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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

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Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

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Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 14 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1,
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Definition Portabel
Hallo,

ich plane für den nächsten Sommer von meinem Gartengrundstück aus QRV zu gehen. Das Grundstück liegt etwas ausserhalb vom Ort und dementsprechend ist keine Infrastruktur vorhanden, insbesondere keine Stromversorgung. Diese will ich mit einer Batterie sicherstellen ( Blei-Akku, oder Auto-Batterie, mal sehen ). Die Antennenanlage will ich permanent dauerhaft aufbauen, ebenso die Verkabelung, so dass ich nur das technische Gerät mitnehmen, und in der Gartenhütte aufbauen muss ( KW-TRX... etc.).

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Wäre das in diesem Fall eine portable Station, weil die Geräte am Abend wieder abgebaut werden oder doch eine ortsfeste, weil die Antennenanlage fest aufgebaut bleibt? Bin mir da nicht sicher, zwecks BEMFV.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Vorübergehend Ortsfest ist Portable egal wie die Antenne installiert ist.


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Definition Portabel
[quote]Hallo,

ich plane für den nächsten Sommer von meinem Gartengrundstück aus QRV zu gehen. Das Grundstück liegt etwas ausserhalb vom Ort und dementsprechend ist keine Infrastruktur vorhanden, insbesondere keine Stromversorgung. Diese will ich mit einer Batterie sicherstellen ( Blei-Akku, oder Auto-Batterie, mal sehen ). Die Antennenanlage will ich permanent dauerhaft aufbauen, ebenso die Verkabelung, so dass ich nur das technische Gerät mitnehmen, und in der Gartenhütte aufbauen muss ( KW-TRX... etc.).

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Wäre das in diesem Fall eine portable Station, weil die Geräte am Abend wieder abgebaut werden oder doch eine ortsfeste, weil die Antennenanlage fest aufgebaut bleibt? Bin mir da nicht sicher, zwecks BEMFV.[/quote]


...in dem Fall muß man genauso eine Selbsterklärung machen wie zuhause - genau so eine Situation liegt bei mir vor. Hab ebenfalls eine fest installierte Antennenanlage im Gartengrundstück und die Geräte werden bei Bedarf mitgenommen..

73 Mike


  
 
 Betreff des Beitrags:
danke, jetzt hab ich zwei unterschiedlich Antworten bekommen... :-/


  
 
 Betreff des Beitrags:
...dann hast du 2 Möglichkeiten:

die bequemere: denn es ist portabel...
die sicherere: mach den Selbsterklärungskrams und keiner kann dir ans Bein pinkeln, egal wie du deine Aktivität nennen willst

Für mich is immer portabel wenn ich mit dem Auto irgendwo rumsteh und meine Antennen irgendwo rumstehen hab. Sei's ne Vertical, ne 2m-Yagi oder wie auch immer. /m verwende ich nur wenn ich auch wirklich fahre, und /p für den Rest wo ich nicht zuhaus bin.
Aber bei so dauerhaften Sachen würd ich vielleicht auch lieber die sicherere Variante nehmen


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich hatte ein ähnliches Problem (der seit jeher gemeldete Standort, mein Firmensitz...will ich beibehalten, weil bessere Antennenmöglichkeiten) und das eigentliche private Wohnhaus, von wo ich auch Betrieb machen möchte.
Ein Anruf bei der BnetzA klärte das in einer Minute...man muss einen zweiten Standort dazu melden, natürlich mit Selbsterklärung.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich zitiere hier einfach mal den DL-Rundspruch Nr. 41 ([url:aqgrqkob]http://www.darc.de/aktuelles/deutschland-rundspruch/details/article/deutschland-rundspruch-412011-41-kw/[/url:aqgrqkob]):

[quote]
[b:aqgrqkob]BEMFV kurz erklärt. Heute Teil 28: BEMFV auf Fielddays[/b:aqgrqkob]

