Amateurfunk Forum - Archiv

Fragen und Antworten zum Thema Funk


Impressum

Verantwortlich für dieses Angebot gemäß § 5 TMG / § 55 RStV:
Michael Ott
Dorpater Straße 11
70378 Stuttgart
Deutschland



Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung klärt Sie über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (nachfolgend kurz „Daten“) innerhalb unseres Onlineangebotes und der mit ihm verbundenen Webseiten, Funktionen und Inhalte auf (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Onlineangebot“). Im Hinblick auf die verwendeten Begrifflichkeiten, wie z.B. „Verarbeitung“ oder „Verantwortlicher“ verweisen wir auf die Definitionen im Art. 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Verantwortlicher

Michael Ott
Dorpater Straße 11
70378 Stuttgart
Deutschland



Arten der verarbeiteten Daten:

- Meta-/Kommunikationsdaten (siehe Abschnitt „Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles“)

Kategorien betroffener Personen

Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).

Zweck der Verarbeitung

- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
- Sicherheitsmaßnahmen.

Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

Übermittlungen in Drittländer

Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

Vom Websiteinhaber angepasst
Erstellt mit Datenschutz-Generator.de von RA Dr. Thomas Schwenke




 [ 33 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags:
Hallo zusammen,

ohne hier jetzt alles gelesen zu haben möchte ich eine Info aus dem Jahr 2012 weitergeben:

Da hat es eine Motorsprotveranstaltung auf dem Nürburgring gegeben, bei der die BNetzA bei einer gezielten Aktion über 100 Funkgeräte, meist Amateurfunkgeräte und "verbastelte" PMR / LPD-Geräte, eingesammelt hat.

Begründung: Die Nutzung der Geräte ohne entsprechende Frequenzzuteilung ist verboten. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr (anfangs hatte man es bei mündlichen Anordnung von Betriebsverboten belassen, aber ohne Erfolg) wurden dann die Geräte (gegen Quittung natürlich) eingesammelt und entsprechende Ordnungswiedrigkeits-Verfahren eingeleitet.

Quelle: Bericht des leitenden BNetzA-Beamten bei der nachfolgenden Amateurfunkprüfung

Ich hoffe, das schreckt den ein oder anderen ab, der meint, es besser als die Aufsichtsbehörde zu können. Jedenfalls hatten die Jungs vom PMD genug Arbeit in der Woche und an dem Wochenende!


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
...wurden dann die Geräte (gegen Quittung natürlich) eingesammelt...[/quote]
Die Strafvollstreckungsordnung sieht für eingezogene Funkgeräte eine Verwertung oder Vernichtung vor, wozu soll es dann ne Quittung geben?
[quote]
Quelle: Bericht des leitenden BNetzA-Beamten bei der nachfolgenden Amateurfunkprüfung
[/quote]
Gibts dazu auch etwas "brauchbarere" Quellen?
Ich bin von berufs wegen sehr an solchen "Aktionen" von Vollzugsbeamten interessiert...


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo,
zu DD5FX und dem Zitat ...
alles o.k., aber - es könnte sich auch um eine bemannte Relaisstaion handeln.
Dann gelten diese Regeleinschränkungen für den unbemannten Betrieb nicht.

Kontrollkonform geht es um unveränderte zugelassene Geräte (keine Ahnung ob da CE draufkleben muss, oder was sonst), ggfs. einschliesslich Antennen, und die Kopplung der (NF-Aus/Eingänge) ist erlaubt - hier egal wohin (Rechner, Internet...)
Version1: Internetkopplung mittels sowas wie Echolinksoftware ...und etlichen Zugangspunkten.
Oder CB-Freenet Kopplung über Draht (irgendwie), Unbemannteinschränkungen gelten bei bemanntem Betrieb nicht.
Also sollte es recht schmerzlos gehen, und der Operator sollte sich so leidlich auskennen, um Durcheinander zu vermeiden.

Fred
ps: im Amateurfunk eine ähnliche Lage der Dinge bei Repeaterbetrieb. Bemannter Repeaterbetrieb ist auch uneingeschränkt möglich ohne Zuteilung, ohne extra Call, ohne... aber eben immer besetzt muss es sein :)


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ok. Heißt bemannt einfach nur, dass jemand neben dem Kasten sitzt und nichts tut? Weil das wäre kein Problem, da sich immer jemand in der Nähe aufhält.

Gruß
CaptainHunt


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Die Strafvollstreckungsordnung sieht für eingezogene Funkgeräte eine Verwertung oder Vernichtung vor, wozu soll es dann ne Quittung geben?
[/quote]

Weil es sich hier um keine Straftat handelt, sondern nur um eine Ordnungswidrigkeit, da greift keine Strafvollstreckungsordnung.

