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Fragen und Antworten zum Thema Funk


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- Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte
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„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

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Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

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Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Hosting und E-Mail-Versand

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Meta- und Kommunikationsdaten von Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

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 [ 42 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2, 3
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Hessen Umfrage zu Ant.
Nach Hessischer Bauordung (§HBO) gilt § 55 für Baugenehmigungsfreie Vorhaben Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage 2 keiner Baugenehmigung

Lt. Anl. 2:
5. Antennen, Masten, Unterstützungen und ähnliche bauliche Anlagen und Einrichtungen

5.1 Antennenanlagen

5.1.1 bis 10 m Gesamthöhe und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m unter
dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,


Wie viele kennen diese Verordnung und wie viele halten sich daran und Melden alles?

Nach HBO ist so ziemlich alles Meldepflichtig, obwohl es zugleich Genehmigungsfrei sein soll. Soweit ich das sehe, ist selbst der Langdraht over ground Meldepflichtig, wenn auch zugleich genehmigungsfrei.

Bin auf das ergebnis gespannt.

73 Dave


  
 
 Betreff des Beitrags:
Was hindert dich daran denen ne Postkarte zu schicken "Hallo ich habe einen Mast mit 30x30 und 9,99m Höhe im Garten aufgebaut"?


  
 
 Betreff des Beitrags:
Dann darf die Antenne den Mast allerdings nicht übersteigen denn es gilt die Gesamthöhe incl. der Antennen und nicht Mast + Antenne ........

Kann man aber auch austricksen indem man einen Mast am Haus befestigt denn dann gilt die Höhe von 10 m ab der Dachhaut .....

cu :wink: :wink:


  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Hessen Umfrage zu Ant.
[quote]Nach Hessischer Bauordung (§HBO) gilt § 55 für Baugenehmigungsfreie Vorhaben Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage 2 keiner Baugenehmigung

Nach HBO ist so ziemlich alles Meldepflichtig, obwohl es zugleich Genehmigungsfrei sein soll.

[color=blue:1v0zzd32]Und wo steht das in der HBO?[/color:1v0zzd32]

Soweit ich das sehe, ist selbst der Langdraht over ground Meldepflichtig, wenn auch zugleich genehmigungsfrei.

[color=blue:1v0zzd32]Und wo steht das?[/color:1v0zzd32]

Bin auf das ergebnis gespannt.

[/quote]

Auf welches Ergebnis?
Doch wohl das dieser unsinnigen Umfrage?

Es steht doch eindeutig in der HBO was Bauwerke sind und welche Baugenehmigungsfrei sind.

Darüber hinaus können die Gemeinden natürlich alles einschränken was sie möchten und durch Satzung verkünden.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Na wenn die das doch schon wissen, wasrum muss ich das noch melden wenn es doch genehmigungsfrei ist?

Das ist wie wenn ich vor dir stehe und dann noch ein Formular ausfüllen muss das ich da bin, obwohl ich schon in deinem shack sitze!

Außerdem ist es nicht mit der Postkarte getan, sonder der Amtliche vordruck der Bauaufsicht muß verwendet werden und dort wird neben den Bekannten Rahmendaten u.a. der Übersichtsplan, der Liegenschaftsplan, die Bauzeichnung, die Berechnung des Maßes der Baulichen Nutzung und eine Bau und Nutzungsbeschreibung verlangt.

Das alles wegen einem Pops der nur den Dipol am durchhängen hindert und der auch nich [size=200:2bzh3lvz]Genehmigungsfrei[/size:2bzh3lvz] ist!

„Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“ Wenn also die §HBO so massiv in das Persöhnlichkeitsrecht einwirkt in dem trotz Genehmigungsfreiheit, eine erklärung von mit Verlangt, finde ich das unter aller Menschenwürde.
Eine evtl. Prüfung wäre von Amtswegen zu veranlassen, aber in Genehmigungsfreien raum sicher nicht in der Obhut der Bürger.

Wenn man die HBO Liest, bekommt man den eindruck, das sich jedes Radischen erst ein mal Anmelden muß bevor der Genehmigungsfreie Wachstum einsetz!

Eine HBO und Nachbarn die das Haar in der Suppe suchen, das sind doch Stasi Methoden um den Einzelnen Anzuschwärzen und Auszuspionieren!

vy 73 Dave


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Na wenn die das doch schon wissen, wasrum muss ich das noch melden wenn es doch genehmigungsfrei ist?

[color=blue:1oabc5dr]Wenn wer was weiss?[/color:1oabc5dr]

Das ist wie wenn ich vor dir stehe und dann noch ein Formular ausfüllen muss das ich da bin, obwohl ich schon in deinem shack sitze!

Außerdem ist es nicht mit der Postkarte getan, sonder der Amtliche vordruck der Bauaufsicht muß verwendet werden und dort wird neben den Bekannten Rahmendaten u.a. der Übersichtsplan, der Liegenschaftsplan, die Bauzeichnung, die Berechnung des Maßes der Baulichen Nutzung und eine Bau und Nutzungsbeschreibung verlangt.

