Amateurfunk Forum - Archiv

Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

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Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 117 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: UV-3R Zoll macht Stunk
Hallo Zusammen

Wollte vorgestern mein UV-3R beim Zoll abholen, da packten die das Paket aus und uieeehhh das ist ja ein Funkgerät, das können wir nicht so einfach rausgeben, da müssen wir erst mal bei der BNetzA nachfragen ob es für das Gerät eine Freigabe gibt.

Ich fragte "wieso Freigabe, ich bin Liz. Funkamateur ?"

Die Antwort vom Zoll: " Nein das können wir so nicht rausgeben"

Grund: Auf keinem der Bestandteile außer dem Manual ist ein CE Zeichen drauf außerdem ist das Manual nur Engl. + Fra.
Toll was für eine Begründung.

Wenn es keine Freigabe für das Gerät gibt, dann kann ich es vom Zoll zur BNetzA zum durchmessen schicken lassen.

Echt klasse, was sind da nur für Paragraphenreiter beim Zoll ?
Ist denen Langweilig ?

Es hat die auch nicht interessiert das Thiecom, Grenz usw... die Geräte auch verkaufen.

Naja der Verkäufer hat auch den Fehler gemacht den Inhalt entsprechend zu deklarieren.

VY73+
Rolf


  
 
 Betreff des Beitrags:
Das "Pseudo" CE Zeichen ist auf dem Gerät unter dem Akku.

73
Ronny

P.S. Welcher Shop war das?


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich hab jetzt schon einiges vom Zoll abgeholt, aber nach sowas hat nie einer gefragt.
Schließlich handelt es sich um keine Customer-Ware für den Endverbraucher sondern um Amateurfunk-Geräte, für deren Grenzwerteinhaltung der Betreiber alleinverantwortlich und zu deren Kontroll er laut Lizenz auch fähig ist ... ??

73


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Das "Pseudo" CE Zeichen ist auf dem Gerät unter dem Akku.

73
Ronny

P.S. Welcher Shop war das?[/quote]

Das Gerät ist von mega409shop. :-)


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Rolf.

vielleicht haben die auf dem Behördenweg wirklich eine Dienstanweisung bekommen härter zu verfahren , aber dann dürften aber auch diverse Elektronikgüter die den Amateurfunk stören bzw nicht Störfest genug sind sofort aus dem Verkehr genommen werden müssen.

Auf einer schriftlichen Begründung vom Hauptzollamt weswegen und warum würde ich bestehen bzw. bei der zuständigen Aussenstelle den BNA , die Dir bestimmt genannt wurde, nachfragen.

Da sich leider viele "Hobbyfunker" sich selbst wenn auch unberechtigt als Funkamateure bezeichnen und selbst bei Behörden eine
großes Wissensdefizit über unser Hobby ,was wir dürfen und die Abgrenzung zu ähnlichen "Funkdiensten" herrscht kann natürlich auch nur ein großes Mißverständnis vorliegen.

Es wäre schön wenn Du mal weiter Berichten könntest wie es mit der Sache weitergeht

73 de Tobias DG5FEV


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich würde direkt beim Zoll den Beamten die zuständige Außenstelle der BNetzA anrufen und dort nacfragen lassen, ob Herr X mit Rufzeichen Y so ein Gerät denn, auch ohne CE-Zeichen, besitzen und betreiben darf.

Ansonsten hatte ich beim Zoll mit dem Import meiner Bausätze noch keine Probleme.

Gruß!

Sven


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Zusammen

Hatte heute Vormittag ein Gespräch mit der BNetzA in Reutlingen.
Es sieht schlecht aus, auf Grund der fehlenden CE Zeichen darf das Gerät nicht importiert werden und geht somit wieder an den Verkäufer zurück.

Wenn jetzt jemand einen Bausatz kauft so die BNA sieht das wieder anders aus, aber hierbei handelt es sich um ein fertig konfiguriertes Gerät und da ist die Gesetzeslage anders, egal ob der Eigner dann ein Liz. Afu ist.

Glück gehabt haben die Leute die das Gerät am Zoll vorbei direkt nach Hause bekommen haben.

Nun hab ich mehrere Möglichkeiten.

1. Nochmal eines zu Ordern und evtl. Glück haben. oder
2. Es überteuert bei einem Deutschen Händler zu kaufen oder
3. Ganz darauf zu verzichten Hi.

VY73
Rolf


  
 
 Betreff des Beitrags:
Das ist unfein, deckt sich aber mit einer Auskunft eines Händlers voriges Jahr auf der HAM-Radio - die mich verwunderte. Ich hatte mich explizit nach dem VX8R erkundigt -- den hatten die auf der Messe nicht, weil der (noch ?) kein CE-Keinnzeichen hatte und sie den als Händler ohne CE-Kennzeichen nicht vertreiben dürfen (Aussage DL-Händler).