Eine Quittung gäbe es trotzdem immer, denn letztlich entscheidet auch im Falle einer Straftat ein Gericht und nicht die Bundesnetzagentur.

73


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Ok. Heißt bemannt einfach nur, dass jemand neben dem Kasten sitzt und nichts tut? Weil das wäre kein Problem, da sich immer jemand in der Nähe aufhält.

Gruß
CaptainHunt[/quote]
...und im Bedarfsfall eingreifen kann. Tun muss er erst mal nichts !
Er sollte im Problemfall eingreifen können ( alles ausschalten ? :)
Für unbemannten Betrieb gibts meist immer Zusatzauflagen.
unbemannter Betrieb -> auch automatischer Betrieb genannt ist eben etwas anderes, als wenn du das Mikrofon (oder was auch immer) direkt in der Hand hast/in die Hand nehmen kannst.

Fred


  
 
 Betreff des Beitrags:
Was meint oder wisst ihr.... darf ich einen Crossbandrepeater betreiben, solange ich mich in sicherer Funkreichweite befinde und diesen per Remote abschalten könnte? Oder wirklich nur, wenn ich mich in unmittelbarer Nähe befinde?


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Weil es sich hier um keine Straftat handelt, sondern nur um eine Ordnungswidrigkeit, da greift keine Strafvollstreckungsordnung.
[/quote]
Und für welchen Fall ist dann §72 Strafvollstreckungsordnung gedacht?
[url:3os79s7l]http://www.gesetzesguide.de/stvollstro.html#stvollstro72[/url:3os79s7l]


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Da hat es eine Motorsprotveranstaltung auf dem Nürburgring gegeben, bei der die BNetzA bei einer gezielten Aktion über 100 Funkgeräte, meist Amateurfunkgeräte und "verbastelte" PMR / LPD-Geräte, eingesammelt hat.

[/quote]

hier war auch öfters ADAC ralley, da sind teilweise welche mit anhängern voll AFU UKW geräten,ukw endstufen und richtantennen angerück um die streckenabsicherung durchzuführen, gesendet wurde im bereich 146Mhz mit leistungen zwischen 50 und 200W
hab mal freundlich nachgefragt ob er denn auch lizensierter funkamateur ist um die geräte zu betreiben (das 146Mhz jetzt nicht im amateurbereich liegt hab ich mal nicht bemerkt)
antwort: nö, das wird nur für motorsport veranstaltungen genutzt...


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich habe ähnliche Bedenken zur Quittung wie DL4ZAO: eine Beschlagnahme ohne Quittung solange kein rechtskräfiges Urteil dazu vorliegt ?? Was heißt denn da "Vollstreckung" ?? Wie soll der Betroffene seinen früheren Besitz nachweisen, wenn er aber auch garnichts mehr in der Hand hat ?? Es gibt sicher Fälle, wo von vorneherein der Besitz verboten ist - aber was spricht auch in dem Fall gegen eine Quittung ??

Zu 146MHZ: das werden US-Geräte sein oder entspr. modifizierte - 2m geht dort bis 148MHz.

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Und für welchen Fall ist dann §72 Strafvollstreckungsordnung gedacht?
[url:154uesec]http://www.gesetzesguide.de/stvollstro.html#stvollstro72[/url:154uesec][/quote]

Es sollten sich leicht Fallkonstellationen finden lassen, bei denen Funkanlagen auch als Tatwerkzeug für Straftaten verwendet werden. Das sind ja ziemlich vielseitige Geräte. :wink:


73
Hans


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Und für welchen Fall ist dann §72 Strafvollstreckungsordnung gedacht?
[url:3p9ogoeu]http://www.gesetzesguide.de/stvollstro.html#stvollstro72[/url:3p9ogoeu][/quote]

Das steht doch ganz deutlich in §1 Geltungsbereich, wann überhaupt die von dir bezogene Verordnung Anwendung findet:
[i:3p9ogoeu]"Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gelten für die [b:3p9ogoeu]Vollstreckung von Urteilen[/b:3p9ogoeu] zu einer Strafe..."[/i:3p9ogoeu]

Wenn z.B. ein Funkgerät im Zuge einer vorausgegangenen [b:3p9ogoeu]Verurteilung[/b:3p9ogoeu] durch ein Gericht wegen einer Straftat einbehalten worden ist (es wurde z.B. als Minispion zum Abhören benutzt = Straftatbestand oder jemand hat das Funkgerät als Schlaginstrument benutzt und es einem Beamten der Bundesnetzagentur über die Rübe gehauen = Straftat)

Das Senden ohne Genehmigung oder die Benutzung einer Frequenz ohne Genehmigung ist aber seit einigen Jahren keine Straftat, sondern nur noch eine mit Bußgeld bewehrte [b:3p9ogoeu]Ordnungswidrigkeit[/b:3p9ogoeu]. (So wie z.B. Falschparken).