[color=blue:1oabc5dr]Von wem wird das verlangt bei genehmigungsfreinen Bauwerken und wo steht das?[/color:1oabc5dr]

Das alles wegen einem Pops der nur den Dipol am durchhängen hindert und der auch nich [size=200:1oabc5dr]Genehmigungsfrei[/size:1oabc5dr] ist!

[color=blue:1oabc5dr]Was ist ein Pops?
Selbstverständlich ist ein Dipol genehmigungsfrei, ist ja kein Bauwerk nach HBO.[/color:1oabc5dr]

„Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“ Wenn also die §HBO so massiv in das Persöhnlichkeitsrecht einwirkt in dem trotz Genehmigungsfreiheit, eine erklärung von mit Verlangt, finde ich das unter aller Menschenwürde.

[color=blue:1oabc5dr]Und wo tut sie das? Ich habe sie mir vorhin durch gelesen?
Bitte § und Absatz auf den Du Dich beziehst.[/color:1oabc5dr]

Eine evtl. Prüfung wäre von Amtswegen zu veranlassen, aber in Genehmigungsfreien raum sicher nicht in der Obhut der Bürger.

Wenn man die HBO Liest, bekommt man den eindruck, das sich jedes Radischen erst ein mal Anmelden muß bevor der Genehmigungsfreie Wachstum einsetz!

[color=blue:1oabc5dr]Nochmals, wo liest Du das?[/color:1oabc5dr]

Eine HBO und Nachbarn die das Haar in der Suppe suchen, das sind doch Stasi Methoden um den Einzelnen Anzuschwärzen und Auszuspionieren!
[/quote]

Lies Dir am besten die HBO nochmal sorgfältig durch, irgend etwas hast Du offenbar völlig falsch verstanden.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Die Fahnenmastantenne:

§ 69 Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben

(1) Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige:

11. Maste und Unterstützungen der Freileitungen, [b:2whofyih]Maste für Fahnen[/b:2whofyih] sowie Flutlichtmaste [b:2whofyih]bis zu 12 m Höhe auf Sportanlagen[/b:2whofyih]

Das kann man so oder SO lesen, oder?


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Die Fahnenmastantenne:

§ 69 Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben

(1) Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige:

11. Maste und Unterstützungen der Freileitungen, [b:a8s95oah]Maste für Fahnen[/b:a8s95oah] sowie Flutlichtmaste [b:a8s95oah]bis zu 12 m Höhe auf Sportanlagen[/b:a8s95oah]

Das kann man so oder SO lesen, oder?[/quote]

Nö, da steht doch eine Einschränkung bei den 12m hohen Flutlichtmasten.
Blitzschutzanlagen sind ebenfalls genehmigungsfrei und nicht in der Höhe begrenzt.
Auch ein 25m hoher Maibaum bedarf keiner Baugenehmigung.

73
Peter


  
 
 Betreff des Beitrags:
Mein Carport ist auch genehmigungsfrei aber anzeigepflichtig. Die Behörde will einfach wissen was wo wie gebaut wird, schon allein um evt. zu kontrollieren das das genehmigungsfreie Bauwerk auch wirklich genehmigungsfrei gebaut wurde oder im laufe der Jahre immer mal ein bisschen in die Höhe wächst. Mit Kalidünger kann man das bei einem Mast eher schlecht begründen.


  
 
 Betreff des Beitrags:
Peter, schau mal hier unter Anlage 2, Römisch 5, Punkt 1. Denke, dass er das meint.

http://www.bds-kassel.de/fileadmin/Reda ... urecht.pdf


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]Die Fahnenmastantenne:

§ 69 Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben

(1) Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige:

11. Maste und Unterstützungen der Freileitungen, [b:2g3mxa26]Maste für Fahnen[/b:2g3mxa26] sowie Flutlichtmaste [b:2g3mxa26]bis zu 12 m Höhe auf Sportanlagen[/b:2g3mxa26]

Das kann man so oder SO lesen, oder?[/quote]

Nö, da steht doch eine Einschränkung bei den 12m hohen Flutlichtmasten.
Blitzschutzanlagen sind ebenfalls genehmigungsfrei und nicht in der Höhe begrenzt.
Auch ein 25m hoher Maibaum bedarf keiner Baugenehmigung.

73
Peter[/quote]

Bis zu welcher Höhe sind Fahnenmaste definitiv Genehmigungs- und anzeigefrei?


  
 
 Betreff des Beitrags:
Laut HBO gibt es wohl für Fahnenmasten, wenn sie nicht der Werbung dienen, keine Beschränkung, so interpretiere ich das zumindest.(was die Genehmigungspflicht betrifft, Anzeigepflicht besteht wohl).

