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Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

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Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

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Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 45 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Rufzeichennutzung am eigenen Gerät im OV ?
Hallo, ich möchte meine Station im OV abends aufbauen um dort die Antenne zu nutzen und dann Funkverkehr durchführen.
Der OV hat ein eigenes Rufzeichen.
Welches Rufzeichen nutze ich bei meinem Gerät abends. Ich bin ja mit meinem Gerät auf /P... oder ?

Wie sieht es auch , wenn ich mein Gerät leihweise dort aufstelle für 2 Tage und ich komme dann am 1. Abend um auf diesem Gerät zu Funken ?

Mein Rufzeichen oder Klubrufzeichen?

Gruss
peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Peter,
da Du am Standort der Klubstation ja die dort angebrachten Antennen nutzt, wärest Du nicht /p. Auf der anderen Seite ist die Nennung von /p oder /m ohnehin nicht mehr zwingend. Du wirst ohne Problem dort Dein Rufzeichen nutzen können. Allerdings hat ein Klubrufzeichen einen gewissen Seltenheitswert, so das es sicherlich angebracht ist das Klubrufzeichen zu nutzen. Es könnten die Anzahl der geführten QSO's steigern. Dein eigenes Call nennst Du dann im Anschluss. Das ist wohl auch die gängige Praxis. Ich persönlich nutze an der Klubstation das Klubrufzeichen, damit das auch mal wieder in die Luft kommt. Die QSO's die ich dort geführt habe, kommen mit einem Vermerk auch in mein eigenes Logbuch. Mir hat mal ein Diplommanager auf Anfrage gesagt, das er auch QSO's als geführt wertet, wenn diese an der Klubstation mit dem Klubrufzeichen gemacht wurden. Er vertrat die Aufffassung das ich das QSO ja gemacht hatte. Von wo war in diesem Fall nicht so wichtig.

Mein Fazit: Klubrufzeichen nutzen ist nett dem QSO-Partner gegenüber, aber zwingend eher nicht. Es gibt sicher einige OM's welche das anders sehen...

73 de Gerd


  
 
 Betreff des Beitrags:
Beides geht.
1.) Du kannst dein eigenes Rufzeichen nutzen. Wegen der festen Installation bekommt es kein /p.

2.) Viele OVs sehen es gerne, wenn mit ihrem Rufzeichen Betrieb gemacht wird. Dazu sprichst du den Rufzeicheninhaber (das ist i. d. R. eine Person im Verein, nicht der Verein selbst) an und fragst ob du zu dem vorgesehenen Termin unter dem Rufzeichen Betrieb machen darfst. Damit vermeidest du Konflikte, falls das Rufzeichen schon anderweitig verwendet wird. Im Betrieb nennst du das Clubrufzeichen und dein eigenes als OP. Falls gewünscht gibt es von beiden Calls eine QSL-Karte.
Ich stelle bei Verbindungen mit solchen Stationen auf Wunsch auch für beide Calls eine QSL-Karte aus.
Manche OPs nehmen es sehr genau und möchten für OP-Call einen eigenen Durchgang machen. In diesem Fall mache ich einfach mit.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Rufzeichennutzung am eigenen Gerät im OV ?
[quote]Hallo, ich möchte meine Station im OV abends aufbauen um dort die Antenne zu nutzen und dann Funkverkehr durchführen.
Der OV hat ein eigenes Rufzeichen.
Welches Rufzeichen nutze ich bei meinem Gerät abends. Ich bin ja mit meinem Gerät auf /P... oder ?

Wie sieht es auch , wenn ich mein Gerät leihweise dort aufstelle für 2 Tage und ich komme dann am 1. Abend um auf diesem Gerät zu Funken ?

Mein Rufzeichen oder Klubrufzeichen?
[/quote]

Das Gerät gehört nicht zur Klubstation, also benutzt Du das eigene Rufzeichen.
Der Anhang /p ist unnötig.

Würdest Du die Klubstation benutzen dürftest Du das eigene Rufzeichen nicht verwenden.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Das Gerät gehört nicht zur Klubstation, also benutzt Du das eigene Rufzeichen.
Der Anhang /p ist unnötig.
[/quote]

/P heisst doch Portabel ?, das Gerät bzw mein Rufzeichen befindet sich doch jetzt nicht an dem Standort , der bei der Bundesnetzagentur angegeben ist ?

Wenn ich das Gerät der Klubstation jetzt für 2 Tage ausleihe und ich am 1. Abend selber das Gerät nutze, welches Rufzeichen dann ?