Eine Anzeige nach BEMFV muss dann erstellt werden, wenn eine Amateurfunkstelle ortsfest ist. Ein ortsfester Betrieb liegt nicht bei tragbaren und beweglichen Amateurfunkstationen (Handfunkgeräte, Funkbetrieb im Kfz) vor. In einigen Fällen sind die Übergänge fließend. Kurzfristig geparkte Mobilstationen im Kfz gehören nach Ansicht des DARC e.V. nicht dazu. Wenn sie dagegen dauerhaft, nicht mobil, sondern ortsfest betrieben werden, ist eine Anzeige abzugeben. Grundsätzlich werden auch für bestimmte Zwecke aufgestellte Experimentalstationen und Fielddaystationen ortsfest betrieben. Auf jeden Fall sollte man als verantwortungsvoller Funkamateur die notwendigen Berechnung der portablen Station schon einmal gemacht haben und bei solchen Aktionen bei sich tragen. Wenn es sich bei Fielddays um spontane, zeitlich befristete Aktionen handelt, ist der DARC e.V. der Ansicht, dass dann keine Anzeige abzugeben ist, wenn zwischen Planungszeitpunkt und Stattfinden der Portabelaktion so wenig Zeit liegt, dass eine Übersendung der Unterlagen an die Bundesnetzagentur keinen Sinn macht, also die Unterlagen erst nach der Aktivität eintreffen würden. In diesen Fällen empfiehlt es sich, die Anzeige und Dokumentation nach BEMFV vor Ort bereitzuhalten.
[/quote]

73, Kim, DG9VH


  
 
 Betreff des Beitrags:
ok, also nach diesen Beiträgen scheint es so zu sein, dass es sich dann doch um eine ortsfeste Station handeln würde. Vielleicht frage ich in meinem speziellen Fall noch mal bei der BnetzA nach.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich würde sagen, portabel ist
a.) tragbar (auch am Lizenzort) oder
b.) an einem anderen als den eingetragenen Lizenzort vorübergehend fest installiert und nicht beweglich,
egal welcher Zeitraum, also auch von morgens bis abends.

Wie sieht die Sache bei einem Wohnmobil oder Wohnwagen aus, der zwar beweglich, aber eine "definierte" Zeit "ortsfest" ist.
Schon portabel oder noch mobil?
Was ist dabei "kurzfristig" ?

Achim


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Definition Portabel
[quote]Hallo,

ich plane für den nächsten Sommer von meinem Gartengrundstück aus QRV zu gehen. Das Grundstück liegt etwas ausserhalb vom Ort und dementsprechend ist keine Infrastruktur vorhanden, insbesondere keine Stromversorgung. Diese will ich mit einer Batterie sicherstellen ( Blei-Akku, oder Auto-Batterie, mal sehen ). Die Antennenanlage will ich permanent dauerhaft aufbauen, ebenso die Verkabelung, so dass ich nur das technische Gerät mitnehmen, und in der Gartenhütte aufbauen muss ( KW-TRX... etc.).

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Wäre das in diesem Fall eine portable Station, weil die Geräte am Abend wieder abgebaut werden oder doch eine ortsfeste, weil die Antennenanlage fest aufgebaut bleibt? Bin mir da nicht sicher, zwecks BEMFV.[/quote]


Dein Vorhaben ist hundertprozentig eine feste Station und somit ist eine Selbsterklärung fällig. Ich hatte vor einigen Jahren in meinem Gartengrundstück die BNetzA zu Besuch und hatte mit den beiden Herren genau dieses Thema angesprochen - und diese haben es bestätigt.
Station ist genauso wie bei Dir - Antennen fest installiert, Stromversorgung über 88-Ah-Batterie die mittels Solaranlage gepuffert wird - und bei Bedarf kann ich auf zwei Aggregate zurückgreifen.

73 Mike


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hi,

portabel: Man kann den ganzen Kram im Rucksack mitnehmen bei den Bergtagen ;=)


73 de DL3KCZ


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Ich würde sagen, portabel ist
a.) tragbar (auch am Lizenzort) oder
b.) an einem anderen als den eingetragenen Lizenzort vorübergehend fest installiert und nicht beweglich,
egal welcher Zeitraum, also auch von morgens bis abends.

Wie sieht die Sache bei einem Wohnmobil oder Wohnwagen aus, der zwar beweglich, aber eine "definierte" Zeit "ortsfest" ist.
Schon portabel oder noch mobil?
Was ist dabei "kurzfristig" ?