Etwas OT, aber zum Thema CE: Es ist übrigens vom DARC in den 90ern im Vorfeld verhindert worden, daß von der EU die CE-Kennzeichnung auch für Afu-Geräte eingeführt wurde (die cqDL Nr. ..... hatte ich irgendwann sogar in einem Thread gepostet). Das ist im übrigen für mich DAS Argument, warum wir am Selbstbaurecht festhalten müssen. Ohne Selbstbaurecht gibt es keinen hieb- und stichfesten Grund eine CE-Zertifizierung zu verweigern. Es spielt dabei jetzt keine Rolle, wer von uns noch "bastelt".

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Scheinbar ist es wirklich so, daß man als Inverkehrbringer des Gerätes gilt und man daher nur CE- gekennzeichnete Geräte importieren darf oder aber das Gerät selbst zertifizieren müßte...

Auszug aus dem Gesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG):

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
1997 (BGBl. I S. 1494) verwendet werden [b:2kghfi7x]und die nicht im Handel erhältlich sind[/b:2kghfi7x].
Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende
Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche
Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden, (...)
[url=http://www.ce-richtlinien.eu/richtlinien/Telekommunikation/Gesetz/FTEG.pdf:2kghfi7x]Quelle[/url:2kghfi7x]

Finde ich zum [img:2kghfi7x]http://traumzeitmomente.files.wordpress.com/2011/07/kotzender_smilie_322.gif[/img:2kghfi7x], wenn ich für ein selbstgebautes Gerät die Verantwortung übernehmen darf, warum dann nicht für ein industriell gefertigtes Amateurfunkgerät?
Grummel...

73, Det DG7XD


  
 
 Betreff des Beitrags:
Ich denke das trifft hier nicht zu weil du das Gerät ja nicht in Verkehr bringen willst. Schade, dass das Gesetz selbst keine Definition für das Inverkehrbringen enthält. Aber normal musst du dafür die Absicht haben das an Dritte abzugeben (egal ob gegen Geld). Aber wenn man sich das Gerät einfach für den Heimgebrauch kauft trifft das alles nicht zu.

Grüße
Michael


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote] Wenn jetzt jemand einen Bausatz kauft so die BNA sieht das wieder anders aus, aber hierbei handelt es sich um ein fertig konfiguriertes Gerät und da ist die Gesetzeslage anders, egal ob der Eigner dann ein Liz. Afu ist.

Glück gehabt haben die Leute die das Gerät am Zoll vorbei direkt nach Hause bekommen haben.
[/quote]
Hallo Rolf,
im Grunde ist das Gerät sogar ein Bausatz. Denn um es an einer breitbandigen Antenne legal betreiben zu dürfen, ist eine Modifikation in Form des Hinzufügens eines Bauelementes (Kondensator, ca. 33pF) im Ausgangsfilter des 2m-Sendezweigs notwendig. Macht man das nicht, so ist die Unterdrückung der 1.Oberwelle der 2m-Band-Aussendung unzureichend. Das Gerät ist also so wie geliefert nicht legal betriebsbereit.
Wenn man es also genauso haarespalterisch auffasst wie die BNETZA bei Euch oder der Zoll, dann würde genau DAS wiederum eine Einfuhr des Gerätes erlauben.
Ich habe übrigens mein Gerät auch beim Zoll abholen müssen, die wollten nur wissen was in dem Paket ist. Ich mußte das noch nicht einmal öffnen. Es kam übrigens vom gleichen Händler.
Anscheinend ist der Spielraum erheblich. Nur schade, daß man offensichtlich immer mal wieder der Willkür einiger Funktionsträger im Amt ausgeliefert ist.
Aber so richtig blöd wird es, wenn Beamte übereifrig und zudem noch stockblind sind, und das noch nicht einmal auffällt..
Wie Ronny schon bemerkte, trägt das Gerät ein CE-Zeichen. Ob pseudo oder nicht...es ist eins drauf.
Vielleicht solltest Du, lieber Rolf, nochmal mit einer starken Leselupe zum Zoll gehen und den zuständigen Beamten dort bitten, mittels der Sehhilfe mal genau den markierten
Bereich zu betrachten.
[img:2h1m789d]http://home.arcor.de/W_Fritz/divers/CE.JPG[/img:2h1m789d]
Vielleicht fällt dann selbst [u:2h1m789d]dem[/u:2h1m789d] etwas auf....

Viel Glück.
Vy 73
Wilfried


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Wilfried

Wowww da keimt ja etwas Hoffnung auf.
Die Pappnasen dort haben haben das Gerät hinten an ihrem Tisch ausgepackt und begutachtet musste dann auf deren Aussagen vertrauen.

Die Motzten am Netzteil + Akku rum weil kein CE Zeichen drauf ist und das Gerät selber hätte auch keines.

