“ (Statik) haben wollen.
Die Statik muss zu deinem Mast passen und gibt es in der Regel vom Hersteller des Mastes.
In der Statik steht dann wie das Fundament auszusehen hat, und genauso machst du das auch.

Wenn du eine alternative Befestigung wie auch immer realisieren möchtest muss das von einem Statiker auf deine Kosten berechnet werden, sonst wird dir das Bauamt nie eine Genehmigung ausstellen. Zudem kann das Bauamt auf eine Prüfstatik (auch auf deine Kosten) bestehen.

Günstiger ist es auf jeden Fall sich an die bereits vorhandene Statik zu halten.

Wie ich es gemacht habe: http://www.dh2pa.darc.de/versatower.html

Patrick DH2PA


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
[quote]Für einen Mast >10m Höhe brauchst du in RLP eine Baugenehmigung.
Um diese zu bekommen wird das Bauamt eine „Statische Berechnung“ (Statik) haben wollen.
Die Statik muss zu deinem Mast passen und gibt es in der Regel vom Hersteller des Mastes.
In der Statik steht dann wie das Fundament auszusehen hat, und genauso machst du das auch.

Wenn du eine alternative Befestigung wie auch immer realisieren möchtest muss das von einem Statiker auf deine Kosten berechnet werden, sonst wird dir das Bauamt nie eine Genehmigung ausstellen. Zudem kann das Bauamt auf eine Prüfstatik (auch auf deine Kosten) bestehen.
[/quote]

Die Statik wird in jedem Fall geprüft wenn der Mast keine Typenprüfung hat.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
Problem ist, die Firma Big Lift gibt es nicht mehr.

Ich habe bisher niemanden gefunden der über eine entsprechende Typenprüfstatik für den Mast verfügt.
Die meisten haben den Mast "illegal" (ohne Baugenehmigung) errichtet.

Falls jemand eine Quelle für eine Statik kennt, bitte angeben - Danke.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
Ob die vom Hersteller bereitgestellte Statik ausreicht oder eine Prüfstatik in Auftrag gegeben werden muss liegt im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters auf dem Bauamt.

In meinem Fall wurde die Statik vom BP60 so akzeptiert und es musste keine Prüfstatik eingereicht werden. Wozu auch, wurde so ja bereits mehrfach aufgebaut.
Der Ermessensspielraum des Sachbearbeiters ist nicht zu unterschätzen. Wenn der was gegen Antennen hat ist auch schnell mal ein Bodengutachten eingefordert. Natürlich auch zu Lasten des Bauherren.

Wenn es die Firma nicht mehr gibt bist du auf die Hilfe von Anderen angewiesen, die dir eine Kopie der Statischen Berechnung zukommen lassen. Wenn dir das nicht gelingt ist es fast aussichtslos eine Baugenehmigung zu bekommen. Es gilt auch zu klären, ob es für den Mast überhaupt einen Typenprüfung gibt. Das wäre der Idealfall, dann kannst du dir die individuell erstellte Statische Berechnung sparen. Typenprüfungen gelten überall.

Patrick DH2PA


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
Der zuständige Bearbeiter meint es zählt als Nebenanlage im vereinfachten Verfahren.
Wenn ich keine Typenstatik habe, dann eigene Statik + Abnahme das die Errichtung der Statik entspricht, würde ausreichen.
Eine Prüfstatik vom Amt ist nicht nötig.
Der Statiker schätzt (ungesehen) 3 h, je 75 EUR.

Werde aber weiter suchen, ob es eine Typenstatik gibt.
Der Mast und Zubehör kommt am Montag...


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
[quote]Wenn der was gegen Antennen hat ist auch schnell mal ein Bodengutachten eingefordert. [/quote]
Wozu? Dafür würde er sich eine Klatsche vom Verwaltungsgericht holen.

73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
Ein anderer Statiker meinte 1500...2000 EUR, Verhältnis zum anderen mehr als 1:10...


