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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

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Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

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Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

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Widerspruchsrecht

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Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

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Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

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 [ 18 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: reichweite von funkgerätgen verringern
hallo.

ich schreibe hier mit einer wohl ehrer ungewöhnlichen vorhaben.

ich will bei einen bosch kf166 die funkreichweite verringern.
ich will das funkkerät bei uns in der feuerwehr als 2m funkgerät einsetzten und daher soll die reichweite nicht so weit sein damit ich nicht den ganzen landkreis mit meinen funk still lege. wie kann ich das machen? nur die sendelesitung verringern? oder brauche ich da auch ne andere antenne oser so was.

das funkgerät sendet im moment mit 6 watt.

vielleicht kann mir da jemand weiter helfen.

gruß
walbarer


  
 
 Betreff des Beitrags:
Als BOS-Gerät verlierst Du mit der Mod - egal welcher - die Geräte-Zertifizierung und darfst es (rein rechtlich gesehen) nicht mehr für BOS verwenden. Theoretisch könntest Du die Antenne "kappen", vorrausgesetzt das Gerät regelt Unstimmigkeiten ab und gibt nicht den Geist auf.

Für 2m Afu Umbau war die Frage nicht, oder doch ??

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: reichweite von funkgerätgen verringern
[quote]ich will das funkkerät bei uns in der feuerwehr als 2m funkgerät einsetzten[/quote]

Da es sich bei diesem Gerät um ein Betriebsfunkgerät handelt, hat es keine Zulassung für den BOS-Funk und du kannst dein Vorhaben unter die Rubrik "Illegal" einstufen.

Selbst wenn das Gerät eine Zulassung hätte, würde jegliches rumdoktorn deinerseits diese zum Erlöschen bringen.

Es ist doch eigentlich ganz einfach:
Wenn deine Gemeinde/Stadt als Träger der Feuerwehr der Meinung ist, dass ihr ein weiteres 2m-Gerät braucht, dann wird sie euch eins besorgen...

...und zwar ein zugelassenes.

Es bedarf keinerlei Aktionen übereifriger Feuerwehrleute, die unter Umgehung sämtlicher Vorschriften selbst Hand anlegen und den BOS-Funk mit allerlei Eigen(um)bauten zumüllen.

Sorry für die vielleicht harten Worte, aber was du vorhast ist schlichtweg brandgefährlich. Wenn irgendwann ein Kamerad zu Schaden kommt, weil er im Innenangriff eine Notsituation nicht melden kann, weil sein tolles Umbaugerät versagt, dann hast du sowohl zivil- als auch strafrechtlich deinen Ar*** im Feuer und zwar ganz gewaltig!

Finger Weg!

73, DO3QQ, Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Sehr viel kürzere Antenne drauf. [url:3d0ro4bo]http://laptopbattery2.com/antenna-smafemale-for-puxing-linton-px328-px888-206-p-8568.html[/url:3d0ro4bo]

Gruß Marcus


  
 
 Betreff des Beitrags:
hallo peter.

die antwort von dir ist auf keinen fall zu hart oder so was. ich versteh deine meinung voll und ganz. ich weiß ja das dies was wir vorhaben nicht rechtlich ist. aber leider bleibt uns keine andere wahl.

also eins vorne weg. wir setzten das gerät nicht dazu ein, um in erste linie leben zu retten oder so was. das bosch kf166 ist eh ein fest eingebautes gerät. wir hatten eins in unserem fahrzeug. das ist jetzt kaputt. und die komune will kein ersatz beschaffen weil in ein paar jahren digitals funken kommen soll. wir brauchen das aber um sich zwischen den fahrzeugen zu verständigen und das der maschinist unter umständen auch sich verständigen kann wenn er weit vom geschen weg ist. und für verkehrsperrungen und umleitungen würde das da zum einsatz kommen.

soviel dazu erst mal.

also wenn ich das richtig verstanden habe muß da nur eine kurze antenne drauf und damit ist die reichweite sehr begrenzet? ich habe auch in erfahrung gebracht, das die sendeleistung daran einzustellen ist. bringt die verringerung der sendeleistung auch was?

ich will aber daran keine bautlichen veränderung vornehmen wie irgendwas reinlöten oder so was. das übersteigt unsere fähigkeiten und wir wollen ja trotzdem nicht, dass das gerät sehr schnell kaputt geht.

vielen dank für euere hilfe


  
 
 Betreff des Beitrags:
ach ja. und was heißt antenne klappen? wie soll das gehen oder aussehen?


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]

ich weiß ja das dies was wir vorhaben nicht rechtlich ist. [/quote]

Dann lass es, oder willst Du das eure Feuerwehr wegen vorsätzlichen Schwarzsendens in die Schlagzeilen gerät?


  
 
 Betreff des Beitrags:
ok. danke für die antworten. ich bin hier wohl doch falsch.

gruß
markus


  
 
 Betreff des Beitrags:
Du bist weder falsch hier noch der erste mit ähnlichen Ideen. Ich war selber ehrenamtlich im Rettungsdienst und kenne auch das eine und andere Problem. Was Du vorhast, ist nur auf dem ersten Blick eine "gute" Idee. Du brauchst nur einen Fall mir Körperverletzung, wo per Staatsanwalt (grundsätzlich) und Gutachter (meistens, und wenn es "nur" der Kripofachmann ist), etwas akribischer recherchiert wird. Wenn dann am Einsatzort der Funkverkehr eine Rolle gespielt hat, wird es ausgesprochen eklig. Und Du kannst mit einiger Sicherheit davon ausgehen, daß außerhalb Deiner Kolonne (und selbst da nicht alle) Dir niemand den Rücken deckt, wenn ein "schwarzer Peter" gesucht wird.

