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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

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Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

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Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

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Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

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 [ 117 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Sprechgarnitur
Hallo Bert

Geht deine Garnitur nicht? Meine geht gut, nutze sie allerdings selten.
Die 3 Geräte die ich gekauft habe sind ebenso alle 3 als TOY deklariert gewesen und alle problemlos durchgekommen. Auch via Frankfurt. Was mich nur erstaunt hatte neulich, Antenne SRH536 gekauft bei 409shop. nach 3,5 Wochen noch nichts angekommen. Händler angeschrieben, anstandslos eine Nachsendung bekommen, via Frankfurt so ca.14 Tage. Die erste Antenne dachte ich naja weggekommen, egal hast ja Ersatz bekommen... Gesten kam der Paketfritze.... Langes grünes Tütchen... ?????????? Antenne SRH536 drin...
Ist aber via Hamburg gegangen obwohl auch via AIR MAIL... egal, nun habe ich 2 von den Antennen die wirklich zu empfehlen sind... Hersteller Harvest, qualität ist top.
vy 73 Mario


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]habe auch schon wieder eine bestellt :D schauen wir mal die letzten zwei sind beim Zoll gelandet.
Mal sehen ob ich wieder muß

73 Markus[/quote]

Hast Du die Geräte denn irgendwann bekommen?


73 Thomas[/quote]

Hallo Thomas

das esrte kam so, drei bis jetzt beim Zoll abgeholt ohne probleme und Samstag kam das fünfte Gerät so.

73 Markus


  
 
 Betreff des Beitrags:
Nachdem ich mich etwas in das Thema eingelesen habe, hier auch mein Senf dazu:
Maßgebliche Vorschrift ist das Gesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).
Aus §7 ergibt sich, dass in diesem Fall der Käufer, da er das Gerät in die EU bringt, für die Konformitätsbestimmungen zu sorgen hat:
[quote]§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt,
haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen
durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren
zu erbringen.[/quote]

Wie hier schon öfter erwähnt gibt es im FTEG allerdings eine spezielle Bestimmung für Funkamateure:
[quote]§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetze
...
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
1997 (BGBl. I S. 1494) verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind.
Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende
Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche
Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden
...[/quote]

Hieraus ergeben sich 3 versch. Szenarien:
1. Handelsübliches Gerät ohne Umbau
2. Handelsübliches Gerät mit Umbau
3. Nicht handelsüblich mit Umau

zu 1:
Bei einem handelsüblichen Gerät ohne Umbau gilt das FTEG uneingeschränkt. D.h. sämtliche Normen inkl. Konformitätserklärung sind einzuhalten.
Wendet die Behörde diesen Punkt an, so bestätigt sie allerdings auch, dass sämtliche Normen vom Gerät eingehalten werden, denn sonst wäre ja ein Umbau notwendig. Diese Bestätigung der Behörde könnte man nun allerdings auch als Konformitätserklärung verwenden ;)

zu 2:
Wir ein handelsübliches Gerät gekauft mit dem Ziel es für das AFU-Band umzubauen bzw. sicherzustellen, dass dieses die Vorschriften für den AFU erfüllen, so ist das FTEG nicht anzuwenden. Somit ist auch kein Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, deutsche Anleitung,.. notwendig.

zu 3:
Wenn es sich um ein nicht handelsübliches Gerät handelt, so gilt auch hier die FTEG, wie im Punkt 2 nicht.

Laut DO5UQ sagt der Zoll bzw die BnetzA:
[quote]Das Gerät Boafeng UV-3R hat auch keine Einfuhrgenehmigung, egal ob da jetzt ein CE Zeichen drauf ist oder nicht, das Gerät erfüllt bestimmte Normen nicht.

Zitat Herr Leer von der BNetzA " nach Prüfung auf Einfuhrfähigkeit durch die BNetzA Leer wurde festgestellt dass es sich bei der Ware um ein nichtkonformes Produkt handelt.
Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie von Ihnen beantragt, ist nicht zulässig da Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
[/quote]

Somit bestätigt aber gerade die Behörde selbst, dass es sich entweder um gar kein handelsübliches Produkt handelt (Punkt 3) oder zumindest ein Umbau notwendig ist (Punkt 2).
In beiden Fällen greift aber gerade das FTEG nicht und somit muss es auch keine Normen erfüllen bzw. konform sein, wenn es von einem Funkamateur umgebaut wird.

@DO5UQ:
Kannst du bitte den genauen Text des Zoll / BnetzA Schreibens posten, denn dort sollten auch die Gesetze / Verordnungen stehen worauf sich die Ablehnung stützt.


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

Zitat Herr Leer von der BNetzA " nach Prüfung auf Einfuhrfähigkeit durch die BNetzA Leer wurde festgestellt dass es sich bei der Ware um ein nichtkonformes Produkt handelt.
Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie von Ihnen beantragt, ist nicht zulässig da Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

Somit bestätigt aber gerade die Behörde selbst, dass es sich entweder um gar kein handelsübliches Produkt handelt (Punkt 3) oder zumindest ein Umbau notwendig ist (Punkt 2).
In beiden Fällen greift aber gerade das FTEG nicht und somit muss es auch keine Normen erfüllen bzw. konform sein, wenn es von einem Funkamateur umgebaut wird.
[/quote]

Es geht hier allerdings um die Einfuhr in den EG Raum


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
Es geht hier allerdings um die Einfuhr in den EG Raum[/quote]

[quote]FTEG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Das Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10).[/quote]

Genau dieses Gesetz setzt doch die EG Bestimmungen in nationales Recht um.
Wenn nicht das FTEG, welche Bestimmungen treffen dann auf denn Fall zu?