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
@ DF3DD weil sich die Statik auf eine gewisse Bodenfestigkeit bezieht. Wenn der Sachbearbeiter die angenommene Bodenfestigkeit anzweifelt, kann er auf ein Bodengutachten bestehen. Kann, muss aber nicht.

1500-2000€ erscheint mir realistischer und ist natürlich viel zu teuer, wenn man den Gesamtumfang des Bauvorhabens betrachtet.

Du baust einen ausfahrbaren Teleskopmast zur privaten Nutzung (Amateurfunk) als Nebenanlage zum bestehenden Wohnhaus, das ist richtig.

Vereinfachtes Verfahren würde ich nicht machen. Lese dir bitte in der Landesbauordnung von RLP das Freistellungsverfahren durch. Das passt besser und ist in 4 Wochen durch.

Aber, du brauchst eine Statik. Da kommst du nicht dran vorbei wenn du keine Typenprüfung hast.
Ich würde keinen Mast >10m kaufen ohne Statik.

Patrick DH2PA


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
[quote]Der zuständige Bearbeiter meint es zählt als Nebenanlage im vereinfachten Verfahren.
Wenn ich keine Typenstatik habe, dann eigene Statik + Abnahme das die Errichtung der Statik entspricht, würde ausreichen.
Eine Prüfstatik vom Amt ist nicht nötig.
Der Statiker schätzt (ungesehen) 3 h, je 75 EUR.

Werde aber weiter suchen, ob es eine Typenstatik gibt.
Der Mast und Zubehör kommt am Montag...[/quote]

Das hört sich gut an, ist auch sehr günstig Dein Statiker.

Die BigLift Maste hatten noch nie eine Typenstatik.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
[quote]

Wenn es die Firma nicht mehr gibt bist du auf die Hilfe von Anderen angewiesen, die dir eine Kopie der Statischen Berechnung zukommen lassen. Wenn dir das nicht gelingt ist es fast aussichtslos eine Baugenehmigung zu bekommen. [/quote]

Das ist Unsinn, jeder Statiker kann die Statik für den Mast erstellen.

Die neu erstellte Statik für einen 4-stieligen Fachwerktower von 45m Höhe hat vor drei Jahren z.B. 1200,- gekostet.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
[quote]@ DF3DD weil sich die Statik auf eine gewisse Bodenfestigkeit bezieht. Wenn der Sachbearbeiter die angenommene Bodenfestigkeit anzweifelt, kann er auf ein Bodengutachten bestehen. Kann, muss aber nicht.[/quote]
Klar kann er, aber wenn er das bei einem Grundstück macht, auf dem schon gebaut wurde, wird er das seinem Vorgesetzten, der fachaufsichtführenden Behörde und schließlich dem Verwaltungsgericht nicht als pflichtgemäße Wahrnehmung seines Ermessens verkaufen können. Dann gibt's was auf die Finger.

73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Welches Fundament für BigLift 15 m ?
[quote][quote]@ DF3DD weil sich die Statik auf eine gewisse Bodenfestigkeit bezieht. Wenn der Sachbearbeiter die angenommene Bodenfestigkeit anzweifelt, kann er auf ein Bodengutachten bestehen. Kann, muss aber nicht.[/quote]
Klar kann er, aber wenn er das bei einem Grundstück macht, auf dem schon gebaut wurde, wird er das seinem Vorgesetzten, der fachaufsichtführenden Behörde und schließlich dem Verwaltungsgericht nicht als pflichtgemäße Wahrnehmung seines Ermessens verkaufen können. Dann gibt's was auf die Finger.
[/quote]

Das glaube ich nicht, die Bodenpressung kann an jeder Stelle des Grundstücks eine andere sein.
Wenn so viel Beton verbaut ist, dass das Fundament auf dem Gelände als Würfel stehend ausreicht spielt die Bodenpressung jedoch keinerlei Rolle mehr.


  
 

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