Mein vorheriger Link, Anlage 2, 5.3.4

Man beachte auch Punkt 5.2., wenn ich "meinen" 18m Turm alle 3 Monate mal bis auf unter 10m abbaue, ist er wohl auch genehmigungsfrei


  
 
 Betreff des Beitrags:
Sorry bin wohl noch etwas Undeutlich in der Argumentation.

Also ich lese die HBO so:
Das Fahradfahren ist Führerscheinfrei, aber jeder muss sein Fahrad Anmelden damit man Prüfen kann ob er sich auch an die STVO hält!

[quote]
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. ²Es gilt auch für Grundstücke und für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

HBO 2002 - Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55
Seite 64
Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55

5. Antennen, Masten, Unterstützungen und ähnliche bauliche Anlagen und Einrichtungen
5.1 Antennenanlagen [b:2icdfecj](also Mast, Strahler, Radiale, Seile, Abspannung usw.)[/b:2icdfecj]
5.1.1 bis 10 m Gesamthöhe und bei Parabolantennen [b:2icdfecj](btw. auch normale Sat Spiegel 30-90cm)[/b:2icdfecj] mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m unter
dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,
5.1.2 zugehörige Versorgungseinheiten und Funkcontainer
a) bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt in, an oder auf baulichen Anlagen unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 1, bei mehr als 5 m³ Brutto-Rauminhalt auch unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 3,
b) sonstige Versorgungseinheiten und Funkcontainer bis 50 m3 Brutto-Rauminhalt außerhalb
von Gebäuden unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,
5.2 Antennenanlagen, die nicht länger als drei Monate aufgestellt werden (ortsveränderliche Antennenanlagen), [b:2icdfecj](sind Genehmigungsfrei aber nicht Meldebefreit)[/b:2icdfecj]
5.3 Masten und Unterstützungen [b:2icdfecj](also auch Mittenunterstützung am Speisepunkt gegen Durchhängen)[/b:2icdfecj]
5.3.1 für Freileitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie, [b:2icdfecj](u.a. Koax und Hühnerleiter)[/b:2icdfecj]
5.3.2 für Fernsprechleitungen sowie Leitungen zur Datenübertragung, [b:2icdfecj](Fernabgesetzte Besprechung und Steuerleitungen)[/b:2icdfecj]
5.3.3 für öffentlichen Zwecken dienende Sirenen,
[b:2icdfecj]5.3.4 für Flaggen und Fahnen, soweit sie nicht der Werbung dienen,
5.3.5 [size=150:2icdfecj]bis 10 m[/size:2icdfecj] Höhe für Flutlicht auf Sportanlagen[/b:2icdfecj], unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1
und 5,
5.3.6 die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,
5.3.7 für Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen
führen,
5.4 Signalhochbauten der Landesvermessung,
5.5 Blitzschutzanlagen. [b:2icdfecj](auch Meldepflichtig)
[/b:2icdfecj]
[/quote]

Das ist jetzt nur der Teil der uns direkt betrifft, das mit den Radieschen steht in einem anderen Abschnitt (Anl. 2 // 9. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung)

Ist doch eigentlich Sekundär den solche Gesetze und Verordungen sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig [b:2icdfecj](BverwGE 17,192 = DVBl 1964, 147). Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. [/b:2icdfecj] Das aber ist, wenn ich mich nicht sehr Täusche, hier kaum der Fall.

73 Dave


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote]Sorry bin wohl noch etwas Undeutlich in der Argumentation.

Also ich lese die HBO so:
Das Fahradfahren ist Führerscheinfrei, aber jeder muss sein Fahrad Anmelden damit man Prüfen kann ob er sich auch an die STVO hält!
[/quote]

Du hast immer noch nicht die Frage beantwortet wo in der HBO steht, dass Antennenanlagen mit weniger als 10m Höhe angemeldet werden müssen!


  
 
 Betreff des Beitrags:
[quote][quote]Sorry bin wohl noch etwas Undeutlich in der Argumentation.

Also ich lese die HBO so:
Das Fahradfahren ist Führerscheinfrei, aber jeder muss sein Fahrad Anmelden damit man Prüfen kann ob er sich auch an die STVO hält!
[/quote]

Du hast immer noch nicht die Frage beantwortet wo in der HBO steht, dass Antennenanlagen mit weniger als 10m Höhe angemeldet werden müssen![/quote]

Zitat aus: HBO 2002 - Anlage 2 - Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55
Freistellungsvorbehalte
1. Beteiligung der Gemeinde
1Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen
schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen
Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer
Veränderungssperre erforderlich ist. 2Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der
erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde der
Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches
beantragt. 3Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit,
dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits
vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. 4Die
Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in genau bezeichneten
Teilen davon bestimmte Vorhaben von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen
sind; § 81 Abs. 4 gilt entsprechend.
2. Beteiligung von Bauvorlageberechtigten
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine für die jeweilige bauliche Anlage nach
§ 49 Abs. 3 bis 6 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische
Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.


  
 

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