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]
@DO5UQ:
Kannst du bitte den genauen Text des Zoll / BnetzA Schreibens posten, denn dort sollten auch die Gesetze / Verordnungen stehen worauf sich die Ablehnung stützt.[/quote]

Hallo

Den genauen Text (Begründung der Einfuhrverweigerung) hatte ich Wort für Wort gepostet, der Rest war Rechtsbehelfsbelehrung.

VY73
Rolf


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo Zusammen

Ein kleines Update.
Heute bekam ich endlich vom Händler mein Geld wieder zurück.
Hatte schon gar nicht mehr daran geglaubt.
Aber bewerten konnte ich ihn nach der langen Zeit (über 60 Tage nach Kauf) nicht mehr.

VY73+
Rolf


  
 
 Betreff des Beitrags: Ich muss am Montag auch zum Zoll
Ich greife das Thema nochmal auf:

Ich habe ebenfalls im 409shop ein UV-3R Mark II und 4 Akkus bestellt.

Es waren zwar 2 Bestellungen, aber der Chinese hat 1 Päckchen daraus gemacht.

Genügt dem Zoll der Paypal Ausdruck? Dort ist ja alles aufgeführt, auch die Ebay Artikelnummer.

Ist es hilfreich meine Amateurfunklizenz vorzulegen?

Wer kann noch Tipps geben?


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo

Ja der PayPal Ausdruck reicht.
Also bei mir hat die Lizenz nicht gereicht bzw. hat die gar nicht interessiert, da der Zoll hier das Gerät nicht herausgegeben hatte.

Gruß
Rolf


  
 
 Betreff des Beitrags:
Vielleicht schon etwas spät:

Ich würde auf jeden Fall die Lizenz mitnehmen und mich auch bei der Abholung auf das Gesetz stützen, in dem du z.B. angibst, dass du das Gerät zwecks Modifikation für das Afu-Band in die EU einführst.

Nachzulesen im §1 Abs 3 FTEG


  
 
 Betreff des Beitrags:
Meine Zulassung hatte ich natürlich mitgenommen, aber nicht vorgelegt.

Es gab am Montag beim Zoll keine Probleme. Nur die EUST musste ich zahlen. Die Zollgebühren wurden zwar im Bescheid mit [b:czzwcln9]9 Prozent[/b:czzwcln9] aufgeführt, wurden aber nicht erhoben.

Ich finde die kleinen Zwerge irgendwie toll. Im Januar werde ich mir noch ein Farbiges bestellen.


  
 
 Betreff des Beitrags: Zoll
Hallo,
habe am 15.02. per ebay mit PayPal ein gerät bestellt....am 16.02. wurde es versendet, und abends bekam ich dann vom Zoll in Leipzig einen Anruf, in dem der Preis bezweifelt wurde. Ich mußte dann per mail einen "Kaufbeleg" schicken(also die ebay Mittelung über Bezahlung). Bin mal gespannt, was jetzt so geschieht....schon merkwürdig, das alles .-))

df2jb
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Das kommt oft auch daher, dass die Versender teilweise unrealistische Wertangaben auf den Paketen machen.
Meist wird so 10$ angegeben, egal ob das Produkt billiger oder teurer ist.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Hallo,

mein uv-5r ist leider auch am Zollamt Schöneberg in Berlin hängengeblieben: 2Stunden für die Abwicklung Freitag nachmittags, ich sagte: es wäre ein Radio und die Dame glaubte mir nach Ansicht des Gerätes, bei einem Funkgerät wäre es ein Problem, warum nur ?
Das erste Gerät ging noch gut als Toy durch, mir reicht es aber nach der Erfahrung, ich hätte noch ein drittes Gelbes bestellt, nun nicht.
Und in D werden die Geräte auch und nur teurer verkauft, was soll der ganze Blödsinn ?


  
 
 Betreff des Beitrags:
So, zwei UV5R liegen beim Zoll.

Habe heute recht lange mit der Bundesnetzagentur telefoniert und folgendes Ergebnis:
1. Sie bestehen darauf, dass es sich um ein handelsübliches Gerät handelt und das FTEG greift.
2. Das Funkgerät ist ordnungsgemäß markiert (CE, Herstellerangaben usw.)
3. Bei der Funke fehlt die Konformitätserklärung
4. Bei der Funke fehlt die deutsche Bedienungsanleitung
5. Ladeschale und Ladegerät sind nicht ordnungsgemäß markiert (also fehlen auch 3. und 4.)

Ich habe solche Fälle mit Elektrogeräten schon öfter bearbeitet aber für gewöhnlich Containerweise.

Ich versuche derzeit von 409 die Konformitätserklärung in "irgendeiner" Sprache zu bekommen um diese auf Deutsch zu übersetzen und ich bräuchte ein deutsches Handbuch. Hat einer eins für mich?

Mal so: Sollten wir es schaffen, die Konformitätserklärung zu beschaffen, könnte damit jeder die Geräte importieren, so lange er auf Ladeschale und Netzteil verzichtet. Legal.

Die Ladeschale und das Netzteil liesen sich durch aufkleben anständiger (Wetterfester, schwer zu entfernender...) Aufkleber zwar noch markieren (hab das öfters containerweise unter Zollüberwachung getan) aber hier müsste ein Kontakt zum Hersteller hergestellt werden.

Sollte übrigens irgendwer Kontakt zu dem Hersteller der Boafeng Geräte haben, hätte ich den gern.


  
 

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