Spätestens nach einem (hoffentlich nur) Sachschaden mit ursächlichem Zusammenhang mit dem nicht ersetzten defekten Funkgeräte rennen Dir die "Offiziellen" mit heilen Funkgeräten hinterher. Laß Dir schriftlich bestätigen, daß ein defektes Funkgerät nicht ersetzt wurde und mehr nicht. Gut gemeint ist noch lange nicht richtig gehandelt.
73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]aber leider bleibt uns keine andere wahl. [/quote]

Doch! Dann habt ihr eben kein Funkgerät, was solls.

Die Kommune ist Träger der Feuerwehr und wenn die Kommune meint, es reicht 10 Eimer auszugeben, anstatt ein Fahrzeug zu kaufen, dann löscht ihr eben mit 10 Eimern.

[quote]das bosch kf166 ist eh ein fest eingebautes gerät.[/quote]
Dann erschließt sich mir der einsatztaktische Sinn umso weniger. 2 Meter ist Einsatzstellenfunk und wird über HFG abgewickelt. Ein fest installiertes 2m-FUG macht ausschließlich in einem ELW Sinn.

73, Peter, DO3QQ


  
 
 Betreff des Beitrags:
Frage in diesem Forum:

http://www.funkbasis.de

Da werden Sie dir ohne viel Gemecker helfen.


  
 
 Betreff des Beitrags:
@"lizenzierter": Der OM benötigt keine technische Hilfe, sondern sollte sich lieber über mögliche Konsequenzen Gedanken machen. Das als Gemecker zu bezeichnen ist schon etwas abwegig -- oder möchtest Du, daß Dir in einer Notsituation jemand mit vermurksten Funkgeräten versucht zu helfen ?? Der Fragesteller will damit auf offizielle Einsätze, was heißt da "nur Straßensperre" o-ä. ?? Glaubst Du vielleicht, die Leitstelle weiß, daß dort ein Einsatzfahrzeug incl. Mannschaft mit "reduziertem Funk" unterwegs ist ?? Wenn die auf kurzem Weg am schnellsten zu einem plötzlichen Notfall können, schickt die Leitstelle die los und fragt nicht nach deren Funkgerät. Wenn dann je nach Lage nachgefordert werden muß und nix Funk ???

Ich möchte es nur als Beispiel von BRK "Fußbegleitungs Einsatz" bringen: Du bist an sich für nur für eine Veranstaltung eingesetzt und jetzt kommt einer angerannt und sagt, daß draußen einer umgefallen ist. Das kann auch an einer Straßensperre einem Feuerwehrler passieren. Dann stehst Du dort mit "reduzierter Leistung" ....... Ich finde die Fragestellung zum Thread -- höflich ausgedrückt -- als ziemlich gedankenlos. Die rechtliche Sache ist noch das unwichtigste dabei.


  
 
 Betreff des Beitrags: Reichweite von Funkgerätgen verringern
Also, ich muss schon sagen, Ihr seid echt eine lustige Truppe: Der Markus wollte nur wissen, wie er bei seinem Funkgerät die Reichweite reduzieren kann und Ihr müllt ihn mit rechtlichem Kram zu, statt ihn zum Beispiel mal zu fragen, wie weit er den kommen möchte/wie seine Funkstrecke aussieht, dann könnte man ihm vielleicht eine technisch fundierte Antwort auf seine technische Frage geben...
... es lesen ja schließlich etliche fachlich angehauchte mit.

Schöne Grüße
-Wellenmax-


  
 
 Betreff des Beitrags:
Lieber "Wellenmax": das ganze ist absolut kein technisches Problem und zu einer Afu-Liz gehört (wird auch geprüft) etwas Rechts- und Vorschriftenkunde. Es ist gerade für "Laien" bzw. Newbees wichtig, daß sie die Rechtslage kennen und sich nicht auf zweifelhafte "technische" Ratschläge verlassen und später mit etwas Pech ganz schön in der Tinte sitzen. Ich würde gerne einmal wissen, wie ein "Ratgeber" reagieren würde, wenn er in einem Prozeß plötzlich mit vorgeladen wird. Es ist niemandem mit einem Ratschlag geholfen, der ihn in die Bedrouille bringen kann.

Sicher macht auch der Ton die Musik, aber Du kannst doch nicht erwarten, daß öffentlich und nachweisbar hier Tips für Rechtsbrüche gegeben werden.

73 Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Ich würde gerne einmal wissen, wie ein "Ratgeber" reagieren würde, wenn er in einem Prozeß plötzlich mit vorgeladen wird.[/quote]

Lustigerweise ist dieser "Ratgeber" nicht selten sehr schnell der Betreiber des Forums. Dies wäre nicht der erste Fall (sogar in diesem Forum hier, deshalb weise ich darauf hin!).

Bei Funkamateuren kann man [b:387yurye]voraussetzen[/b:387yurye] dass ihnen die Rechtslage bekannt ist. Es ist daher quasi ihre Pflicht(!), auf diese hinzuweisen. Dass in der Praxis bei den BOS viele Amateurfunk- und Betriebsfunkgeräte OHNE BOS Zulassung verwendet werden, macht die gesamte Angelegenheit einfach nicht legaler. Auch diese Behörden kriegen ein Problem, sollte irgendetwas im Zusammenhang mit dem Funk schief gelaufen sein.

Die Frage "Reichweite verringern" ist übrigens nicht Sache eines eifrigen Feuerwehrmannes, sondern die der Bundesnetzagentur, die die Frequenzen und zugehörige Leistung (!) ortsabhängig vergibt. Ihr zahlt dafür!!

73,
Julian


  
 

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