Nun gut, werde am Montag Mittag sofort zu denen hingehen und mächtig Dampf machen.
Die Geräte sind sogar ISO 9001 zertifiziert Hi. :-)

Dein Bild werde ich ausdrucken und denen unter die Nase reiben.

Die Dinger stammen doch alle aus der selben Fabrik und bekommen alles den selben Aufkleber.

Ich halte Euch weiter auf dem laufenden.

VY73
Rolf


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Hallo Wilfried

Wowww da keimt ja etwas Hoffnung auf.
Die Pappnasen dort haben haben das Gerät hinten an ihrem Tisch ausgepackt und begutachtet musste dann auf deren Aussagen vertrauen.

Die Motzten am Netzteil + Akku rum weil kein CE Zeichen drauf ist und das Gerät selber hätte auch keines.

Nun gut, werde am Montag Mittag sofort zu denen hingehen und mächtig Dampf machen.
Die Geräte sind sogar ISO 9001 zertifiziert Hi. :-)

Dein Bild werde ich ausdrucken und denen unter die Nase reiben.

Die Dinger stammen doch alle aus der selben Fabrik und bekommen alles den selben Aufkleber.

Ich halte Euch weiter auf dem laufenden.

VY73
Rolf[/quote]

man sollte sich als liz.afu mal das fteg reinziehen ----,bevor man hier solche wellen macht--- das CE-zeichen hat doch wohl einen SINN bzw. sagt etwas aus -----wieder mal ein armutszeugniss über das sach/fachwissen der kreuzchengeprüften multiple-gechoicten neuen afu-generation


  
 
 Betreff des Beitrags:
Natürlich hat die CE-Kennzeichnung und ähnliche "Segnungen" der EU (z.B. ROHS) einen Sinn.
Nämlich den, die Zertifizierungs-und Prüfinstitutemaschinerie am Laufen zu halten.
Nicht mehr.
Den ehrlichen Herstellern, egal ob neu gegründetes Startup-Unternehmen oder Großkonzern kostet es nämlich eine ganze Menge Geld und Zeit, die vielfältigen Nachweispflichten zu erbringen, bevor überhaupt der erste Euro verdient wurde. Und das unabhängig davon, ob eine Kleinserie von 100 Geräten oder >100000 Geräte in den Verkehr gebracht werden sollen. Und es trägt in keinster Weise zur eigentlichen Wertschöpfung bei.
Im Gegenteil, es bremst gerade kleine innovative Entwickler denen das nötige Kleingeld für den ganzen Zertifizierungs-und Nachweiswahnsinn fehlt.
Und es schützt die ehrlichen Hersteller hierzulande auch nicht vor kriminellen Fälschungen weil jeder gutgläubige Deutsche angesichts des kleinen Aufklebers auf den Geräten glaubt, es sei ja alles in Ordnung...
Ob das Ganze tatsächlich den ganzen vorgeschriebenen Auflagen entspricht, interessiert doch kaum jemanden wirklich (außer einen halbblinden Zollbeamten vielleicht...)
Vy 73
Wilfried


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Ich denke das trifft hier nicht zu weil du das Gerät ja nicht in Verkehr bringen willst. [/quote]

Ist der Hersteller bzw. der Versender nach DL nicht der In-Verkehr-Bringer?
Mir ist immer noch geläufig, dass alle gewerblich/industriell gefertigen & in DL in Verkehr gebrachten (bzw. auch eingeführten!) (Amateurfunk)Geräte das CE zeichen tragen müssen. Nur der Selbstbau ist von Zertifizierungspflicht ausgenommen.

Mit dem Argument, dass es sich ein Gerät für Lizensierte handelt, könnten schließlich auch Autohersteller nicht vom TÜV zugelassene Autos "ausschließlich für den Verkauf an geprüfte KfZ-Meister" in Verkehr bringen. Die seien ja schließlich auch zur fachgerechten Reperatur befugt.

Gruß
Christof



EDIT:
Hier noch die aktuellen Prüfungsfragen:

Frage VH101: Welches Gesetz bzw. welche Vorschrift beinhaltet Regelungen für das Inverkehrbringen, den freien Warenverkehr und die Inbetriebnahme, die auch für serienmäßig hergestellte Amateurfunkgeräte gelten?
Antwort: Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

Frage VH102: Welche grundlegenden Anforderungen werden entsprechend dem FTEG an Amateurfunkgeräte gestellt?
Antwort: Seriengefertigte Geräte müssen die grundlegenden Anforderungen entsprechend dem FTEG einhalten und CE-Kennzeichnung tragen.

Frage VH103: Welche Vorschriften müssen im Handel erhältliche Empfangsfunkanlagen einhalten, die dem Amateurfunk zugewiesene Frequenzen empfangen können?
Es sind die Bestimmungen des FTEG einzuhalten. Dies ist an der CE-Kennzeichnung des Gerätes und den Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb in den Begleitpapieren zu erkennen.


  
 

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