Achim[/quote]

Dein Punkt B trifft eben gerade nicht als portabel zu.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Bei allen anderen Funkdiensten sind die Begriffe ortsfest, mobil und portabel eindeutig geklärt. Beim Amateurfunk ist dies leider oder besser zum Glück nicht ganz so eindeutig. Man hier darf nicht den Fehler machen, den Rufzeihenzusatz /p automatisch als portabel im Sinne des BEMFV zu verstehen. Die Art der Installation der Amateurfunkanlage dürfte hier nur zweitrangig sein. Wenn ich ein Handfunkgerät an eine fest montierte Antenne anschließe, muss das noch lange nicht ortsfest sein. Wenn ich mit einen Stationsgerät und 220V Verängerungsleitung durch die Gegend laufe, ist das dann portabel ? Und 220V und Handfunkgerät ?? Es werden runde ÖKO-Häuser, bei denen sich der obere Teil stetig mit dem Sonnenstand dreht, verkauft. In diesem oberen Teil errichtet man eine Funkstation nebst Antenne. Diese Funkstation ist dann bezüglich eines Punktes außerhalb des Hauses stetig in Bewegung. Ist das dann portabel oder mobil oder doch ortsfest ? Ein Gesetz kann die hier aufgeführten sehr abenteuerlichen Möglichkeiten nicht alle erfassen. (obwohl einige von denen doch eindeutig sein können !!) Entscheident ist vielmehr der zeitliche Gebrauch dieser Funkstation. Wenn ich von einem Ort (Haus,Laube,Grundstück) regelmäßig Funkbetrieb mache und die "Leistungsfreigrenze" überschreite, muß man eine Selbsterklärung abgeben. Sollte der Funkbetrieb nur einen Tag dauern, wird das Ganze ziemlich hirnrissig. Nehmen wir mal an 1000 Funkamateure machen pro Jahr an 10 verschiedenen Orten je einen Tag Funkbetrieb. Das bedeutet die Bundesnetzagentur bekäme 10000 zusäzliche Selbsterklärungen pro Jahr. Nehmen wir mal an, ein Beamter/Angestellter dieser Behörde braucht für die Bearbeitung einer solchen Erklärung 10 Min. Das ergibt bei 10000 Erklärungen 1666 Arbeitsstunden oder ca 1 Arbeitsjahr. Bundesweit müßte 1 Mitarbeiter eingestellt werden, nur um diese Erklärungen zu berabeiten. Das dies aber sicherlich nicht passiert, müßten die vorhandenen Mitarbeiter diese Arbeit zusätzlich erledigen.
Wollen wir diese Menschen denn so verärgern ???

73
Arnd


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Dein Punkt B trifft eben gerade nicht als portabel zu.[/quote]

Der Rufzeichenplan der Bundeswitzagentur sagt dazu folgendes:
-------------------------------------------------
International gebräuchliche Rufzeichenzusätze im Sinne von § 11 Abs. 3 AFuV, die an das Rufzeiche-
nende angehängt werden können, sind:

a) beim Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem Landfahrzeug oder an Bord eines
Wasserfahrzeugs auf Binnengewässern das Zeichen „/m“, bei Sprechfunkverkehr das Wort „mobil“,

b) beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Wasserfahrzeuges, das sich auf See befindet,
das Zeichen „/mm“, bei Sprechfunkverkehr die Wörter „maritim mobil“,

c) beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs das Zeichen „/am“, bei Sprech-
funkverkehr die Wörter „aeronautisch mobil“,

d) beim Betrieb einer tragbaren oder vorübergehend ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle das Zei-
chen „/p“, bei Sprechfunkverkehr das Wort „portabel“,

e) aus betrieblichen Gründen notwendige Zusätze, die vom Rufzeichen mit einem Bindestrich „-“ oder
einem Schrägstrich „/“ getrennt werden.

-------------------------------

In der Praxis heißt das:
- ein Handfunkgerät ist tragbar (konzipiert), auch wenn es an einer festen Antenne hängt.
- Eine Station ist (vorübergehend) ortsfest, auch wenn sie an einer langen Schnur hängt, weil die mögliche "Bewegung" räumlich begrenzt ist.

Zusammenfassend:
Portabel = Vorübergehend ortsfest = Standortbescheinigung
Dies geht ganz klar aus §4 und §9 BEMFV hervor.
---------------------
(1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr hat diese vor Inbetriebnahme der Bundesagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuzeigen.
----------------------

Also müßte streng nach Vorschrift jeder Portabel-QTH (auch Fieldday oder Urlaub) eine Standortbescheinigung haben.
In der Praxis kann man auch sprichwörtlich "päpstlicher als der Papst" sein und es wird wohl kaum angewendet, weswegen es wohl auch zu keiner Überlastung des Beamtenapparates kommt ;-)


  
 

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