Gruss
peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Kann mir mal jemand den Zusammenhang zwischen verwendetes Rufzeichen und Eigentümer des Gerätes erklären?
Wenn ich also das Gerät eines anderen OMs benutze, müsste ich also auch dessen Rufzeichen benutzen?? :? :?

Hab ich da schon wieder was verpasst?


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Kann mir mal jemand den Zusammenhang zwischen verwendetes Rufzeichen und Eigentümer des Gerätes erklären?
Wenn ich also das Gerät eines anderen OMs benutze, müsste ich also auch dessen Rufzeichen benutzen?? :? :?

Hab ich da schon wieder was verpasst?[/quote]

Da gibt es keinen Zusammenhang. Er könnte an der Klubstation auch sein eigenes Rufzeichen benutzen. Auch der Zusatz portabel ist nicht erforderlich .Das ist vor einigen Jahren abgeschafft worden.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Finde ich auch langsam alles ein wenig suspekt .... ich bin Inhaber eines "Personengebundenen" Rufzeichens. Ich brauche in DL weder ein /M noch /P oder /LMAA anzuhängen also ist es vollkommen egal wo und an welchem Gerät/Station ich mich befinde.

Wenn ich von unerer Clubstation (mit deren Gerätschaften) Betrieb mache kann ich das ganz locker mit meinem eigenen Call tun da eh keinen Interessiert wo ich bin solange ich in DL funke.

Wie Gerd schon schreibt legen nichtmal mehr Diplommanger wert darauf ob das QSO von einer Clubstation geführt wurde oder nicht. Ich habe in dem Fall die Verbindung gemacht egal von welcher Station aus .....

Der Info halber könnte ich erwähnen "Hier ist DF5WW an DF0AKW (oder auch "an der Station von DLxXX)" aber das muss ich nicht. Und wenn jemand der Meinung ist er müsse von der Clubstation auch eine QSL haben kriegt er die, dann gebe ich halt nochmal 599 mit dem Clubcall. Wenn ich die Station eines anderen "Personengebundenen" Rufzeichens nutze kann ich natürlich nicht dessen Call verteilen.

cu


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Da gibt es keinen Zusammenhang. Er könnte an der Klubstation auch sein eigenes Rufzeichen benutzen. [/quote]

Eben nicht.

Auszug aus AfuV:

§ 14 Klubstationen
(1) Das Rufzeichen für das Betreiben einer Amateurfunkstelle als Klubstation gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Amateurfunkgesetzes wird einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur zugeteilt, wenn er vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren der Regulierungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form als Verantwortlicher für die Klubstation benannt worden ist. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb der Klubstation festgelegt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 des Amateurfunkgesetzes kann die Zuteilung widerrufen werden, wenn die Benennung des Funkamateurs durch den Leiter der Gruppe von Funkamateuren in schriftlicher oder elektronischer Form zurückgezogen wird oder die Gruppe sich aufgelöst hat.
[b:13qv0xo9](3) Funkamateure mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die die Klubstation mitbenutzen, haben dabei das Rufzeichen der Klubstation zu verwenden.[/b:13qv0xo9]
(4) Zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit einem Amateurfunkzeugnis der Klasse E dürfen die Klubstation im Rahmen ihres Berechtigungsumfangs gemäß § 9 Abs. 2 mitbenutzen.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Wenn ich von unerer Clubstation (mit deren Gerätschaften) Betrieb mache kann ich das ganz locker mit meinem eigenen Call tun da eh keinen Interessiert wo ich bin solange ich in DL funke.
[/quote]

http://www.gesetze-im-internet.de/afuv_ ... 00005.html


  
 
 Betreff des Beitrags:
So isses...



Aber Mr. DF5WW weiß mal alles wieder besser,genauer...allerdings auch falsch. :busch:


  
 
 Betreff des Beitrags:
Will auch mal wieder Laienjuristerei betreiben:
Ob ich an der Klubstation mein eigenes Rufzeichen oder das der Klubstation nutze - spielt das wirklich eine Rolle?

Zitat AFuV:
§ 2 Begriffsbestimmungen
3. "Klubstation" eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird;

Zitat: AFuG:
§ 2 Begriffsbestimmungen
3. eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.

Was gilt nun wenn ich jetzt temporär ein Funkgerät eben dieser Klubstation (Amateurfunkstelle) in meinen Besitz zu nehme und eine weite Amateurfunkstelle am selben Standort einrichte (gern auch mit der selben Antenne, usw.)?