Unabhängig davon: Eine Niederschrift der beschlagnahmenden Behörde über sichergestellte und in Verwahrung genommene Gegenstände gibts für den Betroffenen in jedem Fall.
[url:3p9ogoeu]http://www.gesatz.de/gesetze.aspx?gesetz=TKG&q=beschlagnahm[/url:3p9ogoeu]

So und damit zurück zum Thema es TO.

73


  
 
 Betreff des Beitrags:
Was die externen Antennen angeht, hätte ich noch etwas Lesestoff für Blockwarte UND Freidenker:

"BNetzA: Freenet mit externer Antenne "vorstellbar", aaaber...":
http://www.funkmagazin.de/01037.htm

"BNetzA: Externe Antennen an PMR446-Geräten grundsätzlich erlaubt":
http://www.funkmagazin.de/240812.htm

Laut Hersteller mindestens in DL legales PMR Gerät mit abgesetzter Antenne:
http://www.pmr-funkgeraete.de/Funkgerae ... :6938.html
http://www.alan-electronics.de/main.php ... icledetail

Das Problem ist wohl, dass die Geschichte eine Grauzone mit Interpretationsspielraum in beide Richtungen darstellt.
Auch sind sich die europäischen Normen anscheinen auch mal widersprüchlich, z.B. die zu analogem PMR vs. DPMR im Bezug auf Erwähnung einer Antennenbuchse.

Wenn man sich z.B. die Berichte bei http://www.lawfactory.de ansieht merkt man, dass man auch bei der BNetzA auf verschiedene Denkweisen/Meinungen trifft.
Relativ oft werden irgendwelche OWi-Verfahren auch einfach eingestellt - verlassen kann man sich darauf natürlich nicht.

73, Sascha


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Sascha, verkneif Dir doch die (Eingangs-)Spitzen. Ansonsten - ich habe jetzt nicht bis Adam und Eva die Links (danke für die Zusammenstellung) zurückgeblättert - ist die Aussage in den Zitaten doch eindeutig:
Sendeparameter bzw. Zertifizierunsbestimmungen müssen eingehalten werden. Was soll die BNetzA denn sonst sagen - päpstlicher als der Papst war sie noch nie, und sie kann doch nicht zu jeder Antenne und jedem Gerät Stellung nehmen. Es ist per Wortlaut der Antwort und per Sinn der Bestimmungen klar, daß es um die max. erlaubte EIRP geht, die - egal wie - nicht überschritten werden darf. Der BNetzA Beamte kann doch keinen Freibrief für X-beliebige Antennen an -zig verschiedenen Geräten ausstellen (und im Grunde hat er auch andere - und davon genug - Aufgaben).
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Das Problem ist wohl, dass die Geschichte eine Grauzone mit Interpretationsspielraum in beide Richtungen darstellt. [/quote]

Nein.

Fakt ist: ein PMR bzw. Freenet-Gerät darf nicht umgebaut werden. Die Antennen sind dort i.d.R. (Ausnahmen bestätigen diese) FEST angebaut. Hier tritt dann wieder der 1. Satz in Kraft: Geräte dürfen nicht umgebaut werden.

Das schließt eine Antenne an einem SOLCHEN Gerät einfach mal aus. Egal wie.

Daß sie sich mittlerweile öffnen und es Geräte gibt, die mit bestimmten dafür geeigneten abgesetzen Antennen in Betrieb gehen dürfen, steht auf einem anderen Blatt.

Letztenendes muß dann immer noch die EIRP (maximale Strahlungsleistung isotrop) eingehalten werden. Also eine 23-Element-Yagi bei Pmax am Gerät scheidet aus - übertrieben ausgedrückt.

Und hier zieht dann auch Peters klarer Satz wieder:

[quote]Sendeparameter bzw. Zertifizierunsbestimmungen müssen eingehalten werden.[/quote]

Wenn er sich das RICHTIGE Gerät mit der RICHTIGEN Antenne, jeweils mit Zertifizierung zueinander, aussucht, darf er. Mit jedem "wilden" PMR/Freenet darf er das jedoch immer noch nicht.

... und letztenendes weicht die Theorie vermutlich ohnehin von der Praxis ab - oder auch umgekehrt ...

Zu OWi und Straftat: eine oft wiederholte OWi kann früher oder später auch in einem Strafprozeß münden. Kommt allerdings auf die OWi an. Ebenso, wie 30x Falschparken in einer Woche zum Führerscheinentzug führt ;->

73 Jörg


  
 

Sitemap Elektronikforum Elektroshop PostgreSQL Forum