Ich benutze dann nicht die Klubstation - ergo eigenes Rufzeichen erlaubt, oder?

Alles Auslegungssache, oder?

Grüße


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Was gilt nun wenn ich jetzt temporär ein Funkgerät eben dieser Klubstation (Amateurfunkstelle) in meinen Besitz zu nehme und eine weite Amateurfunkstelle am selben Standort einrichte (gern auch mit der selben Antenne, usw.)?

Ich benutze dann nicht die Klubstation - ergo eigenes Rufzeichen erlaubt, oder?

[/quote]

Sicher, vorausgesetzt Du hast für diese Betriebsstätte eine Standortbescheinigung beantragt und erhalten wenn die Gesamtleistung beider Stationen 10W EIRP überschreitet.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Oh, ist für jede Klubstation eine Standortbescheinigung nötig?
Für unsere AFAIK nur weil es gleichzeitig das Feuerwehrhaus ist..

Sonst benötigt man keine Standortbescheinigung, wenn es sich nur um eine zusätzliche Amateurfunkstellen handelt. Die vermutlich von Dir gemeinte Regelung beziegt sich AFAIK auf kommerzielle Funkstellen. Sonst wäre für zwei Amateurfunkrelais mit unterschiedlichem Rufzeichen am selben Standort eine Standortbescheinigung fällig - irgendwo hatten wir dieses Thema schon mal.. soll ich nachsehen?

Edit:
Zitat aus dem Deutschland-Rundspruch 34/2011, 34. KW:

"Im BEMFV kurz erklärt. Heute Teil 21: Wann braucht man eine Standortbescheinigung?
Antwort: [...] In ganz seltenen Fällen jedoch muss auch für eine Amateurfunkstelle eine Standortbescheinigung beantragt werden, nämlich dann, wenn am selben Standort eine andere Funkstelle betrieben wird. Dabei hängt es natürlich an der Definition des Wortes “Standort”: Am selben Standort befinden sich zwei Funkstellen genau dann im Sinne der BEMFV, wenn sich die Sicherheitsbereiche überschneiden. Durch geschickte mechanische Entkopplung lässt sich in vielen Fällen also auch hier die Betrachtung von zwei getrennten Funkstellen an einer Postadresse realisieren."

Wie immer gilt: Eine schriftliche Anfrage an die BNetzA schadet nicht..

/Edit


Anderer Lösung: Wir widmen einfach die schon vorhandene Klubstation, mit vorhanderner Standortbescheinigung, temporär auf den OM um - ist nun - bei unverändeter Anlage, eine NEUE Standortbescheinigung fällig? Die ist ja nicht Rufzeichengebunden.

Grüße


  
 
 Betreff des Beitrags:
Sascha,

eine "Amateurfunkstelle" ist nicht (nur) ein bestimmter TRX, sondern alle Einrichtungen, die zum Betrieb des Afu notwendig sind.

Jedenfalls benötigst Du zum Betrieb eine Zulassung. Im Antrag mußt Du u.a. den Standort/die Standorte angeben.

Und nun kommt da m.E. eine gewisse Unschärfe in den Formulierungen ins Spiel: Was ist, wenn an einer bestimmten Lokation mehrere Amateurfunkstellen (=Gerätschaften zum Funkbetrieb) einsatzbereit sind?

Weitere Fragen:

- Haben die weiteren Amateurfunkstellen automatisch alle ebenfalls die Zulassung des Zulasssungs-Inhabers der ersen Funkstelle?

- Wie steht es mit den Eigentumsverhältnissen? Spielen die eine Rolle?

- Ist die Zulassung (auch) an eine Lokation gebunden, d.h. darf der Funkamateur mit Zulassung am Standort XYZ auch eine andere ortsfeste Anlage mit seinem eigenen Rufzeichen benutzen?

==> Zumindest die letzte Frage ist in AfuV § 14 Abs.3 fpür Klubstationen geregelt. Wie sieht es aber bei privaten Stationen aus? Beispiel: Ich gehe zu einem anderen OM und nutze dort dessen ortsfeste Funkstelle. Welches Rufzeichen muß ich nehmen? (Gibt's dafür einen Paragaphen? Wüßte nicht!). Dort würde man normalerweise wohl eher sein eigenes Rufzeichen verwenden. Aber warum eigentlich? Verwende ich das Gerät eines anderen, ist das dann einer temporären Verlegung meiner eigenen Funkstelle gleichzusetzen?

Hier sind m.E. die Regeln nich eindeutig.


  
 

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